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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 471/04
vom 2. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2004 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2, 357 [analog] StPO beschlossen:
1. Der Beschluß des [X.] vom 2. April 2004, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird [X.]. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil [X.] auch im Hinblick auf den Mitangeklagten B. [X.] im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die An-geklagten des Betruges in 52 Fällen und des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 64 Fällen schuldig sind ([X.]). Im übrigen wird die Revision des Angeklag-ten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.
[X.] Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
02.12.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. 4 StR 471/04 (REWIS RS 2004, 424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 424
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