Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. IX ZR 13/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1129

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 13/14

Verkündet am:

20. November 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EuInsVO Art. 3 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1
Ein zur Masse eines [X.]s gehörender Anspruch aus Insol-venzanfechtung kann vom Verwalter des [X.] geltend gemacht werden, wenn das Sekundärverfahren abgeschlossen und der Anspruch vom [X.] des Sekundärverfahrens nicht verfolgt worden ist.
[X.][X.] Art. 27 Abs. 1 aF; [X.] § 631 Abs. 1
Beurteilt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem in [X.] ansässigen [X.] und dem [X.] Subunternehmer nach [X.] Recht, steht dem Subunternehmer kein Direktanspruch gegen den [X.] nach Art. 1798 des [X.] Zivilgesetzbuchs zu.

[X.], Urteil vom 20. November 2014 -
IX ZR 13/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2014 durch die [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], die [X.]in [X.],
die [X.]
Dr. [X.] und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.]s
Limburg an der Lahn vom 25. April 2012 wird [X.].

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem [X.]n auf-erlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H.

GmbH (fortan: Schuldn[X.]), die ihren Hauptsitz in [X.] und eine Niederlassung in [X.] hat. Die Schuldn[X.] beauf-tragte als Generalunternehm[X.] für zwei
[X.] kommunale Entsorgungsbe-triebe (fortan: [X.]) den in [X.] ansässigen [X.]n als Subunternehmer mit der Durchführung von Erdarbeiten in [X.]. In einem vor
Vertragsschluss erstellten [X.] vom 26.
Mai 2004 wurde [X.]
-
3
-
gehalten, dass sich die Gewährleistung nach VOB/[X.] richten sollte. Im [X.], unwi[X.]prochen
gebliebenen Auftragsschreiben der Schuldn[X.] vom 16.
Juni 2004 heißt es: "Der Beauftragung liegt ein Einheitspreisvertrag, die VOB und [X.] Recht zugrunde."
Für die in der Folgezeit ausgeführten Erdarbeiten zahlten
die [X.] am 3.
Januar 2005 direkt an den beklagten Subunternehmer 300.000

Rechtsbeistand der Schuldn[X.] mit Schreiben vom 31.
Dezember 2004
bestä-tigt worden war. Ob der Direktzahlung eine dreiseitige Vereinbarung zugrunde liegt, ist zwischen den Parteien streitig.

Auf eigenen Antrag der Schuldn[X.] vom 11.
Januar 2005 wurde am 1.
März 2005 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Ein danach
in [X.] eröffnetes [X.] ist zwischenzeitlich [X.].

Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der an den [X.]n geleisteten Zahlung in Höhe von 300.000

nebst Zinsen.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung
des [X.]n
hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und die [X.] abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s.

2
3
4
-
4
-

I.

Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch des [X.] aus §§
131, 143 Abs. 1 [X.] verneint. Der Kläger
sei zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs zwar aktivlegitimiert. Das in [X.] nach Art. 3 Abs.
2, Art.
27 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.
Mai 2000 über Insolvenzverfahren ([X.]. [X.] 2000 L 160, [X.] ff, fortan: EuInsVO) eröffnete,
zwischenzeitlich abgeschlossene [X.] stehe dem
nicht entgegen. Die
Befriedigung, die der [X.] durch die Direktzahlung der [X.]
erlangt
habe, sei
indes nicht inkongruent gewesen. Die [X.], ob es sich um eine inkongruente, so nicht zu beanspruchende
Deckung
im Sinne von §
131 Abs.
1 [X.]
handele, beurteile sich nach derjenigen Rechts-ordnung, die
entsprechend den allgemeinen Regeln des [X.] anwendbar sei. Nach Art.
28 [X.][X.] aF sei das [X.] Recht maß-geblich, weil der Generalunternehmervertrag zwischen den [X.]n und der Schuldn[X.] die engeren Verbindungen zu [X.] aufweise und der Direktzahlungsanspruch der [X.]n seine Grundlage in diesem Verhältnis habe. Die Rechtswahl zwischen der Schuldn[X.] und dem [X.]n habe hie-rauf keinen Einfluss. Gemäß Art. 1798 des [X.] Zivilgesetzbuchs habe dem [X.]n -
unabhängig vom Zustandekommen einer dreiseitigen [X.] oder schriftlichen Zahlungsanweisung der Schuldn[X.]
-
ein Direktan-spruch gegen die Bauherrin zugestanden. Eine inkongruente Deckung liege deshalb nicht vor.

5
-
5
-
II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand.

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende inter-nationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ([X.], Urteil vom 1.
März 2011
-
XI
ZR 48/10, [X.]Z 188, 373 Rn.
9; vom 20.
Dezember 2012 -
IX
ZR 130/10, [X.], 333 Rn.
10 mwN)
wurde von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei aus Art.
3 Abs.
1 Satz 1 EuInsVO hergeleitet. Danach sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des [X.], in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für Klagen zuständig sind, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervor-gehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; hierzu zählen auch [X.] ([X.], Urteil vom 12.
Februar 2009 -
Rs.
[X.]/07, [X.]/[X.], [X.], 427 Rn. 28; vom 16.
Januar 2014 -
Rs.
[X.], [X.], DZWiR
2014, 175
Rn.
39; [X.], Urteil vom 27.
März 2014 -
IX
ZR 2/12, WM
2014, 1094
Rn. 6).

