Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. I ZB 24/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 42

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Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.024,17 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 [X.], über den auch beim [X.] gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] der Einzelrichter entscheidet ([X.], Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], juris Rn. 8), ist der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den Wert der den Gegenstand der Zwangsvollstreckung bildenden Forderung, also 1.024,17 €, festzusetzen.

[X.]

Meta

I ZB 24/23

09.01.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 12. Oktober 2023, Az: I ZB 24/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. I ZB 24/23 (REWIS RS 2024, 42)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 42

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