Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2017, Az. IX ZR 319/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2603

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Passivlegitimation der Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut bei Zahlungen des Schuldners im Guthabenabrechnungsverfahren


Leitsatz

Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist, die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat (Ergänzung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013, IX ZR 319/12, ZInsO 2013, 2271).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 29. November 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Auf Antrag des [X.] vom 18. Juni 2012 eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin) und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin betrieb ein Transportunternehmen. Die [X.] (nachfolgend auch: Betreiberin) ist im Auftrag der [X.], die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Seiten des [X.] beigetreten ist, die private Betreiberin des Systems zur Erhebung von [X.] gesetzlichen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Lkw-Maut).

2

Die Schuldnerin nahm zur Abrechnung der Mautgebühren an dem von der [X.]n angebotenen Guthabenabrechnungsverfahren teil. Wählt der Mautschuldner dieses Verfahren, muss er auf einem Konto bei der [X.]n ein Guthaben unterhalten, von dem laufend die aufgrund mautpflichtiger Fahrten angefallenen Beträge durch die [X.] abgebucht und an das [X.] ausgekehrt werden. In diesem Verfahren leistete die Schuldnerin an die [X.] im Zeitraum 19. März 2012 bis 28. August 2012 durch [X.] ihrer Geschäftsführer Beträge in Höhe von insgesamt 10.560 €, deren Rückgewähr der Kläger von der [X.]n im Wege der Insolvenzanfechtung begehrt.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf das Rechtsmittel des [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] verurteilt, an den Kläger 10.560 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich die [X.] mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Die [X.] meint, nicht sie, sondern die [X.], an die sie die Beträge ausgekehrt habe, sei passivlegitimiert. Sie habe nur als unselbständige Zahlstelle der Streithelferin gehandelt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] lägen vor. Die Beklagte als Empfängerin der aus dem Schuldnervermögen weggegebenen Beträge sei auch die richtige [X.]in. Aufgrund ihrer Stellung als Betreiberin des [X.] für die Streithelferin sei sie unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] vom 10. Oktober 2013 ([X.], Z[X.] 2013, 2271) als [X.] anzusehen. In dem von den Beteiligten vereinbarten und praktizierten Mauterhebungsverfahren habe sie nicht nur die Aufgabe einer bloßen Zahlstelle der Streithelferin. Entscheidend sei, dass sie gemäß dem hier anzuwendenden § 4 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von [X.] Gebühren für die Benutzung von [X.]en und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz, künftig: [X.]) vom 12. Juli 2011 ([X.]) als Betreiberin gegenüber der Streithelferin zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des [X.] verpflichtet sei.

6

Nach den wesentlichen Bestimmungen des [X.] seien die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen von der [X.] als Treuhänderin für die Streithelferin empfangene Mauteinnahmen. Diese habe die Beklagte bei Entrichtung vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung auf einem [X.] zu buchen. Abhängig von der Form des Geldeingangs seien die Zahlungen sodann innerhalb bestimmter Fristen einem [X.] gutzuschreiben. Einen Tag nach der Wertstellung auf diesem Konto habe die Beklagte die Beträge an die Streithelferin auf ein bestimmtes Konto auszukehren. Diese Gutschrift in Höhe der eingegangenen Vorschusszahlungen erfolge unabhängig von dem Umfang der tatsächlich entstehenden Straßenbenutzung. Der Anspruch der Streithelferin sei unbedingt. Etwaige Störungen im Rechtsverhältnis zwischen [X.] und Betreiber berührten den [X.] nicht. Bei diesem Pflichtengefüge müsse im Blick auf das in Rede stehende Guthabenabrechnungsverfahren von einer bindenden Anspruchsverpflichtung der [X.] gegenüber der Streithelferin ausgegangen werden. Der [X.] könne sich nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 [X.] gegenüber einer Mautforderung der Streithelferin auf Schuldbefreiung berufen. In dieses Bild einer unbedingten Zahlungspflicht der [X.] passe es, dass in der öffentlichen Bekanntmachung der Beauftragung der [X.] im [X.] (BAnz Nr. 249, S. 24744 vom 31. Dezember 2004) auf die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 6 [X.], § 4 Abs. 5 ABMG, hingewiesen werde. An der Vereinbarung einer unbedingten Zahlungspflicht der [X.] gegenüber der Streithelferin ändere es nichts, dass die Beklagte für einzelne andere Sachverhalte - etwa das kreditorische Verfahren oder zeitbezogene Abschnitte - zusätzlich das Risiko bzw. die Haftung übernommen habe.

