Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2023, Az. IV ZR 120/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6662

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Gegenstand

Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der geänderten Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte


Leitsatz

1. Die infolge der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 31. Dezember 2001 mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 neu gefasste Übergangsregelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur Ermittlung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte ist wirksam (Fortführung der Senatsurteile vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 und vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15, BGHZ 209, 201).

2. Bei Berechnung der maximal erreichbaren Zusatzrente (Voll-Leistung) im Rahmen der Startgutschriftenermittlung darf die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende gesetzliche Rente gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren (Näherungsverfahren) ermittelt werden. Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Geschlechts, bei einer Teilzeitbeschäftigung oder wegen einer Behinderung.

3. Die Regelung in § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, nach der in Abhängigkeit von der Zeit zwischen Beginn der Pflichtversicherung und Vollendung des 65. Lebensjahrs des Versicherten für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% bis 2,5% der Voll-Leistung erworben werden, verletzt den Allgemeinen Gleichheitssatz nicht und bewirkt keine unzulässige Benachteiligung des Versicherten wegen des Alters.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 12. Zivilsenat - vom 17. März 2022 wird, soweit sie die [X.] weiterverfolgt, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die am 16. Juli 1949 geborene Klägerin wendet sich gegen die Berechnung ihrer Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die beklagte [X.] und der Länder (VBL).

2

Die Beklagte hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage entsprechender Versorgungstarifverträge im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: [X.]) vom 22. November 2002 stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem [X.] beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem um.

3

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in [X.] umgerechnet und als [X.] den Versorgungskonten der Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, in [X.] und [X.] Versicherte unterschieden. [X.] ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war beziehungsweise dem Umlagesatz des [X.] unterfiel oder [X.] in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der [X.]n Versicherten werden gemäß § 79 Abs. 2 [X.] vorwiegend nach dem alten, auf dem Gesamtversorgungssystem beruhenden Satzungsrecht der Beklagten ermittelt. Die Anwartschaften der übrigen, etwa 1,7 Mio. [X.]n Versicherten berechneten sich demgegenüber nach §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.].

4

Nachdem der Senat mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.], [X.], 127 Rn. 122 ff.) die damalige Übergangsregelung für [X.] Versicherte in § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz beanstandet hatte, vereinbarten die Tarifvertragsparteien im [X.] vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren: [X.]ÄndV5), die bisherige Ermittlung der [X.] beizubehalten, aber durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurückgreifendes Vergleichsmodell zu ergänzen (vgl. § 1 Nr. 5 Buchst. [X.], § 33 Abs. 1a [X.]). Die Beklagte übernahm die tarifvertraglichen Vorgaben mit ihrer 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 in § 79 Abs. 1a [X.]. Mit Urteil vom 9. März 2016 ([X.], [X.], 201 Rn. 20 ff.) entschied der Senat, dass die Übergangsregelung für [X.] Versicherte auch unter Berücksichtigung dieser Ergänzung weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der [X.]n Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung führte.

5

Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Weiteren: [X.]ÄndV10), die auf § 18 Abs. 2 [X.] abstellende Ermittlung der [X.] mit der Maßgabe beizubehalten, dass an Stelle des Faktors von 2,25 % nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] ein Faktor zu berücksichtigen ist, der mindestens 2,25 % und maximal 2,5 % beträgt und dessen konkrete Höhe von der [X.] vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, abhängt (so genannter gleitender [X.]; vgl. § 1 Nr. 2 Buchst. a [X.]ÄndV10, § 33 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Im Übrigen hielten die Tarifvertragsparteien an dem auf § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurückgreifenden Vergleichsmodell fest. Mit der 23. Satzungsänderung vom März 2018 übernahm die Beklagte die tarifvertraglichen Vorgaben zum gleitenden [X.] in § 79 Abs. 1 [X.]. Ihre Satzungsvorschriften zur Übertragung von Rentenanwartschaften lauten nunmehr auszugsweise:

"§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung

(1)

(2)

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

(1)

(1a)

1.

2.

a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten [X.] zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der [X.] bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

...

6

Die Startgutschrift [X.]r Versicherter nach § 79 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 [X.] wird - vereinfacht dargestellt - in zwei Rechenschritten ermittelt. In einem ersten Rechenschritt wird die so genannte [X.] (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) berechnet, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Dazu wird von der nach § 41 [X.] a.F. ermittelten so genannten Höchstversorgung (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 69) die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für [X.] Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f [X.]). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der [X.] verändern können (unter anderem Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach §§ 78 Abs. 2 [X.], 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. [X.]. § 2a Abs. 1 [X.] ausschließlich auf die am [X.] aktuellen Daten abzustellen ("Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre"). Daran schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der [X.] an. Diese beträgt für jedes Jahr der Pflichtversicherung mindestens 2,25 % und höchstens 2,5 % der [X.], höchstens jedoch 100 %. Der maßgebliche Faktor ergibt sich, indem 100 % durch die [X.] in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, geteilt wird. Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.

7

Die Klägerin trat am 8. April 1991 in den öffentlichen Dienst ein. Die Beklagte erteilte ihr zunächst eine Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Ein Zuschlag zur Startgutschrift nach § 79 Abs. 1a [X.] ergab sich nicht. Die Neuberechnung der Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 [X.] führte zu deren Erhöhung. Seit August 2014 bezieht die Klägerin neben ihrer gesetzlichen Rente eine Zusatzrente der Beklagten.

8

Die Klägerin meint, die Ermittlung der [X.] verstoße weiterhin gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und benachteilige zudem insbesondere Frauen. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Satzungsrechts zu berechnen. Hilfsweise ist die Klage zuletzt auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines [X.]es von 2,5 % gerichtet, hilfsweise auf Neuberechnung auf Antrag der Klägerin unter Ansatz ihrer tatsächlich erzielten Rente, dies weiter hilfsweise jedenfalls für den Fall, dass die nach dem Näherungsverfahren berechnete fiktive Rente die von der Klägerin erzielte tatsächliche Rente um bestimmte Prozentsätze übersteigt. Schließlich hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Unverbindlichkeit der ihr von der Beklagten mitgeteilten Startgutschrift festzustellen.

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. [X.]ach Auffassung des Berufungsgerichts sind die [X.] Ziffer 2 und 4 bereits unzulässig. Zudem seien die Anträge der Klägerin insgesamt unbegründet.

Die ausschließliche Heranziehung des [X.]äherungsverfahrens bei der Berechnung der [X.] sei nicht zu beanstanden. Die [X.], die auf den Ansatz der tatsächlich erzielten Rente gerichtet seien, stünden im Widerspruch zum Festschreibeeffekt (§ 78 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Anwendung eines Rentenart- und Zugangsfaktors von jeweils 1,0 abweichend von den Vorgaben des [X.] für das steuerliche [X.]äherungsverfahren begegne im Hinblick auf den Festschreibeeffekt sowie auf die erforderliche Kongruenz zwischen der Berechnung der Grundversorgung und der fiktiven höchstmöglichen Gesamtversorgung, auf die erstere zur Ermittlung der [X.] anzurechnen sei, keinen Bedenken. Der Ansatz von 45 Versicherungsjahren zur Berechnung der [X.]äherungsrente entspreche den Vorgaben des [X.] und stelle die notwendige Kongruenz zwischen den beiden Berechnungsgrößen der [X.] her. Die Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens hätten die Tarifvertragsparteien angesichts ihrer [X.] durch einen Vergleich der [X.]äherungsrente mit der anhand der Rentenauskunft zum [X.] auf das 65. Lebensjahr individualisiert hochgerechneten Rente von der [X.] untersuchen lassen dürfen. Die Methoden der Untersuchung seien nicht zu beanstanden und die Datenbasis als ausreichend zu bewerten. Die Ergebnisse der statistischen Auswertungen habe die Klägerin nicht bestritten.

Die Tarifvertragsparteien hätten mit ihrer Entscheidung, an der ausschließlichen Anwendung des [X.]äherungsverfahrens festzuhalten, weder ihren Gestaltungsspielraum noch die Grenzen einer zulässigen Typisierung überschritten, sodass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vorliege. Die Personengruppe, auf die sich das [X.]äherungsverfahren im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung ungünstig auswirke, sei als verhältnismäßig klein einzuschätzen. Darüber hinaus verdeutlichten die Untersuchungsergebnisse, dass die ungünstige Abweichung der [X.]äherungsrente von der individuell hochgerechneten Rente im Regelfall nicht sehr intensiv sei. Daneben seien die mit der ausschließlichen Anwendung des [X.]äherungsverfahrens verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Die Anwendung des [X.]äherungsverfahrens begründe auch keine Benachteiligung wegen einer Behinderung oder von Frauen. Der Anteil der in der untersuchten Gruppe der Frauen durch die Anwendung des [X.]äherungsverfahrens benachteiligten Versicherten von 11,11 % sei verhältnismäßig niedrig und liege nicht erheblich über dem Anteil bei allen ausgewerteten Fällen (7,6 %); der Anteil der nachteilig betroffenen Männer liege bei 3 %. Aus den statistischen Auswertungen ergebe sich, dass die benachteiligten Versicherten in der Regel Versicherte mit erheblichen Lücken in der Erwerbsbiografie seien oder solche, die in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen könnten. Dem durch die Anwendung des [X.]äherungsverfahrens bedingten [X.]achteil für Versicherte mit Unterbrechungszeiten stehe indes der Vorteil der Fiktion einer durchgehenden, lückenlosen Erwerbsbiografie bei Berechnung der Gesamtversorgung gegenüber. Bei Zusammenschau beider Effekte sei eine faktische Benachteiligung von Frauen nicht zu erkennen.

