Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.08.2010, Az. I B 42/10

1. Senat | REWIS RS 2010, 3847

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Gegenstand

Korrektur einer fehlerhaften DM-Eröffnungsbilanz im Jahr 2001 - Einzelfallbezogene Beurteilung des gewählten Wertansatzes von Finanzanlagen


Leitsatz

1. NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass Bilanzansätze in der DM-Eröffnungsbilanz, die gegen Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes verstoßen, auch in Jahresabschlüssen nach 1994 berichtigt werden können .

2. NV: Ob im Rahmen des Bewertungswahlrechts nach § 11 Abs. 1 DMBilG bei Nichtvorliegen des Ansatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG notwendig darauf geschlossen werden kann, dass der Verkehrswert gewählt wurde, bedarf keiner Klärung .

Gründe

1

I. Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zu.

3

a) Ob § 4 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ablauf der in § 36 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in [X.] und die Kapitalneufestsetzung ([X.]) --[X.]-- genannten Frist eine Bilanzberichtigung dahingehend erlaubt, dass eine Beteiligung erstmals gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] bewertet wird, ist nicht klärungsbedürftig. § 36 [X.] ermöglichte, in der Eröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert erfasste Vermögensgegenstände in späteren Bilanzen erstmals anzusetzen oder den Wertansatz zu berichtigen. Ferner konnten für die Eröffnungsbilanz eingeräumte Wahlrechte nachträglich abweichend ausgeübt werden. In diesen Fällen galt die Eröffnungsbilanz als geändert (§ 36 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Dies war letztmals in Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre möglich, die im [X.] endeten. Entspricht eine Bilanzposition den Vorgaben des [X.]es, ist die Bilanz nicht fehlerhaft und eine Bilanzänderung späterer Jahresabschlüsse als die in § 36 Abs. 4 Satz 2 [X.] genannten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht möglich. Es unterliegt jedoch keinem Zweifel, dass Bilanzansätze der [X.], die im Widerspruch zu den Vorschriften des [X.]es stehen, auch in Jahresabschlüssen, die nach 1994 enden, berichtigt werden können. § 36 [X.] hat die Möglichkeiten einer Bilanzkorrektur gegenüber § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG erweitern, nicht aber einschränken wollen.

4

b) Auch die Frage, ob im Rahmen des Bewertungswahlrechts nach § 11 Abs. 1 [X.] bei Nichtvorliegen des Ansatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] notwendig darauf geschlossen werden kann, dass der Verkehrswert gewählt wurde, bedarf keiner Klärung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] waren Beteiligungen an anderen Unternehmen, die am 1. Juli 1990 ihren Sitz in der [X.] hatten, in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich mit dem Betrag anzusetzen, der dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz dieses Unternehmens entsprach (sog. [X.]). Abweichend hiervon war auch eine Bewertung nach dem Verkehrswert möglich (§ 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 3 [X.]). Selbst wenn der Umstand, dass eine Beteiligung nicht nach der [X.] bewertet worden ist, im Regelfall den Schluss zuließe, dass sie mit dem Verkehrswert bilanziert worden ist, wäre es im Einzelfall denkbar, dass --wie es das Finanzgericht ([X.]) für den Streitfall angenommen hat-- das Wahlrecht nicht ausgeübt, sondern ein Wert angesetzt worden ist, der weder der [X.] noch dem Verkehrswert entsprach. Die Frage ist anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung.

5

c) Die Frage, zu wessen Lasten die Nichterweislichkeit des Verkehrswerts der Beteiligung an einem anderen Unternehmen zum Stichtag der [X.] geht, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da das [X.] keine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin ihr Wahlrecht i.S. des § 11 Abs. 1 [X.] nicht ausgeübt habe.

6

2. Das Urteil des [X.] weicht nicht vom Urteil des Thüringer [X.] vom 2. Dezember 2004 II 742/02 (juris; nachfolgend Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 [X.], [X.] 2007, 1287) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O), weil nach Auffassung des Thüringer [X.] das Wahlrecht gemäß § 11 Abs. 1 [X.] --anders als nach Auffassung des [X.] im [X.] tatsächlich ausgeübt worden war.

Meta

I B 42/10

25.08.2010

Bundesfinanzhof 1. Senat

Beschluss

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 25. November 2009, Az: 1 K 1028/08, Urteil

§ 11 Abs 1 DMBilG, § 36 DMBilG, § 4 Abs 2 S 1 EStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.08.2010, Az. I B 42/10 (REWIS RS 2010, 3847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3847

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