II.

7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Klageforderung findet ihre Grundlage in § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]. In den angefochtenen Zahlungen liegt infolge des [X.] die von § 129 Abs. 1 [X.] geforderte objektive Gläubigerbenachteiligung ([X.], Urteil vom 7. Mai 2015 - [X.], Z[X.] 2015, 1262 Rn. 8).

8

1. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie geschuldet sind, eine inkongruente Deckung gewähren. Für § 131 Abs. 1 [X.] gilt dieser Grundsatz, wie schon unmittelbar dem Wortlaut der Bestimmung entnommen werden kann, gleichermaßen. Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar ([X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.], Z[X.] 2011, 421 Rn. 17). Im Streitfall wurden die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte durch ihren Geschäftsführer erbracht. Mithin liegt das Erfordernis der Inkongruenz vor.

9

2. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch aus Deckungsanfechtung passivlegitimiert.

a) Die Anfechtungstatbestände setzen jeweils voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat. In den Fällen der §§ 130, 131 [X.] muss es sich um eine dem Insolvenzgläubiger gewährte Sicherung oder Befriedigung handeln ([X.], Urteil vom 10. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 143, 154 a.E.). Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 [X.] teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 130, 131 [X.] ([X.], Urteil vom 6. April 2006 - [X.], Z[X.] 2006, 544 Rn. 12).

b) Die Schuldnerin hat mit ihrer Vorauszahlung an die Beklagte nicht (nur) den Mautanspruch der Streithelferin, sondern jedenfalls auch den Entgeltanspruch der [X.] aus dem mit der Schuldnerin abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrag erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.], Z[X.] 2013, 2271 Rn. 14; [X.]E 137, 325 Rn. 6, 12). Bei der Nutzung des Erhebungssystems der Streithelferin stehen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen [X.] und Streithelferin einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die [X.] beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der [X.] andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] ausgestaltet wird ([X.]E 137, 325 Rn. 12). Eine Leistung auf den zwischen der [X.] und der Streithelferin abgeschlossenen [X.], der unabhängig von der Erhebung der [X.] durch die Beklagte eine unbedingte Zahlungsverpflichtung der [X.] gegenüber der [X.] enthält, ist durch die Zahlung der Schuldnerin nicht erfolgt. Aufgrund der Trennung zwischen dem privatrechtlich ausgestalten Rechtsverhältnis zwischen der [X.] und den [X.]n und der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtung der [X.] als Betreiberin gegenüber der Streithelferin kommt eine bloße Zahlstellenfunktion der [X.] für die [X.] nicht in Betracht. Vielmehr kann die Beklagte Zahlung aus dem zwischen ihr und der Schuldnerin begründeten Rechtsverhältnis beanspruchen. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob und inwieweit die Beklagte die eingenommenen Zahlungen an die Streithelferin abzuführen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 2158 Rn. 4). Aufgrund der gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der [X.] das Erhebungssystem der [X.] nutzt ([X.]E 137, 325 Rn. 6). Eine Insolvenzgläubigerstellung der Streithelferin hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche der [X.] aus den mit den Benutzern abgeschlossenen Verträgen ist ausgeschlossen. Auf die Frage, in welcher Form die Straßenbenutzer das geschuldete Entgelt an die Beklagte entrichten, kommt es deshalb im Ergebnis nicht tragend an.

