Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 KG 1/08 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 6879

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Kinderzuschlag - Hilfebedürftigkeit - Mindesteinkommensgrenze - Kosten der Unterkunft - Kopfteil - Existenzminimumbericht 2005


Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der [X.]eklagten die [X.]ewährung eines [X.] nach § 6a [X.]undeskindergeldgesetz ([X.]) für die [X.] vom 1.1.2005 bis zum [X.].

2

Die 1974 geborene, alleinerziehende Klägerin wohnt mit ihrer 1997 geborenen Tochter [X.] und dem 2001 geborenen [X.] in einem gemeinsamen Haushalt. Für die bis zum 31.7.2005 genutzte Wohnung (2 Zimmer, 42 qm) zahlte sie eine monatliche [X.]esamtmiete von 348,39 Euro (Nettokaltmiete 262,29 Euro, [X.]etriebskosten 32,34 Euro, Heizkosten 53,76 Euro). Für die vom 1.6.2005 an gemietete Wohnung (3 Zimmer, 60 qm) zahlte sie für die ersten beiden Monate (während der sie die Wohnung renovierte) lediglich Nebenkosten in Höhe von 100 Euro; nach dem Einzug zum [X.] zahlte sie eine monatliche [X.]esamtmiete von 370 Euro (270 Euro Nettokaltmiete, 45 Euro Heiz- und Warmwasserkosten, 55 Euro sonstige Nebenkosten).

3

Während des gesamten streitigen [X.]raums bezog die Klägerin Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 633 Euro monatlich (21,10 Euro kalendertäglich) sowie Wohngeld für sich und ihre beiden Kinder in Höhe von 96 Euro monatlich für die [X.] von Januar bis Juli 2005, 113 Euro monatlich für die Monate August und September 2005, 162 Euro monatlich für die Monate Oktober und November 2005 sowie 189 Euro monatlich für die [X.] von Dezember 2005 bis Juni 2006. Ferner erhielt sie während des gesamten [X.]raums Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich je Kind. Sie war 2005/2006 Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs, das sie im März 2002 für 5000 Euro erworben hatte. Für eine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte sie im [X.] 35,39 Euro monatlich und im [X.] 30,43 Euro monatlich, daneben zahlte sie im [X.] monatliche [X.]eiträge zu einer nach § 82 Einkommensteuergesetz (ESt[X.]) geförderten Altersvorsorge ("[X.]") in Höhe von 5 Euro und im ersten Halbjahr 2006 in Höhe von 7,50 Euro. Ihrem [X.] wurde für die [X.] vom 19.8.2004 bis zum [X.] ein [X.]rad der [X.]ehinderung von 50 sowie das Merkzeichen "[X.]" zuerkannt. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem [X.] bezog er nicht. Sein [X.]ater zahlte Unterhalt in Höhe von 200 Euro monatlich für die Monate Januar bis März 2005, 171 Euro monatlich für die [X.] von April bis Juni 2005 und 177 Euro monatlich für die [X.] ab Juli 2005. Unterhaltsleistungen für ihre Tochter erhielt die Klägerin nicht. Die Klägerin und ihre Kinder verfügten nicht über weiteres [X.]ermögen.

4

Den Antrag der Klägerin auf Zahlung eines [X.] vom 26.7.2005 lehnte die [X.]eklagte ab, da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde ([X.]escheid vom 29.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006).

