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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.024,17 € festgesetzt.
Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 [X.], über den auch beim [X.] gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] der Einzelrichter entscheidet ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], juris Rn. 8), ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den Wert der den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildenden Forderung, also 1.024,17 €, festzusetzen.
[X.]
Meta
09.01.2024
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 12. Oktober 2023, Az: I ZB 24/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. I ZB 24/23 (REWIS RS 2024, 42)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 42
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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