3. Zudem war die Beklagte Gläubigerin eines von der Schuldnerin befriedigten [X.], weil die Schuldnerin durch die an die Beklagte bewirkte Zahlung von der Mautpflicht befreit wurde (ebenso [X.]E 137, 325 Rn. 6).

a) Der [X.] hat in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil vom 10. Oktober 2013 ([X.], Z[X.] 2013, 2271 Rn. 9 ff) bereits festgestellt, dass die Maut eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr ist (vgl. BT-Drucks. 14/7013 S. 10; [X.]E 137, 325 Rn. 12; [X.], Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7/09, Rn. 8), deren Schuldner gemäß dem für den hier maßgeblichen Zeitraum anwendbaren § 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] unter anderem der Eigentümer oder Halter des gemäß § 1 [X.] mautpflichtigen Fahrzeuges ist. Der [X.] ist entsprechend den Feststellungen in dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (aaO Rn. 11 ff) von der Verpflichtung zur Zahlung der Maut an das [X.] gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] (§ 4 Abs. 5 ABMG aF) befreit, wenn er nachweist, dass mit der zur Mitwirkung an der Erhebung der Maut als Betreiberin von der Streithelferin beauftragten [X.] ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen der [X.] für jede mautpflichtige Benutzung der [X.] ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und wenn der [X.] sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden. Weitere Voraussetzung der Befreiung ist es, dass sich die Betreiberin gegenüber dem [X.] zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des [X.] verpflichtet hat.

aa) Von dem Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages zwischen der Schuldnerin und der [X.] ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Zwischen der Schuldnerin und der [X.] war das sogenannte Guthabenabrechnungsverfahren vereinbart, aufgrund dessen der Benutzer rechtzeitig im Voraus ein Guthaben auf sein von der [X.] angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen hatte, welches zum Ausgleich der künftigen Forderungen der [X.] erforderlich war (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 20 ff). Die Schuldnerin hatte entsprechende Vorschüsse an die Beklagte geleistet. Damit bestand zwischen der [X.] und der Schuldnerin eine vertragliche Vereinbarung, welche die Schuldnerin verpflichtete, für jede mautpflichtige Benutzung einer [X.] der [X.] ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut zu zahlen. Die Beklagte konnte mit jeder mautpflichtigen Einbuchung des Nutzers in das von ihr betriebene System auf das vorhandene Guthaben zugreifen, um ihren privatrechtlichen Anspruch zu erfüllen. Mit der Abführung der bezahlten Maut an die Streithelferin, die sie als eigene unbedingte Zahlungspflicht traf, erfüllte sie zugleich ihre Abführungspflicht gegenüber dem [X.] aus Nr. 4.1 Satz 3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22). Die erste Voraussetzung des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] (§ 4 Abs. 5 ABMG aF) war damit erfüllt. Zwischen der Schuldnerin und der [X.] bestand ein Rechtsverhältnis, in dem sichergestellt war, dass die Schuldnerin als [X.]in für jede mautpflichtige Benutzung einer [X.] ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlte. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt.

bb) Die Revision meint jedoch, anders als in dem im Jahr 2013 entschiedenen Fall, in welchem das Berufungsgericht die unbedingte Zahlungspflicht der [X.] gegenüber dem [X.] von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen festgestellt habe, weshalb diese Feststellung bindend geworden sei ([X.], Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 18), könne von einer bindenden Verpflichtung der [X.] zur Zahlung im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] nicht ausgegangen werden. Die Schuldnerin sei durch die Vorauszahlungen auf das [X.] bei der [X.] und deren Umbuchung auf das [X.] und anschließende Weiterleitung an die Streithelferin von ihrer Pflicht zur Mautzahlung nicht frei geworden. Die Beklagte - jedenfalls in dem hier praktizierten Guthabenabrechnungsverfahren - sei nur als Zahlstelle der Streithelferin aufgetreten, die von § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] vorausgesetzte unbedingte Zahlungspflicht gegenüber der Streithelferin habe sie zu keinem Zeitpunkt übernommen. Die Anfechtung des Klägers müsse sich deshalb gegen die Streithelferin als Gläubigerin der Mautforderung richten. Die gegenteilige Auslegung der Vereinbarungen zwischen der [X.] und der Streithelferin durch das Berufungsgericht sei verfehlt. Die Annahme einer unbedingten Zahlungspflicht sei weder dem Wortlaut noch der Systematik des [X.] zu entnehmen. Sie entspreche nicht den Maßgaben einer interessengerechten Vertragsauslegung und verstoße zudem hinsichtlich der Behandlung von [X.] gegen insolvenzrechtliche Grundsätze.

