Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 3 StR 208/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1686

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[X.]/01vom8. August 2001in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) und b) sowie [X.] - am 8. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 260 Abs. 3, §354 Abs. 1 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. Januar 2001a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit [X.] in den Fällen [X.] 1. bis 8. der [X.] verurteilt wurde; in diesem Umfang fallen die [X.] Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur [X.]) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der An-geklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes insechzehn Fällen und des schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in zwei Fällen schuldig ist;c) im [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die weiteren Ko-sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des[X.]s [X.] 3 -2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 24 Fällen und schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zweiFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtli-chen Teilerfolg.1. Zutreffend weist der [X.] in seiner Antragsschriftdarauf hin, daß es hinsichtlich der Aburteilung des Angeklagten in den Fällen[X.] 1. bis 8. der Urteilsgründe an der Verfahrensvoraussetzung einer zuge-lassenen Anklage fehlt. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten in [X.] ausschließlich Straftaten aus dem Zeitraum zwischen dem16. Dezember 1996 und Mitte August 1999 zur Last gelegt und bezüglich mög-licher weiterer vor diesem Zeitraum begangener Mißbrauchshandlungen [X.] gegen die Nebenklägerin [X.]das Verfahren mit derAbschlußverfügung vom 21. Juni 2000 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.Die nach den Feststellungen vor dem 16. Dezember 1996 begangenen [X.] des Angeklagten gegen die Nebenklägerin [X.](Ziffer[X.] 1. bis 8. der Urteilsgründe) hätte das [X.] daher nur nach Erhe-bung einer wirksamen Nachtragsanklage durch die Staatsanwaltschaft mit ab-urteilen dürfen (vgl. BGHSt 25, 388, 390; [X.] in [X.][X.], [X.] Aufl. § 154 Rdn. 49). Allein durch den erteilten Hinweis nach § 265 [X.] diese Taten nicht in das Verfahren einbezogen werden. Dieses ist da-- 4 -her insoweit einzustellen (§ 260 Abs. 3, § 354 Abs. 1 StPO) und der Schuld-spruch entsprechend abzuändern.Der Wegfall der in den Fällen [X.] 1. bis 8. verhängten acht Einzel-strafen von je neun Monaten führt zum Wegfall der Gesamtstrafe; denn [X.] kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, daß das [X.] ohne Berücksichtigung dieser Einzelstrafen auf eine geringere Gesamts-trafe erkannt hätte, zumal es Anlaß gesehen hat, die nicht angeklagten Tatenmit abzuurteilen. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben.Deren Höhe ist durch die wegfallenden acht Einzelstrafen ersichtlich nicht be-einflußt.2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aus den inder Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Rissing-van Saan Miebach Winkler von [X.]

Meta

3 StR 208/01

08.08.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 3 StR 208/01 (REWIS RS 2001, 1686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1686

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