5

Auf die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht (S[X.]) [X.] hat das S[X.] nach [X.]eiladung der Arbeitsgemeinschaft zur Integration und [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt [X.] dem klägerischen Antrag entsprechend die angefochtenen [X.]escheide aufgehoben und die [X.]eklagte verurteilt, der Klägerin für die [X.] vom 1.1.2005 bis zum [X.] einen Kinderzuschlag in Höhe von 140 Euro monatlich zu zahlen (Urteil vom [X.]). Das [X.]egehren der Klägerin sei dahin auszulegen, dass sie lediglich einen Kinderzuschlag für ihre Tochter [X.] verlange, da für den [X.] angesichts der Unterhaltszahlungen ein Kinderzuschlag ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der maßgeblichen [X.]erechnung der Mindesteinkommensgrenze hat es sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des [X.] vom [X.] (L 19 AL 38/06) bezogen und ausgeführt, es sei dem Wortlaut von § 6a Abs 1 [X.] [X.] zu entnehmen, dass bei der [X.]erechnung der Mindesteinkommensgrenze - anders als bei der [X.]erechnung der Höhe des Zuschlags nach § 6a Abs 4 Satz 2 [X.] - auf die Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zweites [X.]uch (S[X.][X.] II) zur [X.]emessung der Kosten für Unterkunft je Mitglied der [X.]edarfsgemeinschaft zurückzugreifen sei. Ausgehend von dieser [X.]erechnungsweise ergebe sich für die [X.] vom 1.1.2005 bis zum [X.] ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 562,61 Euro und eine Mindesteinkommensgrenze von 562,55 Euro (Regelbedarf in Höhe von 331 Euro zuzüglich 119 Euro Mehrbedarf wegen Alleinerziehung und einem Unterkunftsanteil in Höhe von 112,55 Euro). Der die [X.]esamteinnahmen in der [X.]edarfsgemeinschaft (1166,61 Euro) übersteigende [X.]esamtbedarf (1185,64 Euro) könne durch Zahlung des [X.] für ein Kind abgewendet werden. [X.]leiches gelte für die anschließenden [X.]räume vom 1.4.2005 bis zum 31.7.2005, denn die in diesem [X.]raum eingetretenen Änderungen wirkten sich nicht maßgeblich auf den Anspruch aus. Für die [X.] vom [X.] bis zum 30.9.2005 ergebe sich ein Anspruch auf Kinderzuschlag dagegen nicht, was versehentlich bei der Tenorierung übersehen worden sei. Mit dem Wechsel der Wohnung und einem Wohnkostenanteil von 120,33 Euro erhöhe sich die Mindesteinkommensgrenze auf 570,33 Euro, die bei unverändert gebliebenem Einkommen nicht erreicht werde. Für diesen [X.]raum habe die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem S[X.][X.] II. Zum 1.10.2005 habe sich zwar das Wohngeld auf 162 Euro erhöht. Auch das Wohngeld sei in verfassungskonformer Auslegung des § 6a Abs 3 [X.] aber nicht vollständig von der [X.]erücksichtigung als Einkommen freizustellen, sondern mit einem Anteil von 1/3, der auf die Klägerin entfalle (mithin in Höhe von 54 Euro), bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen. Das Einkommen übersteige also mit 616,61 Euro die Mindesteinkommensgrenze von 570,33 Euro. [X.]leiches gelte auch für die Folgezeiträume.

6

Hiergegen richtet sich die vom S[X.] zugelassene, von der [X.]eklagten mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision. Sie trägt vor, die Auslegung des § 6a [X.] durch das S[X.] sei unzutreffend. § 6a Abs 4 Satz 1 [X.] stehe in einem unauflöslichen Zusammenhang mit § 6a Abs 4 Satz 2 [X.]. Hätte der [X.]esetzgeber unterschiedliche [X.]erechnungsmethoden für die Feststellung des Mindesteinkommens einerseits und die [X.]estimmung der konkreten Höhe des Kinderzuschlags andererseits gewollt, hätte er dieses eindeutig formuliert. Es sei nach dem Wortlaut von § 6a Abs 4 Satz 1 und 2 [X.] vielmehr davon auszugehen, dass der [X.]esetzgeber eine einheitliche Anwendung gewollt habe. Zudem sei das Wohngeld nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6a [X.] nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

7

Die [X.]eklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die [X.]eigeladene hat im Revisionsverfahren keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag im streitigen [X.]raum. Sie kann ihren eigenen Bedarf nicht aus dem von ihr erzielten Einkommen (hier Alg nach dem [X.]) decken. Durch die Gewährung von Kinderzuschlag wird mithin nicht Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.] vermieden. Wie der [X.] bereits entschieden hat (vgl [X.]-5870 § 6a [X.]), erfolgt die Feststellung des Bedarfs der Klägerin iS des § 6a [X.] 1 [X.] [X.] nicht ausschließlich nach den Regeln des [X.] Die auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft sind nicht nach der anteiligen Miete der Klägerin, ermittelt nach Kopfteilen, für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu errechnen. Als [X.] ist vielmehr der prozentuale Anteil nach dem [X.] der Bundesregierung zu Grunde zu legen. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest.