cc) Anhaltspunkte für eine bloße Funktion der [X.] als Zahlungsmittler können den Bestimmungen des Abschnitts "D. Aufgabenübertragung; Mauterhebung; Treuhandverhältnis; Abführung" des [X.], der die Grundlage der Beziehungen zwischen der [X.] und der Streithelferin bildet, nicht entnommen werden. Vielmehr ergibt eine Gesamtschau der detaillierten Vertragsbestimmungen, welche die öffentlich-rechtliche Abführungspflicht der [X.] gegenüber der Streithelferin regeln, dass diese Pflicht von der privatrechtlich geregelten Zahlungspflicht der [X.] gegenüber der [X.] abgelöst ist. Die Beklagte trifft eine Verpflichtung zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der durch die Straßenbenutzung entstandenen Maut, die nicht an die Erfüllung der Zahlungspflichten der einzelnen [X.] geknüpft ist. Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, aus den Vereinbarungen der [X.] und der Streithelferin über die Erhebung und Abführung der Maut sei zu entnehmen, dass bei dem im Streitfall maßgeblichen Guthabenabrechnungsverfahren eine unbedingte Zahlungspflicht der [X.] bestehe - dies gilt für andere Abrechnungsverfahren gleichermaßen -, bestehen nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen und der Bezugnahme auf die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] (§ 4 Abs. 5 ABMG) in der Bekanntmachung der Beauftragung und der Beleihung der [X.] im Rahmen der Erhebung von [X.] ist zu entnehmen, dass die Beklagte eine unbedingte Zahlungspflicht in Höhe der durch die Straßenbenutzung entstandenen Maut gegenüber der Streithelferin übernommen hat.

Auf die tatsächliche Entrichtung des privatrechtlichen Entgelts durch den einzelnen [X.] an die Beklagte kommt es in diesem Verhältnis nicht an: Die Verpflichtungen der [X.] gehen weit über die Aufgaben eines bloßen Zahlungsmittlers oder [X.] hinaus. Die Beklagte übernimmt eine Zahlungsgarantie, die es ihr verbietet, der Streithelferin entgegenzuhalten, ihr Verhältnis zum [X.] sei gestört, oder sie habe vom [X.] das der Maut entsprechende Entgelt nicht erhalten. Es ist allein ihre Sache als Betreiberin, sich durch die Vereinnahmung des Entgelts von den [X.]n zu refinanzieren. Sie trägt das volle Ausfallrisiko. Dies schließt es aus, die Beklagte als bloße Zahlstelle der Streithelferin anzusehen.

(1) Der [X.] ist gegenüber der [X.] zur Zahlung eines Betrages ("Entgelt") in der Höhe verpflichtet, die deren Erhebungssystem auf der Grundlage der für die Erhebung maßgeblichen Tatsachen ermittelt hat; zugleich beauftragt der [X.] die Beklagte, diesen Betrag an das [X.] abzuführen. Komplementär dazu ist die Beklagte aufgrund des mit dem [X.] geschlossenen [X.] diesem gegenüber verpflichtet, die eingezogene Maut abzuführen. In Konsequenz dieser privatrechtlichen Ausgestaltung des [X.] ist schließlich bestimmt, dass der [X.] von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das [X.] insoweit befreit ist, als er nachweist, dass für die mautpflichtige Benutzung der [X.] ein Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen im oben genannten Sinne besteht ([X.]E 137, 325 Rn. 6). Da jede Benutzung einen Zahlungsanspruch der [X.] begründet, ist diese ungeachtet des Einzugs verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die Streithelferin zu leisten ([X.], aaO).