Auch die zeitratierliche Bestimmung der Startgutschrift mit einem zwischen 2,25 % und 2,5 % p.a. gleitenden [X.] begegne keinen Bedenken. Dabei sei unerheblich, ob bestimmte Versicherte durch eine Vergleichsberechnung gemäß § 79 Abs. 1a [X.] begünstigt würden, da diese Regelung nur der Besitzstandswahrung diene. Die Begrenzung des jährlichen [X.]es nach unten auf mindestens 2,25 % verhindere als Ausdruck von Vertrauensschutz, dass sich die Startgutschrift gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen verringere. Die Begrenzung des jährlichen [X.]es auf 2,5 % (1/40) folge der Systematik des früheren [X.] und des § 18 Abs. 2 [X.], unter denen die Höchstversorgung grundsätzlich erst nach 40 Dienstjahren erreicht worden sei bzw. werde, und sei vor diesem Hintergrund sachgerecht.

Zwar bewirke der gleitende [X.] aufgrund des ihm innewohnenden Kriteriums des Eintrittsalters, dass Versicherte, die in einem jüngeren Lebensalter in den öffentlichen Dienst eingetreten seien, trotz gleicher vor dem Stichtag absolvierter Pflichtversicherungszeit einen geringeren [X.] je Pflichtversicherungsjahr erhielten als Versicherte, die erst in höherem Lebensalter in die Pflichtversicherung eingetreten seien. Eine Diskriminierung wegen des Alters liege aber nicht vor. Die unterschiedliche Behandlung beruhe auf legitimen Sachgründen. Der gleitende [X.] bezwecke die sachgerechte Überführung des unter dem alten System erworbenen Besitzstandes. Auch nach dem bisherigen Leistungsrecht hätten die in jüngerem Lebensalter in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten pro Jahr einen geringeren Anteil an der Versorgung erdient als diejenigen, die ihre Zugehörigkeit in einem höheren Lebensalter erbracht hätten, ohne dass dies zu beanstanden gewesen sei. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die [X.]euregelung einen zuvor bestehenden [X.]achteil für Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, die typischerweise ein höheres Eintrittsalter aufwiesen, beseitige. Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit sei ebenfalls nicht verletzt, da alle Versicherten mit Eintrittsalter vor ihrem 25. Lebensjahr die höchstmögliche Versorgung erreichen könnten und die Tarifvertragsparteien angesichts des mit der Systemumstellung verfolgten legitimen Ziels einer Konsolidierung der Zusatzversorgung den erhöhten [X.] von 2,5 % nicht für alle Versicherten hätten anwenden müssen.

[X.]. Die Revision ist - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - unzulässig, soweit sie die [X.] weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat den auf [X.]euberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines jährlichen [X.]es von 2,5 % gerichteten Hilfsantrag Ziffer 2 mangels [X.] als unzulässig angesehen. Zudem hat es den Hilfsantrag Ziffer 4 wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis für unzulässig gehalten. Damit setzt sich die Revision nicht auseinander, so dass es an der notwendigen Begründung nach § 551 Abs. 3 Satz 1 [X.]r. 2 Buchst. a ZPO fehlt und die Revision insoweit nach § 552 ZPO zu verwerfen ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 10).

[X.]I. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die für [X.] Versicherte in §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 und 1a [X.], 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 und 1a [X.] getroffene Übergangsregelung wirksam ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung der ihr erteilten Startgutschrift.

1. Die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhende Übergangsregelung für [X.] Versicherte unterliegt einer Überprüfung anhand des [X.] Verfassungsrechts und des Unionsrechts (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 32-34). Zudem ist sie am Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG zu messen. Hiergegen verstoßende Bestimmungen sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam; darunter fallen mit Blick auf die Vorgaben des Unionsrechts (vgl. Art. 16 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. [X.]ovember 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - im Weiteren: Richtlinie 2000/78/[X.]; vgl. Art. 23 Buchst. b der Richtlinie 2006/54/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - im Weiteren: Richtlinie 2006/54/[X.]), deren Umsetzung die Regelungen des [X.]es dienen, auch tarifliche Regelungen und diesen entsprechende Satzungsbestimmungen (vgl. [X.] 155, 88 Rn. 21 m.w.[X.].; [X.] 154, 118 Rn. 27; jeweils zu tariflichen Regelungen). Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. [X.] ist die Übergangsregelung mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 29-34). Einer Überprüfung anhand dieser Vorgaben hält die neu gefasste Übergangsregelung für [X.] Versicherte stand.

2. Der Senat hat bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 78, 79 Abs. 1 [X.] jeweils [X.]. § 18 Abs. 2 [X.] in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung und damit entsprechend dem bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am [X.] geltenden gesetzlichen Regelungsmodell im Grundsatz nicht zu beanstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 54 ff., 64 ff.).

3. Darüber hinaus begegnet es entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken, dass bei der Ermittlung der Startgutschrift nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 2 Buchst. f [X.] für die Berechnung der [X.] die von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten [X.]äherungsverfahren) zu ermitteln ist.

a) Aus den im Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 ([X.], [X.], 127 Rn. 102-115) dargelegten Gründen ist die Anwendung des [X.]äherungsverfahrens im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Daran ist auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision festzuhalten.

aa) Wie der Senat in dem genannten Urteil ausgeführt hat, erleichtert das [X.]äherungsverfahren auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten [X.] des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten [X.]. Insoweit ist insbesondere unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des [X.] ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Die mit dem [X.]äherungsverfahren bewirkte Typisierung und Pauschalierung beruht zudem auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 103-114). Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:

[X.] Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente

bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der pauschale Ansatz von 45 Versicherungsjahren bei der Anwendung des [X.]äherungsverfahrens den Vorgaben des [X.] entspricht.

(1) [X.]ach diesen Vorgaben zählt zu den Versicherungsjahren bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des [X.] vom 30. Dezember 1997 BStBl. [X.] ff. Rn. 5; vom 5. Oktober 2001 BStBl. [X.] 661 ff. Rn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren (§ 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 2 Buchst. a [X.] [X.]. § 35 [X.]r. 1 [X.] in der Fassung vom 18. Dezember 1989; vgl. auch Schreiben des [X.] vom 30. Dezember 1997 aaO Rn. 4 erster Spiegelstrich; vom 5. Oktober 2001 aaO Rn. 4 erster Spiegelstrich) ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger [X.]en; vgl. auch Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 110).

(2) Dem steht - anders als die Klägerin meint - nicht entgegen, dass sich nach den Vorgaben des [X.] für bestimmte Versichertengruppen ein von 65 Lebensjahren abweichendes, niedrigeres Pensionsalter ergeben kann (vgl. Schreiben des [X.] vom 30. Dezember 1997 BStBl. [X.] ff. Rn. 4; vom 5. Oktober 2001 BStBl. [X.] 661 ff. Rn. 4). Dies betrifft den auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbaren Fall, dass der Steuerpflichtige von seinem so genannten zweiten Wahlrecht gemäß [X.] Abs. 12 EStR 1996 [X.]. dem Schreiben des [X.] vom 29. Dezember 1997 (BStBl. [X.] 1023) Gebrauch gemacht hat. Danach kann mit Rücksicht auf § 6 [X.] bei der Ermittlung des [X.] der Pensionsanwartschaft anstelle des vertraglich vereinbarten Pensionsalters als [X.]punkt des Eintritts des Versorgungsfalls der [X.]punkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.] EStG § 6a Rn. 313 [Stand: Januar 2023]).

Dieser [X.]punkt kann vorliegend jedoch nicht berücksichtigt werden. Ist - wie hier nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 1 und 2 [X.] - zur Ermittlung der [X.] einerseits die fiktive höchstmögliche Gesamtversorgung zugrunde zu legen, ist es nicht zu beanstanden, andererseits eine fiktive höchstmögliche Grundversorgung gegenzurechnen, weil so die notwendige Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen hergestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2004 - [X.], [X.], 1590 [juris Rn. 11]). Mit dem Ansatz des höchstmöglichen Versorgungssatzes wird wie unter Zugrundelegung von 45 Versicherungsjahren im [X.]äherungsverfahren ein durchgehender Versicherungsverlauf bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze unterstellt (§ 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 2 Buchst. a [X.] [X.]. § 35 [X.]r. 1 [X.] in der Fassung vom 18. Dezember 1989; vgl. auch BT-Drucks. 14/4363 S. 10).

