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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Entgeltzahlungen eines insolventen Transportunternehmens an den Betreiber des Lkw-Mautsystems
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 17. April 2018 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten. Die Streithelfer des [X.] tragen ihre Kosten selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 63.871,77 € festgesetzt.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines [X.] nach § 142 [X.] in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung ohne Rechtsfehler bejaht. Die Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen der durch die [X.] vertretenen [X.], der Beklagten als privater Betreiberin des [X.] und der Schuldnerin als Nutzerin mautpflichtiger Straßen rechtfertigen es, die Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße Gegenleistung für das - hier kongruent - an die Beklagte gezahlte Entgelt im Sinne von § 142 [X.] aF anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.], [X.], 2210 Rn. 30).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser |
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Gehrlein |
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Grupp |
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Möhring |
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Schultz |
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Meta
05.03.2020
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend KG Berlin, 17. April 2018, Az: 14 U 65/17
§ 142 InsO vom 05.10.1994, § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 BFStrMG vom 12.07.2011
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2020, Az. IX ZR 158/18 (REWIS RS 2020, 1671)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1671
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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