(2) Die Beklagte hat im Fall der Entrichtung der Maut vor der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes den Zahlungseingang gemäß D.3.3 Abs. 1 des [X.] taggenau auf dem [X.] zu buchen. [X.] Abs. 1 Satz 1 des [X.] sieht vor, dass Geldeingänge in [X.], um die es hier geht, spätestens am fünften Werktag, der auf den Tag der Vorauszahlung der Maut folgt, mit entsprechender Wertstellung dem [X.] gutgeschrieben werden. Hinsichtlich der Abführung der Maut an die Streithelferin bestimmt D.4.1 des [X.], dass die auf dem [X.] gebuchten Mauteinnahmen an dem Werktag, der auf den Tag der Wertstellung auf dem [X.] folgt, gemäß [X.], [X.] und [X.] einem bestimmten Konto der Bundeskasse gutzuschreiben sind. Die Frage, ob der [X.] die im Voraus gezahlten Beträge zwischenzeitlich verbraucht und das Straßennetz in einem entsprechen Umfang in Anspruch genommen hat, ist unerheblich. Die Abführung erfolgt ungeachtet der tatsächlichen Nutzung. Die Abrechnung der verbrauchten Maut erfolgt nur zwischen der [X.] und den [X.]. Für die Zahlungspflichten der [X.] gegenüber der Streithelferin ist sie nicht maßgebend.

Eine Abrechnung der Mauteinnahmen gegenüber der Streithelferin anhand der Benutzung durch die einzelnen [X.] gibt es nicht. Die Betreiberin hat gemäß [X.] lediglich einen Bericht über die im vergangenen Kalendermonat erzielten Mauteinnahmen vorzulegen, eine detaillierte Rechnungslegungspflicht, wie sie bei einer bloßen Zahlstellenfunktion geboten wäre, besteht nicht. Die Verrechnung von Mauteinnahmen oder Bearbeitungsgebühren mit der Vergütung der [X.] ist gemäß [X.] des [X.] ausgeschlossen. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht ihr nach der vorgenannten Regelung im Vertrag nicht zu. Das Risiko des Verlusts von Mauteinnahmen oder Bearbeitungsgebühren trägt gemäß [X.] die Betreiberin.

Nach dem Gesamtbild dieser Vereinbarungen ist eine bloße Zahlstellenfunktion der [X.] ausgeschlossen. Dieser steht schon die Pflicht zur Ablieferung der im Voraus vereinnahmten Beträge entgegen. Wäre die Beklagte nur als Zahlstelle für die von dem [X.] zu entrichtenden Beträge anzusehen, käme eine Ablieferung nur nach tatsächlicher Benutzung und Verbrauch der verauslagten Beträge in Betracht. Die Mauteinnahmen müssten nach Entgelt und gefahrener Strecke abgerechnet und weitergeleitet werden. Eine Ablieferungspflicht ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzung wäre ausgeschlossen. Hieran ändert auch die Sicherstellung der Weitergabe der Zahlungen durch die Buchung auf offenen Treuhandkonten nichts. Letztere dient der Sicherstellung der Erfüllung der Abführungspflicht der [X.] gegenüber der Streithelferin und damit der Erfüllung der eigenständigen Pflichten der [X.] aus dem [X.]. Sie kann demgegenüber nicht dahin verstanden werden, dass allein die Weitergabe der durch die tatsächliche Nutzung entstandenen Benutzungsgebühren sichergestellt werden sollte. Die Vorauszahlungen sind auch dann auszukehren, wenn noch keine Nutzung stattgefunden hat und damit ein privatrechtliches Entgelt von den [X.] noch nicht zu zahlen ist. Auch dies belegt, dass eine bloße Weiterleitung der von den [X.] für die Nutzung zu zahlenden Entgelte nicht Inhalt des [X.] ist.

(3) Das Ergebnis einer unbedingten Zahlungsverpflichtung der [X.] bestätigt ein Blick auf die weiteren, hier nicht unmittelbar einschlägigen Arten der Mautentrichtung in [X.]. In all diesen Fällen der Mautentrichtung durch Kredit- oder EC-Karte oder Tankkarte sind unabhängig von einem tatsächlichen Geldeingang die Beträge spätestens 30 Werktage nach Buchung der Forderung dem Forderungsgeldkonto gutzuschreiben und damit am nächsten Werktag auf das Konto der Bundeskasse zu überweisen. Die Beklagte trägt mithin das alleinige Risiko des Geldeingangs in den genannten Fällen. Auf fehlende Deckung der Kartenzahlungen oder sonstigen Zahlungsmittel kann sie sich gegenüber der Streithelferin nicht berufen.

