Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2006, Az. 5 StR 182/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 188

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 15. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 28. November und 15. Dezember 2006, an der teilgenommen ha-ben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt [X.], Rechtsanwältin [X.]als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - am 15. Dezember 2006 für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. [X.] 1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Der gesondert Verfolgte [X.] [X.]

hatte sich wegen hoher Spielver-luste bei Sportwetten Anfang 2004 dazu entschlossen, seine Gewinnchancen durch Einflussnahme auf das Spielgeschehen mittels Bestechung von [X.] und Schiedsrichtern entscheidend zu erhöhen, um so den verlorenen Betrag zurückzugewinnen. Diese Manipulationen verheimlichte er gegenüber den jeweiligen Wettanbietern, um von diesen nicht von der Spielteilnahme ausgeschlossen zu werden. In Ausführung seines Plans kam es zu [X.] - 4 - den zwei Taten unter Beteiligung des Angeklagten, der zu dieser Zeit Spieler beim Fußballverein [X.] war: a) Fall 1 der Urteilsgründe: Auf Initiative des Angeklagten bestach [X.]

[X.]ihn und einen weiteren Spieler des [X.], den gesondert Verfolgten [X.] , mit 10.000 und 8.000 Euro, damit beide das Regionalliga-spiel ihres Vereins gegen [X.] am 1. Mai 2004 durch Leistungszu-rückhaltung manipulierten. Das Spiel endete [X.] wie gewünscht [X.] mit einem Sieg von [X.] (3:0). [X.] [X.] hatte über den Zeugen Ka. 26.000 Euro bei [X.] auf den Sieg [X.] gewettet und gewann rund 300.000 Euro. 4 5 b) Fall 2 der Urteilsgründe: [X.] [X.]bestach den Angeklagten und den gesondert verfolgten damaligen Schiedsrichter [X.]unabhängig von-einander mit jeweils 8.000 Euro, damit diese das am 22. Mai 2004 stattfin-dende [X.] [X.] [X.] derart manipulier-ten, dass [X.] zur Halbzeitpause und zum Ende führe. Der Angeklagte hielt sich zwar absprachegemäß mit seiner Leistung zurück und [X.]

versuchte, durch unsachliche Entscheidungen den Spielausgang ent-sprechend zu manipulieren. Der Halbzeitstand war jedoch 0:0 (bei einem Endstand von 4:0). [X.] S.

hatte über zwei Wettbüros erfolglose Wetten bei zwei ausländischen Wettanbietern plaziert, die ihm einen Reingewinn in Höhe von insgesamt fast 20.000 Euro ermöglicht hätten. 2. Das [X.] hat eine konkludente Täuschung der jeweiligen Angestellten der [X.] durch [X.]

[X.] und einen Betrugs-schaden in Höhe der jeweils möglichen Gewinne abzüglich der Einsätze an-genommen. Weil sich [X.] [X.]

durch sein Handeln eine nicht unerhebli-che und auf Dauer angelegte Einnahmequelle habe erschließen wollen, hat das [X.] gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB zwei [X.] schwere Fälle des Betruges bei diesem angenommen, zu denen der Angeklagte jeweils Beihilfe geleistet habe. Die Einzelstrafen in Höhe von sie-6 - 5 - ben (Fall 1) und sechs Monaten (Fall 2) hat das [X.] dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen. I[X.] Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. 7 1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (vgl. zu den Anforderungen [X.], 45 f. m.w.N.). Sie wäre aber auch unbegründet, weil für die [X.] des Schadens jede Betrugshandlung einzeln zu bewerten ist und es nicht darauf ankommt, ob [X.] insgesamt durch das Verhalten von [X.] [X.] einen Gewinn oder Verlust erzielt hat. 8 9 2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. 10 a) Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag (5 [X.]) entschieden hat, stellt der jeweilige Wettabschluss von [X.] S.

unter Verschweigen eigener Beteiligung an einer Manipulation des [X.] einen Betrug gegenüber dem Wettanbieter dar. Zu den festgestellten Fällen des Betrugs hat der Angeklagte auch Beihilfe geleistet, indem er zu-sagte, sich zurückzuhalten, und [X.] S.

so zum betrügerischen [X.] der [X.] veranlasste. Lediglich die Bestimmung des Scha-densumfangs ist in der Höhe nicht vollständig zutreffend, ohne dass dies [X.] den Schuldspruch berührt (vgl. 5 [X.]). b) Auch die Strafzumessung hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Überprüfung stand: Bei der [X.] hat das [X.] zwar nicht bedacht, dass die Frage, ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vorliegt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu beantworten ist und insbesondere die Teilnahmehandlung als solche (nicht die Haupttat) als besonders schwerer 11 - 6 - Fall zu werten sein muss (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.) und das täterbezogene Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nur demje-nigen Tatbeteiligten angelastet werden kann, der dieses Merkmal selbst auf-weist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 243 Rdn. 47 m.w.N.). Dies ist im Ergebnis jedoch unschädlich. Im Fall 1 der Urteilsgründe liegen beim Angeklagten die [X.] angesichts der Gesamtumstände des Geschehens und der Höhe der Bestechungsgel-der jedenfalls vom Eventualvorsatz erfassten [X.] Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alt. StGB vor, so dass der Senat ausschließen kann (§ 354 Abs. 1 StPO), dass das [X.] in diesem Fall auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe [X.] entspre-chend die Gesamtstrafe [X.] ist auch unter Berücksichtigung des lediglich ge-ringfügig geminderten Schuldumfangs (vgl. 5 [X.]) jedenfalls vor dem Hintergrund angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), dass der Angeklagte durch seine pflichtwidrige Zurückhaltung nicht nur zum Betrug der Wettanbie-12 - 7 - ter Beihilfe geleistet, sondern auch die zahlenden Zuschauer und seinen ei-genen Verein um ein faires Fußballspiel gebracht und dem professionellen Fußballsport insgesamt einen erheblichen Rufschaden beigebracht hat. [X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 182/06

15.12.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2006, Az. 5 StR 182/06 (REWIS RS 2006, 188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 188

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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