Kinderzuschlag erhalten nach § 6a [X.] 1 [X.] in der insoweit hier maßgeblichen Fassung des [X.] vom 30.7.2004 ([X.] 2014), die bis zum [X.] gegolten hat (alte Fassung ), Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem [X.] oder dem X. [X.]chnitt des EStG Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen iS von § 4 [X.] haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen iS der §§ 11, 12 [X.] mindestens in Höhe des nach [X.] 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrags und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach [X.] 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.] vermieden wird.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie bezieht zwar für ihre beiden noch minderjährigen Kinder Kindergeld nach dem [X.] (§ 6a [X.] 1 [X.] [X.] aF). Sie verfügt jedoch mit Ausnahme des Wohngeldes nicht über Einkommen iS des § 11 [X.] mindestens in Höhe des nach § 6a [X.] 4 Satz 1 [X.] für sie maßgebenden Betrags (§ 6a [X.] 1 [X.] [X.] aF; sog Mindesteinkommensgrenze).

Die Klägerin hat ein zu berücksichtigendes eigenes Einkommen in Höhe von monatlich 562,61 [X.] in der [X.] vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2005 bzw in Höhe von 565,07 [X.] ab dem 1.1.2006. [X.] in Höhe von 633 [X.] ist nach § 11 [X.] 2 [X.] 3 [X.] um die [X.] in Höhe von 30 [X.] und die Beiträge zur [X.] (35,39 [X.] bzw ab 1.1.2006 30,43 [X.]) sowie die geförderten Altersvorsorgebeiträge (5 [X.] bzw ab 1.1.2006 7,50 [X.]) zu bereinigen. Weiteres Einkommen ist bei Prüfung des § 6a [X.] aF vorliegend nicht zu berücksichtigen. Insbesondere bleibt entgegen der Auffassung des [X.] nach dem eindeutigen Wortlaut von § 6a [X.] aF das gezahlte Wohngeld nach dem [X.] bei Prüfung möglicher Ansprüche insgesamt, dh sowohl bei der Bestimmung der Mindesteinkommensgrenze nach [X.] 1 [X.] als auch bei der Bemessung der Höhe eines möglichen Zuschlags in den weiteren Schritten nach [X.] 3 und 4 unberücksichtigt. Die vom [X.] gesehene Ungleichbehandlung innerhalb des Anwendungsbereichs des § 6a [X.] aF besteht bei dieser wortlautgetreuen Auslegung nicht. Empfänger von Leistungen nach dem [X.] sind vom Bezug von Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen (§ 1 [X.] 2 [X.] [X.] <[X.]> in der hier noch anzuwenden Fassung des [X.] zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2004, [X.] 3450; nunmehr § 7 [X.] 1 [X.] [X.]). Sind sie trotz des Bezuges von Wohngeld hilfebedürftig nach dem [X.], entfällt bei Bezug von Leistungen nach dem [X.] der Anspruch auf Wohngeld mit Wirkung vom [X.] der Bewilligung von Leistungen nach dem [X.] an. Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, bei der Prüfung, ob die Eltern ihren Bedarf mit Leistungen außerhalb des [X.] decken können, das Wohngeld unberücksichtigt zu lassen. Lediglich wenn die Eltern zur Deckung ihres Bedarfs weder auf das Wohngeld noch auf Leistungen nach dem [X.] angewiesen sind, soll ein Kinderzuschlag gezahlt werden.

Um feststellen zu können, ob das so ermittelte Einkommen den Bedarf der Klägerin iS des § 6a [X.] 1 [X.] [X.] aF deckt, ist in einem zweiten Schritt der Bedarf nach § 19 Satz 1 [X.] [X.] einschließlich der Kosten der Unterkunft iS des § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] zu ermitteln. Zutreffend ist das [X.] dabei von einer der Klägerin zustehenden Regelleistung nach § 20 [X.] 2 [X.] (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) in Höhe von 331 [X.] ausgegangen. Zusätzlich hätte die Klägerin Anspruch auf eine Leistung für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 [X.] 3 [X.] [X.] in Höhe von 119 [X.] (36 Prozent der maßgebenden Regelleistung bei zwei Kindern unter sechzehn Jahren). Hieraus folgt ein Bedarf allein der Klägerin in Höhe von 450 [X.], ohne anteilige Kosten der Unterkunft. Wird der auf die Klägerin entfallende Anteil an den Kosten der Unterkunft, berechnet nach Maßgabe des § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] aF, hinzugerechnet, ergibt sich, dass der Bedarf der Klägerin mit 659,34 [X.] (450 [X.] + 209,34 [X.]) ihr Einkommen von Beginn des streitigen [X.]raums an durchgehend übersteigt.