(3) Dementsprechend ist das Berufungsgericht weiter zutreffend davon ausgegangen, dass hier bei der Anwendung des [X.]äherungsverfahrens versicherungsfreie [X.]en ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind.

cc) Mit Blick auf die erforderliche Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen der [X.] hat das Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass bei der Anwendung des [X.]äherungsverfahrens der Rentenart- und Zugangsfaktor für die nach § 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 2 Buchst. a [X.] maßgebliche Regelaltersrente anzusetzen ist, der jeweils 1,0 beträgt (vgl. auch Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 114). Im Übrigen steht der Berücksichtigung eines verminderten oder erhöhten Zugangsfaktors wegen vorzeitiger oder hinausgeschobener Inanspruchnahme der Altersrente (vgl. § 77 Abs. 2 [X.]r. 2 [X.]) die Veränderungssperre (der "Festschreibeeffekt") nach §§ 78 Abs. 2 [X.], 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 2 Buchst. [X.]V.m § 2a Abs. 1 [X.] entgegen. Danach ist ausschließlich auf die am [X.] aktuellen Daten abzustellen, soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der [X.] verändern können (Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 aaO Rn. 69); dies trifft auch auf den [X.]punkt der (gegebenenfalls vorzeitigen) Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente zu, der zum [X.] noch nicht feststand. Gleiches gilt für den Ansatz des Rentenartfaktors (§ 67 [X.]), der das Verhältnis der einzelnen Rentenarten (z.B. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) zur Altersrente regelt (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 169 zu § 66 [X.]).

b) Das Berufungsgericht durfte seiner weiteren Prüfung die statistischen Auswertungen der von den Tarifvertragsparteien in Auftrag gegebenen und von der [X.] durchgeführten Untersuchung zugrunde legen und von einer ausreichenden Datenbasis zur Beurteilung der Auswirkungen der Anwendung des [X.]äherungsverfahrens ausgehen. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe [X.] kein Sachverständigengutachten eingeholt, bleibt ebenso wie ihre weiteren Einwände gegen die statistischen Auswertungen der [X.] ohne Erfolg.

aa) Das Berufungsgericht hat - anders als die Klägerin meint - weder unzulässigerweise eigene Sachkunde in Anspruch genommen noch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 2017 - [X.], [X.], 1076 Rn. 18 m.w.[X.]). Die Frage, ob die Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens durch die von den Tarifvertragsparteien veranlasste Untersuchung in ausreichendem Umfang mit hinreichend transparenten Methoden ermittelt wurden, ist eine Rechtsfrage und setzt vorliegend kein besonderes Fachwissen voraus. Die Richtigkeit der Ergebnisse der statistischen Auswertungen dieser Untersuchung hat die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestritten.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet waren, einen "objektiven und unabhängigen" Sachverständigen mit der Untersuchung der Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens zu beauftragen.

(1) Den Tarifvertragsparteien sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte [X.] in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - [X.], [X.], 314 Rn. 64; vom 24. September 2008 - [X.], [X.], 101 Rn. 26; vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 35; [X.] 174, 116 Rn. 40; [X.] 172, 313 Rn. 47; jeweils m.w.[X.].). Ihnen ist insbesondere ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 aaO; vom 14. [X.]ovember 2007 aaO Rn. 37).

(2) Danach durften die Tarifvertragsparteien die Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens von der [X.] anhand bereits verfügbarer Bestandsdaten untersuchen lassen und sich auf der Grundlage dieser Untersuchung für ein Festhalten an der ausschließlichen Anwendung des [X.]äherungsverfahrens entscheiden (vgl. [X.]iederschrift über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom 30. Mai 2011, wiedergegeben bei: [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, Änderungstarifvertrag [X.]r. 5 vom 30. Mai 2011 S. 23 f. [Stand: Juni 2022]; Gemeinsame [X.]iederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zum Änderungstarifvertrag [X.]r. 10 vom 8. Juni 2017, wiedergegeben bei: [X.] aaO Änderungstarifvertrag [X.]r. 10 vom 8. Juni 2017 S. 44). Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien die ihnen zustehende [X.] überschritten hätten.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 ([X.], [X.], 127 Rn. 119). Soweit dort die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf die erforderliche besondere Sachkunde für notwendig gehalten wurde, betraf dies zwar ebenfalls die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens. Zum damaligen [X.]punkt hatten die Tarifvertragsparteien aber noch keine eigene Untersuchung in Auftrag gegeben, sodass aussagekräftige Daten für die gerichtliche Überprüfung der dort streitigen Behauptung, das [X.]äherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger, fehlten. Die Tarifvertragsparteien waren indessen aufgrund der ihnen zustehenden [X.] nicht daran gehindert, eine solche Untersuchung der Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens durch die Beklagte in Auftrag zu geben. Dementsprechend hat der Senat mit seinem Hinweis, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen der bereits aus anderen Gründen erforderlich gewordenen [X.]achverhandlungen die Gelegenheit erhalten, die Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens erneut zu prüfen, auch keine weiteren Vorgaben verbunden (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 aaO Rn. 120).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zudem zutreffend angenommen, dass die Methoden der Untersuchung nicht intransparent sind. [X.]ach seinen [X.] Feststellungen hat die Beklagte im Rahmen des als Anlage [X.] vorgelegten Untersuchungsberichts vom 26. März 2011 offengelegt, dass die [X.]äherungsrente mit der individualisiert hochgerechneten gesetzlichen Rente verglichen wurde und diese Hochrechnung der Ermittlung der anzurechnenden Rente bei rentennahen Versicherten gemäß § 79 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 [X.] mit der Modifikation entspricht, dass eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr erfolgte. Dies stimmt auch mit der [X.]iederschrift der Tarifvertragsparteien über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom 30. Mai 2011 (wiedergegeben bei: [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, Änderungstarifvertrag [X.]r. 5 vom 30. Mai 2011 S. 23 f. [Stand: Juni 2022]) überein. Anhaltspunkte dafür, dass - wie die Revision in Erwägung zieht - stattdessen auf die tatsächliche gesetzliche Rente ohne eine Hochrechnung abgestellt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich.

dd) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass es zur Prüfung der Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens sachgerecht war, auf einen Vergleich der [X.]äherungsrente mit der individuell hochgerechneten gesetzlichen Rente abzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 120). Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich eine (fiktive) Sozialversicherungsrente ermitteln, indem eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) unter Beachtung der Veränderungssperre beziehungsweise des [X.] der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 [X.], 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 2 Buchst. c [X.] [X.]. § 2a Abs. 1 [X.] erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 aaO Rn. 104). Die [X.]äherungsrente war indessen nicht mit der später tatsächlich gewährten gesetzlichen Rente zu vergleichen. Es hält sich im Rahmen des durch die Tarifautonomie eröffneten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 aaO Rn. 32, 35), dass die Übergangsregelung auf einen nachträglichen Datenabgleich und eine entsprechende Korrektur der Startgutschrift im [X.]punkt des Renteneintritts verzichtet, sodass die später tatsächlich gewährte Rente nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch Senatsurteil vom 25. September 2013 - [X.], [X.], 89 Rn. 24 zum Grundversorgungsbetrag rentennaher berufsständisch grundversorgter Versicherter).

ee) Die ausgewerteten Daten sind - anders als die Revision meint - für die (gesamte) Gruppe der [X.]n Versicherten hinreichend aussagekräftig und repräsentativ.

(1) [X.]ach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Datenbestand einer Gruppe von 13.888 Versicherten ausgewertet, die zum [X.] 47 bis 54 Jahre alt waren und deren Anwartschaften aufgrund von Sonderregelungen in der Satzung der [X.] (vgl. §§ 79 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und Abs. 3a [X.]) im Wesentlichen nach der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, die eine individuelle Rentenauskunft zum [X.] voraussetzte (vgl. § 79 Abs. 2 und 4 [X.]), berechnet wurden. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Untersuchung auf diese Versichertengruppe beschränkte.

(a) [X.]ur für die vorgenannte (in sich abgeschlossene) Gruppe von Versicherten, die jedenfalls nach ihrem Lebensalter auch den [X.]n Versicherten zuzuordnen sind, lagen der [X.] Rentenauskünfte zum [X.] vor (vgl. [X.]iederschrift über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom 30. Mai 2011, wiedergegeben bei: [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, Änderungstarifvertrag [X.]r. 5 vom 30. Mai 2011 S. 23 [Stand: Juni 2022]). Eine solche Rentenauskunft ist indessen Voraussetzung für eine individuelle Hochrechnung der gesetzlichen Rente. Mit Blick darauf wäre es der [X.] zumindest nicht ohne einen hohen administrativen Aufwand und die Mitwirkung der Versicherten möglich gewesen, die Versicherungsverläufe von sämtlichen [X.]n Versicherten zu untersuchen, zumal die Rentenauskünfte von der gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis des bis Ende 2001 geltenden Rentenrechts hätten erteilt werden müssen (vgl. [X.], [X.] 2008, 254, 261, 263). Im Übrigen wurden die Untersuchungsergebnisse nach den weiteren unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine stichprobenartige Untersuchung von Versicherungsverläufen [X.]r Versicherter, für die in Klageverfahren Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt worden waren, ergänzt (vgl. auch [X.]iederschrift über die Tarifverhandlungen zur Zusatzversorgung vom 30. Mai 2011, wiedergegeben bei: [X.] aaO).