Diese Konstruktion schließt es aus, entsprechend der Auffassung der Revision unter Mauteinnahmen im Sinne von [X.] nur die tatsächlichen Zahlungen der [X.] an die Beklagte zu verstehen, welche die Beklagte lediglich an die Streithelferin weiterzugeben hat. Mauteinnahmen sind vielmehr die durch die tatsächliche Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes angefallenen Beträge, für deren Bezahlung die Beklagte einzustehen hat, ohne sich auf Zahlungsausfälle aus den von ihr mit den [X.]n abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.], Z[X.] 2013, 2271 Rn. 14) berufen zu können. Ginge es tatsächlich nur um die Weiterleitung der von den [X.]n erhobenen Beträge und meinte [X.] nur diese, käme eine Verpflichtung der [X.] unabhängig vom Geldeingang nicht in Betracht. Diese könnte stets nur eine Zahlungspflicht nach Eingang der Beträge treffen.

dd) [X.], das Berufungsgericht habe die Grundsätze einer systematischen Auslegung verletzt, ist nach den vorangehenden Ausführungen, aus denen eine unbedingte Abführungspflicht folgt, haltlos. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich weder unter diesem Gesichtspunkt noch unter dem Aspekt des Verstoßes gegen eine interessengerechte Auslegung als angreifbar. Die Beklagte übersieht, dass sie es nach § 2 der [X.] übernommen hat, an einem Mauterhebungsverfahren mitzuwirken, welches es den [X.]n ermöglicht, für jede mautpflichtige Benutzung einer [X.] entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG (§ 4 Abs. 6 Satz 1 [X.]) eine Zahlung in Höhe der zu entrichtenden Maut schuldbefreiend an sie zu entrichten. Die Erfüllung dieser Pflicht setzt voraus, dass die Beklagte eine unbedingte Zahlungspflicht gegenüber der Streithelferin übernommen hat. Ohne die Übernahme einer solchen Pflicht wäre es den [X.]n nicht möglich, sich durch Zahlung der Maut an die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an die Streithelferin zu befreien. Die Beklagte würde die Zahlungen der [X.] vereinnahmen, ohne diesen die Möglichkeit zu verschaffen, sich gegenüber der Streithelferin auf die Erfüllung ihrer Zahlungspflicht zu berufen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 22).

ee) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe aus der öffentlichen Bekanntmachung ihrer Beauftragung im [X.] eine vertragliche Verpflichtung abgeleitet, was rechtlich nicht möglich sei, trifft diese Beanstandung nicht zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es passe in das Bild einer vereinbarten unbedingten Zahlungspflicht, dass in der Bekanntmachung im Zusammenhang mit dem Abschluss von privatrechtlichen Verträgen zwischen [X.]n und der [X.] auf § 4 Abs. 5 ABMG hingewiesen werde. Von der Ableitung einer unbedingten Zahlungspflicht der [X.] aus der [X.] geht die Entscheidung damit nicht aus.

Allerdings folgt aus der [X.] ein starkes Indiz dafür, dass in den nach dem Willen der Vertragsparteien ursprünglich geheim gehaltenen Verträgen zwischen der [X.] und der Streithelferin eine unbedingte Zahlungspflicht der [X.] vereinbart worden ist. Wäre dies anders, hätten die [X.] im Hinblick auf die fehlende Publizität des [X.] zwischen der [X.] und der Streithelferin aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung annehmen müssen, durch Entrichtung der Maut an die Beklagte von ihrer Zahlungsverpflichtung auch gegenüber der Streithelferin frei zu werden, was bei Vereinbarung einer bloßen Zahlstellenfunktion der [X.] in dem [X.] jedoch nicht der Fall gewesen wäre. Die [X.] hätten privatrechtliche Verträge mit der [X.] geschlossen, ohne feststellen zu können, dass diese ihre Verpflichtung aus diesen Verträgen, sie von dem Anspruch der Streithelferin freizustellen, nicht erfüllen wollte und konnte. Insoweit hat die [X.] im [X.], der die Beklagte nicht entgegengetreten ist, und aus der sich im Übrigen auch Hinweise auf die alleinige Zuständigkeit der [X.] für das Auftreten von Störungen im Abrechnungssystem ergeben, durchaus eine indizielle Bedeutung dafür, dass der [X.] auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG (§ 4 Abs. 6 Satz 1 [X.]) angelegt war.

