Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 1 StR 31/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8095

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130717B1STR31.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 31/17

vom
13. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Juli
2017
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 21. Juni 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der Wert des aus den Taten [X.] abgesehen, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen (§
111i Abs. 2 StPO).
Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiel-len Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der [X.] ersichtlichen Wegfall des
Ausspruchs
nach §
111i Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat zu den vom [X.] getroffenen Fest-stellungen nach § 111i Abs. 2 StPO in seiner Antragsschrift vom 26.
Januar 2017 unter anderem Folgendes ausgeführt:
1
2
3
-
3
-

73 Abs. 1 Satz 1 und §
73a Satz 1 StGB ist ein Vermögenswert deshalb nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den entsprechenden Vermögensge-genstand erworben hat ([X.], [X.]. vom 17.03.2016

1 [X.]/15 m. w. N.).
Dies ist für den Angeklagten nach den Feststellungen des [X.]eils [X.], weil er für die P.

GmbH in keiner Weise verantwortlich oder vertretungsbefugt war. Feststellungen zu einer Gewinnbeteiligung des Angeklagten konnte das [X.] nicht treffen ([X.] 31).
Der Angeklagte hat zwar die jeweiligen Kaufpreise für die von ihm gelie-ferten Waren über seinen Halbbruder von der P.

GmbH erhalten ([X.] 4 a. E., 6). Bezogen auf die verurteilten Fälle der Steuerhinterzie-hung handelt es sich insoweit aber allenfalls um Vorteile 'für die Tat', weil ihm die jeweils bar gezahlten Beträge als Gegenleistung für seinen Tat-beitrag gewährt wurden (vgl. [X.], [X.]. vom 22.10.2002

1 StR 169/02, [X.]R StGB §
73 Erlangtes 4; [X.], [X.]. vom 09.11.2010

4 StR 447/10).
Die Ausnahmeregelung des §
73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet hierauf aber keine Anwendung.
Damit haben die Feststellungen nach §
111i Abs. 2 StPO keinen Be-

Den Ausführungen des [X.] schließt sich der Senat an.
Der Ausspruch entfällt
ersatzlos, da eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach §
73 Abs. 1 Satz 1, §
73a StGB in Höhe der erlangten Kaufpreise im Hinblick auf das Verschlechterungs-verbot (§
358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht kommt.
4
-
4
-
Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] befindet

sich im Urlaub und ist deshalb

an der Unterschriftsleistung

gehindert.

Raum Graf Raum

Bär

Hohoff
5

Meta

1 StR 31/17

13.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2017, Az. 1 StR 31/17 (REWIS RS 2017, 8095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8095

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 31/17

1 StR 628/15

4 StR 447/10

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