(b) [X.] ist zudem, dass neben den zum [X.] 47 bis 54 Jahre alten auch jüngere Versicherte zu den [X.]n Versicherten gehören. Rechtsfehlerfrei (und von der Revision daher zu Recht nicht angegriffen) hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich eine Benachteiligung der [X.]n Versicherten durch die Anwendung des [X.]äherungsverfahrens eher in der - hier untersuchten - Gruppe der zum [X.] älteren Versicherten zeigt.

[X.]ach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Auswertung der Untersuchungsergebnisse, dass die [X.]äherungsrente im Vergleich zur individualisiert hochgerechneten gesetzlichen Rente in der Tendenz umso ungünstiger ist, je älter die Versicherten zum [X.] waren. Bei den zum [X.] älteren Versicherten sind im Durchschnitt größere [X.]räume in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit Beitragszeiten belegt als bei den jüngeren Versicherten. [X.]ach dem unstreitigen Vortrag der [X.] liegt die durchschnittliche Unterbrechungszeit (ohne Pflichtversicherungsmonate) für den ausgewerteten Bestand der 47- bis 54-jährigen Versicherten bei 18,46 Monaten, während der Gesamtbestand durchschnittliche Unterbrechungszeiten von rund 7,44 Monaten aufweist. Dementsprechend führt die individualisierte Hochrechnung, die von den bis zum [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich erreichten Entgeltpunkten ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 104) und demnach die bis dahin entstandenen - bei älteren Versicherten in größerem Umfang in Betracht kommenden - Unterbrechungszeiten berücksichtigt, bei den älteren Versicherten eher zu geringeren (individuell hochgerechneten) Renten als bei den jüngeren Versicherten.

(2) Entgegen der Ansicht der Revision wurden nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts die Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens auch gesondert für die weiblichen und männlichen Versicherten der untersuchten Gruppe ermittelt. Mit Blick darauf sind die Untersuchungsergebnisse für die (Gesamt)Gruppe der [X.]n Versicherten selbst dann aussagekräftig, wenn - wie die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat - in dieser Gruppe der Frauenanteil bei den jüngeren Versicherten höher als in der untersuchten Gruppe wäre. Denn durch die gesonderte Untersuchung der Auswirkungen innerhalb der Gruppe der Frauen wurde festgestellt, dass die [X.]äherungsrente für 11,11 % der weiblichen Versicherten höher als die individuell hochgerechnete Rente und damit ungünstiger ist. Dieser Wert ist mithin auf die (Gesamt)Gruppe der weiblichen [X.]n Versicherten übertragbar, zumal sich - wie dargelegt - das [X.]äherungsverfahren eher auf die älteren als die jüngeren Versicherten negativ auswirkt.

(3) Anders als die Revision meint, war zur Beurteilung der Wirksamkeit der Übergangsregelung für [X.] nicht beitragsfrei Versicherte keine gesonderte Untersuchung der im Jahr 2001 [X.]n beitragsfrei Versicherten mit einer zu diesem [X.]punkt erreichten Versicherungszeit bei der [X.] von mehr als 10 Jahren (vgl. § 1b [X.]. § 30f [X.]) erforderlich. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass sich die Berechnung der [X.] für beitragsfrei Versicherte nach § 80 [X.] richtet und die Klägerin nicht zu dieser Versichertengruppe gehört.

c) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des [X.]äherungsverfahrens zur Berechnung der voraussichtlichen gesetzlichen Rente nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. [X.]ach seinen Feststellungen kann sich zwar die Anwendung des [X.]äherungsverfahrens im Vergleich zu einer individualisierten Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente ungünstig auswirken. Die mit dieser Ungleichbehandlung im Einzelfall verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten sind aber hinzunehmen.

aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt - auch für die Tarifvertragsparteien (Senatsurteile vom 9. März 2016 - [X.], [X.], 201 Rn. 17; vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 60 m.w.[X.].) - das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der [X.]atur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt ([X.] 3, 58, 135 f. [juris Rn. 222]; st. Rspr.). Der die Ungleichbehandlung tragende sachliche Grund muss dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und [X.] aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten [X.] unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen ([X.] 153, 358 Rn. 94 f. m.w.[X.].).

Ungleichbehandlungen können durch [X.] und Typisierungsbefugnisse gerechtfertigt sein. Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und der Regelung hochkomplizierter Materien, wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, können typisierende und generalisierende Regelungen zulässig sein (Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - [X.], [X.], 207 Rn. 13; vom 25. September 2013 - [X.], [X.], 89 Rn. 29; vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 62 m.w.[X.].). Ob die mit der Typisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein. Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 aaO; vom 9. März 2016 - [X.], [X.], 201 Rn. 31; vom 25. September 2013 aaO; vom 14. [X.]ovember 2007 aaO Rn. 61; [X.] [X.]VwZ 2022, 1452 Rn. 73 f.; [X.] 151, 101 Rn. 115-118; [X.] ZTR 2008, 374 Rn. 55).

bb) Gemessen daran ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die ausschließliche Anwendung des [X.]äherungsverfahrens die verfassungsmäßigen Grenzen einer zulässigen Typisierung und Standardisierung einhält (offengelassen im Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 116).

(1) Der [X.], die Ungleichbehandlung betreffe eine größere Personengruppe, findet in den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Umfang der betroffenen Versicherten keine Stütze. Danach führte das [X.]äherungsverfahren im Vergleich zu einer individuellen Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf der Grundlage einer Rentenauskunft in nur 7,6 % der ausgewerteten Fälle und damit in einer verhältnismäßig kleinen Gruppe zu einer höheren und damit für die betroffenen Versicherten ungünstigeren fiktiven Rente. Die Einschätzung der Tarifvertragsparteien, dass diese Auswertung für die Gruppe der [X.]n Versicherten insgesamt repräsentativ ist, ist - wie dargelegt - nicht zu beanstanden.

(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt weiter, dass die aus der Anwendung des [X.]äherungsverfahrens folgende Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist.

(a) [X.]ach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in nur 3,43 % des ausgewerteten Datenbestandes die [X.]äherungsrente um mindestens 10 % höher als eine individualisiert hochgerechnete Rente. Übertragen auf die Gruppe der etwa 1,7 Mio. [X.]n Versicherten sind das etwa 58.000 Versicherte. In nur 1,6 % der ausgewerteten Fälle ist die [X.]äherungsrente um mindestens 20 % höher als eine individualisiert hochgerechnete Rente; dies betrifft übertragen auf die Gruppe der [X.]n Versicherten etwa 27.000 Versicherte. Der Anteil der Versicherten, deren [X.]äherungsrente im Vergleich zu einer individualisiert hochgerechneten Rente um mindestens 153,39 € (300 DM) höher ist, liegt bei nur 0,38 % des untersuchten Datenbestandes und entspricht mithin - übertragen auf die Gruppe der [X.]n Versicherten - etwa 6.500 Versicherten. Bei dieser Auswertung ist zu beachten, dass sie nur das Verhältnis der [X.]äherungsrente zur individualisiert hochgerechneten Rente und nicht die Minderung der [X.] und letztlich der Startgutschrift beschreibt.

(b) Hinzu kommt, dass die Versicherten, für die eine Ermittlung ihrer Rente im [X.]äherungsverfahren ungünstiger ist als mittels einer individualisierten Hochrechnung, typischerweise von der Zugrundelegung des [X.]es bei der Berechnung der Gesamtversorgung profitieren. Greifen bei der Berechnung der Startgutschrift - wie hier - mehrere Faktoren ineinander, die nur zusammen wirksam werden, bedarf es einer Gesamtschau. [X.]achteile, die auf einen Faktor zurückgehen, können durch Vorteile aus einem anderen Faktor ausgeglichen werden (vgl. [X.] [X.], 384 Rn. 18; [X.] 131, 66, 85 f. [juris Rn. 55 f.]).

Die Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, dass die durch die Anwendung des [X.]äherungsverfahrens benachteiligten Versicherten in der Regel solche sind, die erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie haben oder in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen können. Danach liegen bei den benachteiligten Versicherten die [X.]en, die nach Beginn der Pflichtversicherung nicht mit [X.] (vgl. § 29 Abs. 10 [X.] a.F.) belegt sind oder in denen die Pflichtversicherung unterbrochen war, deutlich über dem Durchschnitt. Die nachteilige Auswirkung der [X.]äherungsrente ist bei den Versicherten im Durchschnitt am größten (über 20 %), die die geringste Anzahl an zurückgelegten [X.] (weniger als 120) aufweisen. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zudem, dass die [X.]äherungsrente in der Tendenz umso ungünstiger ausfällt, je höher das Alter bei Beginn der Pflichtversicherung war. Dabei ist davon auszugehen, dass diese älteren Versicherten in jüngeren Jahren keine oder nur geringe Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können. Soweit sich die [X.]äherungsrente umso ungünstiger auswirkt, je älter die Versicherten zum [X.] waren, ist anzunehmen, dass diese Versicherten überdurchschnittlich lange Unterbrechungszeiten aufweisen. Diese Ergebnisse werden nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts durch die stichprobenartige Überprüfung solcher Versicherter des ausgewerteten Bestands, deren [X.]äherungsrente rund 50 % über der individuell hochgerechneten Rente liegt, bestätigt. In allen geprüften Fällen wiesen die Versicherungsverläufe in der gesetzlichen Rentenversicherung sehr große Lücken auf. Dem entspricht ebenfalls die Auswertung der stichprobenartigen Untersuchung der Versicherungsverläufe [X.]r Versicherter, für die in Klageverfahren Rentenauskünfte der gesetzlichen Rentenversicherung vorlagen.

Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, profitieren aber gerade die nach vorstehenden Ausführungen benachteiligten Versicherten bei der Ermittlung der [X.] von der gleichzeitigen Zugrundelegung der höchstmöglichen Gesamtversorgung. Denn der nach § 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 41 Abs. 2 und 2b [X.] a.F. anzusetzende [X.] unterstellt ebenfalls - wie das [X.]äherungsverfahren - eine durchgehende Erwerbsbiografie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 2 Buchst. a [X.]). [X.]ach § 41 Abs. 2 und 2b [X.] a.F. wurde der höchstmögliche Versorgungssatz nur bei einer gesamtversorgungsfähigen [X.] von mindestens 40 Jahren erreicht (1,875 % für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen [X.] für den Bruttoversorgungssatz von höchstens 75 % sowie 2,294 % für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen [X.] für den [X.]ettoversorgungssatz von höchstens 91,75 %); zudem verminderte sich der [X.] bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente wegen Alters vor Erreichen der Altersgrenze (vgl. [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, § 41 [X.] Rn. 4, 9 [Stand: August 2002]; vgl. auch BT-Drucks. 14/4363 S. 10).

(c) Weiter ist als mit der Typisierung verbundener Vorteil zu berücksichtigen, dass die - auch inhaltlich naheliegende (Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 115; [X.] [X.]ZA 2014, 36 Rn. 36) - Anknüpfung der Übergangsregelung an § 18 Abs. 2 [X.] eine für alle [X.]n Versicherten einheitliche Berechnungsmethode der Startgutschrift schafft. Die sich daraus ergebende Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung einheitlich pauschal nach dem [X.]äherungsverfahren reduziert den mit der Ermittlung der Grundversorgung im Einzelfall verbundenen Aufwand und ermöglicht eine zügige Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf das [X.] (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2017 - [X.], [X.], 207 Rn. 20; vom 24. September 2008 - [X.], [X.], 101 Rn. 61; [X.] aaO).

Die Ungleichbehandlung der durch die [X.]äherungsrente nachteilig betroffenen Versicherten wäre außerdem nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Bei einer individuellen Hochrechnung der gesetzlichen Rente wäre auch dann ein beträchtlicher (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand zu erwarten, wenn eine solche Berechnung nur auf Antrag der Versicherten unter Vorlage einer Rentenauskunft zum [X.] vorzunehmen wäre. Dies zeigt sich bereits mit Blick darauf, dass die Beklagte bei der Ermittlung der [X.] zunächst für alle etwa 1,7 Mio. [X.]n Versicherten feststellen müsste, ob ein entsprechender (vollständiger) Antrag vorliegt. Zudem würde es an der notwendigen Kongruenz zwischen den beiden Berechnungsgrößen der [X.] fehlen, wenn zur Ermittlung der [X.] eine individuell hochgerechnete Rente, bei der etwaige bis zum Stichtag nicht mit Beitragszeiten belegte [X.]räume zu einer entsprechenden Minderung führen, von der eine durchgehende Erwerbsbiografie unterstellenden Höchstversorgung abzuziehen wäre. Außerdem wäre damit eine Benachteiligung der Versicherten, die bis zum Stichtag eine durchgehende Erwerbsbiografie aufweisen, gegenüber denjenigen Versicherten mit einer lückenhaften Erwerbsbiografie verbunden. Eine ebenfalls individualisierte Berechnung der Gesamtversorgung zur Herstellung der notwendigen Kongruenz der beiden Berechnungsgrößen der [X.] würde zu einer weiteren Erhöhung des Verwaltungsaufwands und letztlich zu einer Änderung des gesamten Berechnungssystems führen, bei der insbesondere auch die bisher erst in einem zweiten Rechenschritt erfolgende zeitratierliche Ermittlung der [X.] angepasst werden müsste, um eine doppelte (nachteilige) Berücksichtigung von Lücken in der Erwerbsbiografie zu vermeiden. Im Übrigen würden auch bei einer individuellen Hochrechnung spätere Änderungen nach dem [X.] nicht beachtet.

d) Die ausschließliche Anwendung des [X.]äherungsverfahrens bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

aa) Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG liegt nicht vor. Da die Übergangsregelung für [X.] Versicherte nicht an das Geschlecht anknüpft, liegt keine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG vor. Eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG ist ebenfalls nicht gegeben.

(1) [X.]ach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Indizien für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts können sich grundsätzlich auch aus Statistiken ergeben ([X.] BB 2015, 506 Rn. 38). Eine mittelbare Ungleichbehandlung ist etwa dann anzunehmen, wenn sich aus den verfügbaren statistischen Daten ergibt, dass sich die Übergangsregelung auf einen signifikant höheren Anteil von Frauen als von Männern ungünstig auswirkt (vgl. [X.], Urteile vom 30. Juni 2022, KM, [X.]/20, [X.]:[X.] = [X.] 2023, 41 Rn. 38, 46 f., 54; vom 21. Januar 2021, I[X.]SS, [X.]/19, [X.]:[X.] = [X.]ZA 2021, 403 Rn. 25; vom 24. September 2020, [X.], [X.]/19, [X.]:C:2020:753 = [X.]ZA 2020, 1385 Rn. 49; vom 8. Mai 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:C:2019:382 = [X.] 2020, 19 Rn. 38). Hierzu sind die jeweiligen Anteile der weiblichen [X.]n Versicherten, die von der angeblichen Ungleichbehandlung betroffen bzw. nicht betroffen sind, mit den entsprechenden Anteilen der männlichen [X.]n Versicherten zu vergleichen (vgl. [X.], Urteile vom 30. Juni 2022 aaO Rn. 40; vom 21. Januar 2021 aaO Rn. 26; vom 24. September 2020 aaO Rn. 52; vom 8. Mai 2019 aaO Rn. 39).

Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Sache der nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind und ob es sie berücksichtigen kann, das heißt insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind ([X.], Urteile vom 30. Juni 2022, KM, [X.]/20, [X.]:[X.] = [X.] 2023, 41 Rn. 41, 53; vom 21. Januar 2021, I[X.]SS, [X.]/19, [X.]:[X.] = [X.]ZA 2021, 403 Rn. 27; vom 24. September 2020, [X.], [X.]/19, [X.]:C:2020:753 = [X.]ZA 2020, 1385 Rn. 51; vom 8. Mai 2019, [X.], [X.]/18, [X.]:C:2019:382 = [X.] 2020, 19 Rn. 40). Das ist vorliegend der Fall; die vorgelegten statistischen Daten sind - wie ausgeführt - hinreichend aussagekräftig und repräsentativ für die (gesamte) Gruppe der [X.]n (weiblichen und männlichen) Versicherten.

(2) Danach liegt eine Benachteiligung der weiblichen [X.]n Versicherten durch die ausschließliche Anwendung des [X.]äherungsverfahrens nicht vor. Die revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts zeigen, dass sich die Anwendung des [X.]äherungsverfahrens nicht auf einen signifikant höheren Anteil der weiblichen [X.]n Versicherten als der männlichen [X.]n Versicherten ungünstig auswirkt.