ff) Von einem Fehlverständnis der Entscheidung des [X.] vom 10. Oktober 2013 auf Seiten des Berufungsgerichts kann - anders als die Revision meint - nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass die Beteiligung eines Privaten an der Erhebung der Maut gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABMG) auf unterschiedlichen Wegen erfolgen kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 13). Es ist vielmehr aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung der Vereinbarungen zwischen der [X.] und der Streithelferin, soweit diese von den Beteiligten vorgelegt worden sind, zu einer unbedingten Zahlungspflicht der [X.] im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] gelangt. Von einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlauts durch das Berufungsgericht kann nicht die Rede sein. Der Ausschluss anderer Vertragskonstruktionen ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.

b) [X.], die Entscheidung des Berufungsgerichts verstoße gegen insolvenzrechtliche Grundsätze, ist unberechtigt. Die Grundsätze, nach denen die Anfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler ausgeschlossen ist, wenn dieser - wie etwa ein Inkassounternehmen als Forderungszessionar, dem die Forderung des Gläubigers zum Zwecke des [X.] treuhänderisch abgetreten ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2014 - [X.], Z[X.] 2014, 1004 Rn. 14 mwN) - nur als Zahlstelle fungiert, sind im Streitfall nicht anzuwenden. Dies hat der [X.] schon in dem Urteil vom 10. Oktober 2013 (aaO Rn. 26 ff), mit dem sich die Revision insoweit nicht auseinandersetzt, entschieden. Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht.

c) Damit war die Schuldnerin von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das [X.] gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] befreit. Mit der Abbuchung der geschuldeten Beträge in Höhe der Maut vom Guthabenkonto der Schuldnerin bei der [X.] erfüllte sie den Entgeltanspruch der [X.]. Nachdem die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der [X.] und der Streithelferin ergeben hat, dass sich die Beklagte selbst gegenüber der Streithelferin zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des [X.] verpflichtet hat, können die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 [X.] bejaht werden.

Die Beklagte ist schon aufgrund der Trennung zwischen privatrechtlichem Nutzervertrag und öffentlich-rechtlichem [X.] nicht nur als Zahlstelle tätig geworden. Hätte die Schuldnerin die Beklagte lediglich als [X.] eingeschaltet, die für sie im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen [X.] bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den [X.] haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den [X.] als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung der Schuldnerin gehandelt hätte (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1999 - [X.], [X.]Z 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - [X.], [X.]Z 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - [X.], Z[X.] 2013, 1077 Rn. 11; vom 10. Oktober 2013 - [X.], Z[X.] 2013, 2271 Rn. 27 ff mwN). Von einer derartigen schlichten Weiterreichung der Zahlungen der [X.] ist aber nicht auszugehen. [X.] ist die Beklagte. Nur durch die Bezahlung des Entgelts an diese konnte die Schuldnerin gleichzeitig ihre Verpflichtungen gegenüber der [X.] und zur Zahlung der Maut erfüllen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013, aaO Rn. 29).

Kayser     

      

Gehrlein     

      

Pape   

      

Grupp     

      

Möhring     

      

Meta

IX ZR 319/16

09.11.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 29. November 2016, Az: 14 U 167/14

§ 131 InsO, § 4 Abs 6 BFStrMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2017, Az. IX ZR 319/16 (REWIS RS 2017, 2603)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 827-828 WM2018,343 REWIS RS 2017, 2603

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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