Entgegen der Auffassung des [X.] sind zur Errechnung des einzusetzenden Betrags der Kosten der Unterkunft nicht die Regeln des [X.] zu Grunde zu legen; es ist nicht der anteilige Betrag nach Kopfteilen der Bedarfsgemeinschaft an den Kosten für Unterkunft und Heizung zu ermitteln. Vielmehr folgt aus dem Verweis in § 6a [X.] 1 [X.] [X.] aF auf § 6a [X.] 4 Satz 1 [X.] aF, dass die Unterkunftskosten nach dem [X.] der Bundesregierung (hier der [X.] 2005 vom 5.2.2004, BT-Drucks 15/2462, [X.] f) festzustellen sind. Dieses ergibt sich aus Wortlaut, Gesetzesbegründung sowie -entwicklung, systematischem Zusammenhang und Sinn der Vorschrift, wie der [X.] im Einzelnen in seiner Entscheidung vom 18.6.2008 ([X.]-5870 § 6a [X.]) dargelegt hat.

Aus der umfassenden Änderung der Anspruchsvoraussetzungen in § 6a [X.] 1 [X.] mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (vom 24.9.2008, [X.] 1854) zum 1.10.2008 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass unter der Geltung der ursprünglichen Fassung die Gesetzesauslegung des [X.]s unzutreffend gewesen sein könnte. Nunmehr ist die Mindesteinkommensgrenze auf einheitliche Beträge für Alleinerziehende (600 [X.]) bzw für Paare (900 [X.]) festgesetzt und erheblich abgesenkt. Es ist für den Anspruch auf einen Kinderzuschlag ausreichend, wenn Eltern einen erheblichen Beitrag zur Deckung ihres eigenen Lebensunterhalts leisten und mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken können (vgl BT-Drucks 16/8867 [X.]). Es wird aber aus der Begründung der Neufassung erkennbar, dass dies allein mit dem Ziel der Erweiterung des begünstigen Personenkreises für die Zukunft getragen von sozialpolitischen Erwägungen begründet ist. Der [X.] hält daher auch nach Prüfung des Vorbringens der Klägerin an seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 6a [X.] 1 [X.] [X.] aF fest und verweist im Einzelnen darauf.

Soweit daher im Hinblick auf die Bestimmung der Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin der [X.] der Bundesregierung zu Grunde zu legen ist, ergeben sich im konkreten Fall bei der Klägerin Unterkunftskosten in Höhe von 62,44 Prozent der als angemessen iS des § 22 [X.] 1 [X.] anzusehenden Gesamtkosten in Höhe von 335,26 [X.] (Gesamtkosten abzüglich der Anteile für Warmwasserkosten in Höhe von 13,13 [X.]). Hieraus folgt, wie bereits dargelegt, dass die Klägerin schon vom 1.1.2005 an mit dem von ihr erzielten Einkommen die Mindesteinkommensgrenze des § 6a [X.] 1 [X.] iVm § 6a [X.] 4 Satz 1 und 2 [X.] nicht erreicht. Dies gilt weiterhin für die [X.] nach ihrem Umzug und entsprechender Erhöhung der Unterkunftskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Meta

B 14 KG 1/08 R

06.05.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: KG

vorgehend SG Potsdam, 28. November 2007, Az: S 29 KG 15/06, Urteil

§ 6a Abs 1 Nr 2 BKGG 1996 vom 30.07.2004, § 6a Abs 1 Nr 1 BKGG 1996 vom 30.07.2004, § 6a Abs 4 S 1 BKGG 1996 vom 30.07.2004, § 6a Abs 4 S 2 BKGG 1996 vom 30.07.2004, § 22 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 KG 1/08 R (REWIS RS 2010, 6879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6879

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