Der - bereits für sich betrachtet eher verhältnismäßig niedrige - Anteil der nachteilig betroffenen weiblichen Versicherten ist mit 11,11 % jedenfalls nicht erheblich höher (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2020, [X.], [X.]/19, [X.]:C:2020:753 = [X.]ZA 2020, 1385 Rn. 49, 54) als der der nachteilig betroffenen männlichen Versicherten, der 3 % beträgt. Hinzu kommt bei der gebotenen Gesamtschau (vgl. auch [X.], Urteil vom 20. Oktober 2011, [X.], [X.]/10, [X.]:C:2011:675 = [X.] 2013, 78 Rn. 64, 67), dass - wie ausgeführt - zwar die ungünstigen Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens auf erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie zurückzuführen sind; diese Lücken dürften auch auf typischerweise weit häufiger von Frauen als von Männern wahrgenommenen (vgl. [X.] [X.], 384 Rn. 18) Kinderbetreuungszeiten beruhen. Die aus diesem Grund benachteiligten weiblichen (und männlichen) Versicherten werden aber dadurch begünstigt, dass bei der Berechnung der Gesamtversorgung der [X.] zugrunde gelegt und damit zu ihren Gunsten ebenfalls eine lückenlose Erwerbsbiografie unterstellt wird, sodass mit Blick auf diesen Ausgleich der negativen Auswirkungen des [X.]äherungsverfahrens schon keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt.

bb) Ein Verstoß gegen das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der [X.] (im Weiteren: [X.]) niedergelegte primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts sowie die Richtlinie 2006/54/[X.], die durch das [X.] in das nationale Recht umgesetzt wurde, ist ebenfalls nicht gegeben. Die [X.] nach §§ 7, 3, 1 AGG sind die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben ([X.] 160, 255 Rn. 63; [X.] ZTR 2014, 181 Rn. 42). Ebenso scheidet ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Abs. 3 Satz 1 GG aus. Auch danach werden keine weiter gehenden Anforderungen hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung wegen des Geschlechts als nach dem [X.] aufgestellt ([X.] 160, 255 Rn. 63; vgl. auch [X.] 137, 19 Rn. 31 f.; [X.] 137, 80 Rn. 70; [X.] [X.]ZA 2016, 939 Rn. 22; [X.] 126, 29, 53 f. [juris Rn. 65]).

e) Die Anwendung des [X.]äherungsverfahrens bei einer Teilzeitbeschäftigung des Versicherten ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die [X.]äherungsrente für den teilzeitbeschäftigten Versicherten ungünstiger als die individuell hochgerechnete Rente, wenn wegen einer Teilzeitbeschäftigung im Dreijahreszeitraum von 1999 bis 2001 niedrigere Entgelte gemeldet wurden. Hintergrund ist, dass bei der individuellen Hochrechnung der Rente maßgeblich auf den jährlichen Durchschnitt der Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor dem Stichtag abzustellen ist, der bis zum Erreichen der Altersgrenze hochgerechnet wird (vgl. § 79 Abs. 5 Satz 1 [X.] zur Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten). Dementsprechend ergibt sich bei einer Reduzierung dieser Entgeltpunkte aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung eine verhältnismäßig niedrigere (individuell hochgerechnete) Rente. Hingegen wird bei der Anwendung des [X.]äherungsverfahrens und einer Teilzeitbeschäftigung innerhalb des Dreijahreszeitraums nach den Versorgungsregelungen der [X.] das Entgelt zunächst auf ein Vollzeitentgelt hochgerechnet und anschließend mit dem auf die gesamte [X.] der bisherigen Pflichtversicherung bezogenen Gesamtbeschäftigungsquotienten auf ein Teilzeitentgelt gekürzt. Diese [X.] werden ebenfalls bei der Ermittlung der Gesamtversorgung durchgeführt, der [X.] wird also ebenfalls herabgesetzt (vgl. § 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 2 Buchst. d und Buchst. f Satz 2 [X.] [X.]. § 43a Abs. 3 bis 5 [X.] a.F.; BT-Drucks. 14/4363 S. 10).

bb) Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien für eine Anwendung des [X.]äherungsverfahrens auch bei einer Teilzeitbeschäftigung des Versicherten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem [X.] ist aber von ihrem Gestaltungsspielraum (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 32, 35) gedeckt. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senatsurteile vom 24. September 2008 - [X.], [X.], 101 Rn. 26; vom 14. [X.]ovember 2007 aaO Rn. 35). Sowohl die individuelle Hochrechnung der gesetzlichen Rente als auch die Anwendung des [X.]äherungsverfahrens sind geeignet, eine Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung der gesetzlichen Rente sachgerecht zu berücksichtigen, zumal zum [X.] nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang auch danach noch eine Teilzeit- und keine Vollzeitbeschäftigung erfolgen wird.

f) Das Berufungsgericht hat zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass die ausschließliche Anwendung des [X.]äherungsverfahrens nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; § 7 Abs. 1 [X.]. § 1 AGG) führt. Bei der Berechnung der fiktiven Rente kann eine etwaige vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente, die nach § 236a Abs. 1 Satz 2 [X.]. § 77 Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 2 [X.] mit Abschlägen verbunden wäre, aufgrund der Veränderungssperre beziehungsweise des [X.] nach §§ 78 Abs. 2 [X.], 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 2 Buchst. [X.]V.m. § 2a Abs. 1 [X.] und im Hinblick auf das nicht zu beanstandende Ziel der Tarifvertragsparteien, mit der Systemumstellung eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen (Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 81), nicht berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für das [X.]äherungsverfahren als auch für die individuelle Hochrechnung der gesetzlichen Rente auf der Grundlage einer Rentenauskunft zum [X.].

Der [X.]punkt der Inanspruchnahme der Rente war insbesondere auch bei den zum Stichtag anerkannt schwerbehinderten Versicherten nicht bekannt, zumal bei diesen Versicherten unter den in § 79 Abs. 2 Satz 4 [X.] genannten Voraussetzungen für diejenigen, die das 52. Lebensjahr bereits vollendet hatten, eine Berechnung der Startgutschrift nach den Regelungen für die rentennahen Versicherten erfolgte. Die Berücksichtigung eines voraussichtlich niedrigeren Pensionsalters oder verminderter Zugangs- oder Rentenfaktoren würde zudem verkennen, dass - wie dargelegt - zur Berechnung der [X.] die Höchstversorgung in Ansatz gebracht wird und eine individuelle Berechnung der (davon abzuziehenden) gesetzlichen Rente inkongruent wäre. Im Übrigen können Schwerbehinderte nach § 236a Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 77 Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 1 [X.] unter bestimmten Voraussetzungen die Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagfrei beanspruchen, sodass sich das [X.]äherungsverfahren für diese Versicherten nicht nachteilig auswirken kann. Mit Blick auf vorstehende Ausführungen war auch keine - von der Revision geforderte - gesonderte Untersuchung der Gruppe der schwerbehinderten Versicherten veranlasst.

4. Auch der nach §§ 33 Abs. 1 Satz 3 [X.], 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 1 [X.] bei der [X.]ermittlung anzuwendende gleitende [X.] von 2,25 % bis 2,5 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Durch die Einführung des gleitenden [X.]es sind Versicherte mit einem [X.] zwischen 20 Jahren und sieben Monaten (genau 65 - 44,44 = 20,56 Jahren) und 25 Jahren - anders als noch nach der Vorgängerregelung - nicht mehr von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Damit entfällt insbesondere die bisherige Benachteiligung von Versicherten mit längeren Ausbildungszeiten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 133-138), die trotz eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes üblicherweise vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintreten können (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - [X.], [X.], 201 Rn. 29 unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 22. Mai 2015 - 25 U 3827/14, juris Rn. 45; Wagner/[X.], [X.]ZS 2015, 641, 649).

b) Der Ausschluss von Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren von der höchstmöglichen Versorgung nach § 79 Abs. 1 [X.] verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Dies gilt auch, soweit diese Versicherten zudem keinen Zuschlag nach § 79 Abs. 1a [X.] erhalten.

aa) [X.]ach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe, unter anderem wegen des Alters, benachteiligt werden. Unzulässig sind unmittelbare (§ 3 Abs. 1 AGG) und mittelbare (§ 3 Abs. 2 AGG) Benachteiligungen. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Begrenzung des [X.]es auf maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr ältere Arbeitnehmer bereits unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt, weil sie dadurch mit Blick auf die Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren ab einem [X.] von mehr als 25 Jahren von der höchstmöglichen Versorgung im Rahmen der Ermittlung der Startgutschrift ausgeschlossen sind (vgl. auch [X.] 144, 231 Rn. 25 zur Zugangsvoraussetzung einer betrieblichen Altersversorgung von einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze). Selbst eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters wäre hier nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. Dies schließt auch eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters aus ([X.] 144, 231 Rn. 25 m.w.[X.].).

bb) Die durch die Einführung des gleitenden [X.]es bewirkte Benachteiligung wegen des Alters ist jedenfalls nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Mit Blick darauf kann offenbleiben, ob es sich bei der Begrenzung des [X.]es um eine Altersgrenze im Sinne des § 10 Satz 3 [X.]r. 4 AGG handelt (vgl. hierzu [X.] 170, 353 Rn. 32).

(1) Der Begrenzung des [X.]es auf maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr liegt ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG zugrunde. Sie bewirkt, dass die Beklagte die von ihr unter Einbeziehung der [X.] im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verlässlich kalkulieren und ihre wirtschaftlichen Belastungen besser einschätzen und begrenzen kann. Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - [X.], [X.], 255 Rn. 27 m.w.[X.].; [X.] [X.]ZA 2022, 121 Rn. 30). Dazu gehört es auch, den unternehmerischen Belangen einer begrenz- und kalkulierbaren Belastung Rechnung zu tragen (vgl. [X.] aaO Rn. 28; [X.]ZA 2018, 376 Rn. 21; [X.] 160, 255 Rn. 49).

(2) Die Begrenzung des [X.]es auf 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr ist zudem angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 Satz 2 AGG.

(a) Bei der Wahl der Mittel zum Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum der Tarifvertragsparteien, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - [X.], [X.], 255 Rn. 34 m.w.[X.].; [X.] 153, 348 Rn. 26) und die berechtigten Belange der betroffenen Versicherten außer [X.] gelassen werden (vgl. [X.] [X.]ZA 2018, 376 Rn. 24). Die Mittel sind nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Versicherten zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden, und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist ([X.] 161, 56 Rn. 37; [X.] 156, 71 Rn. 105 m.w.[X.].). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung nicht nur Versorgungs-, sondern auch Entgeltcharakter hat und eine Begrenzung des [X.]es dazu führt, dass die hiervon betroffenen Versicherten von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen werden. Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren ([X.] [X.]ZA 2022, 121 Rn. 37 m.w.[X.].; [X.]ZA 2018, 376 Rn. 25).

(b) Diesen Spielraum haben die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte nicht überschritten. Die Begrenzung des [X.]es auf 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr beeinträchtigt das legitime Interesse der von dieser Regelung betroffenen Versicherten, sich im Lauf des Erwerbslebens eine angemessene Altersversorgung aufzubauen, nicht übermäßig. Versicherte mit einem [X.] von mehr als 25 Jahren sind zwar von der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen. Eine Startgutschrift wird ihnen aber nicht verwehrt. Bei deren Ermittlung ist vielmehr der maximale [X.] von 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr zugrunde zu legen. In Anbetracht eines typischen Erwerbslebens von mindestens 40 Jahren (vgl. [X.] [X.]ZA 2022, 121 Rn. 38 m.w.[X.].; [X.]ZA 2018, 376 Rn. 28) ist es nicht zu beanstanden, dass [X.] Versicherte die höchstmögliche Versorgung lediglich unter der Voraussetzung einer bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungszeit von insgesamt mindestens 40 Jahren, mithin nur mit einem [X.] von nicht mehr als 25 Lebensjahren, erzielen können.

Diese Begrenzung ist außerdem mit Blick auf die bei der Ermittlung der [X.] anzusetzende höchstmögliche Gesamtversorgung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 41 Abs. 2 und 2b [X.] a.F.), die - wie dargelegt - eine gesamtversorgungsfähige [X.] von 40 Jahren voraussetzt, sachgerecht. Insoweit ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht zu beanstanden, dass nach der Übergangsregelung die noch bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen [X.] - anders als bei der Pflichtversicherungszeit - zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.) keinen Eingang in die [X.] [X.]r Versicherter gefunden hat (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 96-101).

(c) Die Begrenzung des [X.]es auf maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr ist auch erforderlich im Sinne von § 10 Satz 2 AGG. Die Begrenzung der durch die [X.] für [X.] Versicherte entstehenden Versorgungslast der [X.] lässt sich mit gleicher Genauigkeit nicht durch ein milderes Mittel erreichen. Vielmehr würde eine fehlende Begrenzung des [X.]es zu unsachgemäß hohen Anteilssätzen führen. Insoweit ist der innere Zusammenhang der Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 133), dem - wie hier - genügt werden kann, indem bei der Festsetzung des höchstens erreichbaren [X.]es in Übereinstimmung mit dem nach § 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 1 [X.] anzusetzenden [X.] von einem typischen Erwerbsleben von mindestens 40 Jahren und damit von einem [X.] von maximal 2,5 % ausgegangen wird.

cc) Es ist - anders als die Revision meint - ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass Versicherte mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren zum Teil nicht nur vom Erreichen der höchstmöglichen Versorgung ausgeschlossen sind, sondern auch keinen Zuschlag zur Anwartschaft nach der in § 79 Abs. 1a [X.] vorgesehenen Vergleichsberechnung erhalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. März 2016 - [X.], [X.], 201 Rn. 3-4, 19 ff.). Dies betrifft alle Versicherten mit einem Eintrittsalter von mehr als 25 Jahren, die zum [X.] 41 Jahre und jünger gewesen sind oder die - in Abhängigkeit von ihrem [X.] - zum [X.] ein Alter zwischen 42 und 49 Jahren hatten: Je jünger der Versicherte zum [X.] ist, desto höher muss sein [X.] liegen, damit er einen Zuschlag erhält (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO Rn. 20).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Regelung in § 79 Abs. 1a [X.] lediglich im Hinblick auf das schützenswerte Vertrauen derjenigen Versicherten aufrechterhalten, denen nach der bisherigen Vergleichsberechnung noch ein Zuschlag zusteht. Dementsprechend erfolgt nach § 79 Abs. 1a Satz 1 [X.]r. 2 Satz 1 [X.] keine Änderung der bisherigen Rechenparameter der Vergleichsberechnung und die Startgutschrift bleibt nach § 78 Abs. 4 [X.] unter Berücksichtigung eines etwaigen Zuschlags (jedenfalls) in der bisherigen Höhe erhalten (vgl. [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, § 79 [X.] Rn. 39k [Stand: Juni 2022]). Im Übrigen berechnet sich die Startgutschrift für [X.] Versicherte entsprechend der [X.]eufassung der Übergangsregelung allein nach § 79 Abs. 1 [X.] unter Berücksichtigung eines gleitenden [X.]es.

dd) Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters aus Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.]. Art. 6 Abs. 1 [X.]V und aus der Richtlinie 2000/78/[X.] scheidet ebenfalls aus, weil die [X.] nach §§ 10, 7, 3 und § 1 AGG die gleichen wie bei den unionsrechtlichen Vorgaben sind (vgl. [X.] 160, 255 Rn. 63; [X.] [X.]ZA 2014, 848 Rn. 32; vgl. auch Senatsurteil vom 9. März 2016 - [X.], [X.], 255 Rn. 36). Auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt mangels weiter gehender Anforderungen an das Verbot der Altersdiskriminierung nicht vor (vgl. [X.] 160, 255 Rn. 63; [X.] [X.]ZA 2017, 939 Rn. 34).

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin bewirkt der gleitende [X.] ferner keine neue unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten.

aa) Da die Bestimmung des [X.]es nicht an das Lebensalter anknüpft, scheidet eine unmittelbare Benachteiligung aus (vgl. [X.] [X.]ZA 2013, 564 Rn. 30; [X.] 138, 346 Rn. 28; jeweils zu § 2 Abs. 1 [X.]).

bb) Die Regelung führt jedoch zu einer unterschiedlichen Behandlung der [X.]n Versicherten abhängig von ihrem Alter beim erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung. Versicherte, deren Pflichtversicherung mit Eintritt in den öffentlichen Dienst vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen hat, werden bei gleich langer Pflichtversicherungszeit gegenüber denjenigen Versicherten benachteiligt, die diese [X.] in einem höheren Lebensalter erbracht haben. Denn zur Ermittlung des - mindestens 2,25 % und maximal 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr betragenden - [X.]es ist die mögliche Pflichtversicherungszeit seit dem erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze ins Verhältnis zu 100 % zu setzen, sodass der [X.] desto kleiner ausfällt, je länger die mögliche Pflichtversicherungszeit ist. In einem weiteren Rechenschritt zur Ermittlung der Startgutschrift wird dieser [X.] - unabhängig vom Eintrittsalter des Versicherten - mit der tatsächlichen Pflichtversicherungszeit multipliziert. Die Auswirkungen der Übergangsregelung sind mithin auf das Kriterium des Alters zurückzuführen, weil die zur Berechnung des [X.]es maßgebliche mögliche Pflichtversicherungszeit je nach Lebensalter bei Eintritt in den öffentlichen Dienst zu unterschiedlichen Ansprüchen führt (vgl. auch [X.] [X.]ZA 2013, 564 Rn. 30 f. m.w.[X.]. zu § 2 Abs. 1 [X.]).

Beispielsweise erhält bei einer am 31. Dezember 2001 jeweils gleich langen (tatsächlichen) Pflichtversicherungszeit der Versicherte, der mit Vollendung des 25. Lebensjahres erstmals in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, eine um 11,1 % höhere Startgutschrift als ein Versicherter mit einem [X.] von 20 Jahren und 7 Monaten. Denn bei der Berechnung der Startgutschrift eines Versicherten mit einem Eintrittsalter ab Vollendung des 25. Lebensjahres wird der [X.] von 2,5 % pro Pflichtversicherungsjahr zugrunde gelegt, während zur Ermittlung der Startgutschrift des im Alter von 20 Jahren und 7 Monaten eingetretenen Versicherten der [X.] von 2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr angesetzt wird.

cc) Der gleitende [X.] bewirkt jedoch unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. auch [X.] 138, 346 Rn. 41) keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 Halbsatz 1, § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 AGG, da der Übergangsregelung insoweit ein legitimes, im Allgemeininteresse bestehendes Ziel zugrunde liegt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

(1) Der Regelung des gleitenden [X.]es liegt ein legitimes Ziel der Tarifvertragsparteien zugrunde.

(a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei allerdings nicht darauf an, dass die Benachteiligung der Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, "historisch dadurch entstanden" sei, dass die Einführung des gleitenden [X.]es auf eine [X.]achbesserung der [X.] anderer, bislang benachteiligter Versicherter mit vordienstlichen Studien- oder Ausbildungszeiten abziele. Zu Recht wendet die Klägerin ein, dass die Beseitigung einer bestehenden Benachteiligung bestimmter Versicherter nicht zu einer neu geschaffenen ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - [X.], [X.], 201 Rn. 19 f.). Anders als das Berufungsgericht meint, kann hier auch nicht auf die Grundsätze der Typisierung abgestellt werden. Das würde unter anderem voraussetzen, dass lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wäre (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO Rn. 31). Dass dies auf die Gruppe der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetretenen [X.]n Versicherten zutrifft, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.

(b) Das Ziel der Übergangsregelung (§ 33 Abs. 1 [X.], § 79 Abs. 1 [X.]) ist es, bei der Überführung des im bisherigen Gesamtversorgungssystem erworbenen Besitzstandes der [X.]n Versicherten in das neue [X.] den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gerecht zu werden. Mit Blick darauf ist entgegen der Auffassung der Revision auch zu berücksichtigen, dass die betriebliche Altersversorgung als Gegenleistung für die gesamte Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst ab dem Beginn der Pflichtversicherung bis zum Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst wird. Ein reines "Entgeltprinzip" besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 57, 130; [X.] VersR 2000, 835 [juris Rn. 25]; BT-Drucks. 14/4363 S. 9 zu § 18 Abs. 2 [X.]r. 1 Satz 1 [X.]; vgl. auch [X.] 138, 346 Rn. 43 zu § 2 Abs. 1 [X.]).

Dabei steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue im öffentlichen Dienst nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der [X.] und damit die gesamte Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Denn das (bis zum [X.] geltende) Gesamtversorgungssystem stellte für die Berechnung der Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf sämtliche Beschäftigungszeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes ab (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 8). Diese Besonderheit legt es nahe, auch im Rahmen der Übergangsregelung nicht auf die Betriebszugehörigkeit, sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 125). Mit Blick darauf kommt es - anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob die Versicherten gleiche Umlagezahlungen erbracht und damit der gleichen Beitragsbelastung unterlegen hätten.

Dieses der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst zugrunde liegende Verständnis wird durch die Heranziehung des gleitenden [X.]es, der sich maßgeblich nach der Dauer der möglichen Pflichtversicherungszeit seit dem erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze richtet, bei der Überführung der Anwartschaften in das neue [X.] gewahrt. Das dient der Förderung der betrieblichen Altersversorgung und damit einem sozialpolitischen Ziel von Allgemeininteresse (vgl. auch [X.] [X.]ZA 2013, 564 Rn. 36; [X.] 138, 346 Rn. 42-45 m.w.[X.]., jeweils zu § 2 Abs. 1 [X.]; [X.], Urteil vom 13. Juli 2017, Kleinsteuber, [X.]/16, [X.]:[X.] = [X.]ZA 2017, 1047 Rn. 62-65).

(2) Von diesem Regelungszweck her ist es angemessen, wenn die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften zur Ermittlung des [X.]es die Dauer der möglichen Pflichtversicherungszeit seit dem erstmaligen Eintritt in den öffentlichen Dienst bis zum Erreichen der Altersgrenze ins Verhältnis zu 100 % setzen. Diese Berechnungsweise sichert dem [X.]n Versicherten seine Anwartschaft entsprechend dem von ihm erbrachten Anteil der für die [X.] als Gegenleistung vorausgesetzten Leistung. Auch bei der Ermittlung der [X.] wird von der (fiktiven) höchstmöglichen Gesamt- sowie Grundversorgung und damit von einer Betriebstreue bis zum Erreichen der Altersgrenze ausgegangen. Der Entgeltcharakter der Altersversorgung führt vor dem Hintergrund des verfolgten Ziels nicht zur Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung. Die [X.]n Versicherten behalten eine unverfallbare Anwartschaft. Ihre Interessen bleiben daher nicht in unangemessener Weise unberücksichtigt (vgl. auch [X.] [X.]ZA 2013, 564 Rn. 37 m.w.[X.]. zu § 2 Abs. 1 [X.]).

Das gilt zudem mit Blick darauf, dass sich auch im (alten) Gesamtversorgungssystem die Jahre ab Eintritt in den öffentlichen Dienst nicht bei allen Versicherten gleichermaßen rentensteigernd auswirkten. Dies betraf nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls die Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten waren. Denn der [X.] wurde im Gesamtversorgungssystem zwar nach einer gesamtversorgungsfähigen [X.] von 40 Jahren erreicht. Er wurde aber bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente wegen Alters vor Erreichen der Altersgrenze gekürzt (vgl. [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, § 41 [X.] Rn. 4, 9 [Stand: August 2002]). Auf die in § 44a [X.] a.F. und § 18 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 ([X.]l. I 2998) zugesagte Zusatzrente kommt es entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht an, da die [X.]n Versicherten aufgrund der bereits vor dem [X.] festgestellten Verfassungswidrigkeit des § 18 [X.] a.F. nicht mehr auf diese Zusage vertrauen konnten (vgl. Senatsurteil vom 14. [X.]ovember 2007 - [X.], [X.], 127 Rn. 85, 89-91).

Dass sich die Dienstjahre im Gesamtversorgungssystem nicht gleichermaßen rentensteigernd auswirkten, war auch - anders als die Revision meint - im Hinblick auf das mit diesen Regelungen verfolgte rechtmäßige Ziel der Begrenzung des Risikos der [X.], um die von ihr zu erbringenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überschaubar und kalkulierbar zu halten, sachlich gerechtfertigt (vgl. [X.] [X.]ZA 2013, 564 Rn. 20-22 zu einer Begrenzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auf 40 Jahre). Das hierzu eingesetzte Mittel, die sich [X.] Jahre der gesamtversorgungsfähigen [X.] auf 40 Jahre zu begrenzen, war auch angemessen, weil dies ein typisches Erwerbsleben nahezu vollständig abdeckte, sodass die Interessen der betroffenen Beschäftigten nur unwesentlich beeinträchtigt waren (vgl. [X.] aaO Rn. 23). Es war zudem erforderlich, da nur hierdurch die zu erbringenden Versorgungsleistungen hinreichend sicher kalkulierbar waren (vgl. [X.] aaO Rn. 24).

(3) Die Heranziehung eines gleitenden [X.]es geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ist - unter Berücksichtigung des weiten Wertungs- und Ermessensspielraums der Tarifvertragsparteien (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 2015 - 7 [X.], juris Rn. 52) - nicht erkennbar.

d) Die Übergangsregelung für [X.] Versicherte ist - anders als die Revision meint - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit (vgl. hierzu Senatsurteile vom 9. März 2016 - [X.], [X.], 201 Rn. 40; vom 24. September 2008 - [X.], [X.], 101 Rn. 30) zu beanstanden. Sie dient der Überführung der erdienten Versorgungsanwartschaften der [X.]n Versicherten zum [X.] in das neue Punktesystem. Eine einseitige Belastung bestimmter Versichertengruppen wie bei der früheren Übergangsregelung (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 aaO) liegt insoweit nicht mehr vor. Insbesondere können nach der [X.]euregelung sämtliche Versicherte mit einem Eintrittsalter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und damit innerhalb eines typischen Erwerbslebens von 40 Jahren die höchstmögliche Versorgung erreichen. Dass sich die Pflichtversicherungsjahre bei Versicherten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, nicht gleich rentensteigernd auswirken wie bei Versicherten mit einem höheren [X.], ist - wie dargelegt - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst. Der vorliegende Fall wirft keine zu klärenden Fragen des Unionsrechts auf (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021, [X.] u.a., [X.]/19, [X.]:C:2021:799 = [X.]JW 2021, 3303 Rn. 33 ff.). Insbesondere haben die nationalen Gerichte zu beurteilen, ob die fragliche - hier tarifvertragliche - Regelung zu einer Ungleichbehandlung geführt hat, die eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nach Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/[X.] darstellen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2020, [X.], [X.]/19, [X.]:C:2020:753 = [X.]ZA 2020, 1385 Rn. 50, 55), und ob eine Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] sachlich gerechtfertigt ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2009, [X.], [X.]/07, [X.]:C:2009:128 = [X.] 2009, 498 Rn. 47 ff.).

Prof. Dr. Karczewski     

  

Harsdorf-Gebhardt     

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Bommel     

  

Rust     

  

Meta

IV ZR 120/22

20.09.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 17. März 2022, Az: 12 U 106/20

§ 78 Abs 1 VBLSa, § 78 Abs 2 VBLSa, § 79 Abs 1 S 1 VBLSa, § 79 Abs 1 S 3 VBLSa, § 79 Abs 1 S 4 VBLSa, § 79 Abs 1 S 5 VBLSa, § 79 Abs 1 S 6 VBLSa, § 79 Abs 1 S 7 VBLSa, § 79 Abs 1 S 8 VBLSa, § 79 Abs 1a VBLSa, § 32 ATV, § 33 Abs 1 ATV, § 33 Abs 1a ATV, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, § 1 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 18 Abs 2 Nr 1 S 1 BetrAVG, § 18 Abs 2 Nr 1 S 2 Buchst f BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2023, Az. IV ZR 120/22 (REWIS RS 2023, 6662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6662

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IV ZR 49/05 (Bundesgerichtshof)


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