2. Der Kläger ist nach Abschluss des [X.]s in [X.] zur Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsanspruchs gegen den [X.]n auch aktivlegitimiert.

a) Das eröffnete [X.] führte bis zu seiner Been-digung dazu, dass die Wirkungen des [X.] bezogen auf die in [X.] befindlichen Vermögensgegenstände der Schuldn[X.] ausgesetzt 6
7
8
9
-
6
-
(vgl. Art.
17 Abs.
1 EuInsVO) und die Befugnisse des [X.] von denen des [X.]s bezogen auf die [X.] verdrängt wurden (Art.
18 Abs.
1 Satz
1 EuInsVO; vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., [X.]
I, Art.
17 Rn.
5 und Art.
18 Rn.
7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Cha-lupsky, EuInsVO, Art.
18 Rn.
12; [X.]/Riedemann in [X.], EuInsVO, Art.
17 Rn.
12, Art. 18 Rn.
26
ff).

b) Ob deshalb die Anfechtung der [X.] während der Dauer des in [X.] eröffneten [X.]s nur vom dort bestellten [X.] geltend gemacht werden konnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine möglicherweise vorübergehend fehlende Aktivlegitimation des Hauptinsolvenz-verwalters zur Verfolgung des vorliegenden Insolvenzanfechtungsanspruchs lebte
jedenfalls
wieder auf, nachdem das [X.] abge-schlossen war, ohne dass dieser Anspruch vom [X.] verfolgt worden ist. Die Eröffnung eines [X.] entfaltet sei-ne Wirkungen nach Art. 17 Abs. 1 EuInsVO auch in den anderen Mitgliedstaa-ten, "solange"
dort kein [X.] eröffnet ist. Entsprechend erstrecken sich nach Art. 18 Abs. 1 EuInsVO die Befugnisse des im Hauptinsol-venzverfahren bestellten Verwalters auf das Gebiet anderer Mitgliedstaaten, "solange"
dort nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die universel-len Wirkungen des [X.] werden
deshalb
mit der Eröffnung des [X.]s nur suspendiert oder überlagert ([X.]/[X.], aaO Art.
17 Rn.
10, 16; [X.]/Riedemann, aaO Art.
17 Rn.
12; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], EuInsVO, Art. 17
Rn.
4; [X.]/[X.], aaO Art.
17 Rn.
5; Nerlich in Nerlich/[X.], [X.], 2013, Art.
17 EuInsVO Rn.
2). Nach Abschluss des [X.]s ent-faltet das Hauptinsolvenzverfahren wieder seine uneingeschränkte Geltung,
10
-
7
-
und Gegenstände, die der [X.] zugehörten und nicht verwertet wurden, unterliegen wieder dem [X.] (vgl. [X.]/Riedemann, aaO Art.
17 Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], aaO Art.
35 Rn.
1; [X.]. in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO
Rn.
6; Nerlich, aaO
Rn. 4).
So verhält es sich auch mit dem in Rede stehenden Anfechtungsanspruch. Die in der [X.] aufgeworfene Frage, ob anderes gilt, wenn der im [X.] bestellte Verwalter den Anfechtungsanspruch ohne Erfolg geltend gemacht oder sich in der An-nahme fehlender Erfolgsaussicht dazu entschieden hat, den Anspruch nicht geltend zu machen, kann offen bleiben. Ein solcher Sachverhalt ist nicht festge-stellt.

3. Der vom Kläger geltend gemachte [X.] nach §
131 Abs.
1 Nr.
1, §
143 Abs.
1 [X.] kann
aber
nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden, die Direktzahlung der Hauptauftrag-geber habe wegen eines darauf gerichteten
Anspruchs des [X.]n aus Art.
1798 des [X.] Zivilgesetzbuchs
(Code Civil/[X.]) zu einer kongruenten Befriedigung geführt.

a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Anfechtungsanspruch des [X.] wegen des in [X.] eröffneten [X.] gemäß Art.
4 Abs.
1, Abs.
2 Buchst. m EuInsVO nach [X.] Insolvenzrecht richtet. Richtig ist auch, dass die Voraus-setzung einer inkongruenten Deckung im Sinne von §
131 Abs.
1 [X.] eine Vorfrage ist, die einer selbständigen Anknüpfung unterliegt und von der nach dem [X.] Internationalen Privatrecht ermittelten maßgeblichen Rechts-ordnung zu klären ist (vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 2011 -
XII
ZR 78/11, NJW-RR 2012, 449 Rn.
20; [X.], Internationales Privatrecht, 6.
Aufl., §
32 11
12
-
8
-
IV; [X.], Internationales Privatrecht, 3.
Aufl., §
5 Rn.
500
ff). Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Vorfrage beurteile sich nach der [X.], nicht nach der [X.] Rechtsordnung.

aa) Die streitgegenständlichen Verträge wurden im [X.], so dass die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17.
Juni 2008 ([X.]. [X.] 2008 L 177, S.
6
ff, sogenannte
Rom
I -
Verordnung)
nach ihrem Art.
28 noch keine Anwendung findet. Es [X.] somit die Art.
27
ff [X.][X.] aF zur Klärung des auf die Vorfrage anwend-baren Rechts.

bb)
Das Vertragsverhältnis zwischen der Insolvenzschuldn[X.] und dem [X.]n unterliegt aufgrund der gemäß Art.
27 Abs.
1 [X.][X.] aF getroffenen Rechtswahl dem [X.] Sachrecht. Nach den landgerichtlichen [X.], auf welche das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist von einer wirk-samen Vereinbarung über die Anwendung des [X.] Rechts auf den [X.] auszugehen. Die im [X.] festgehaltene Geltung des
[X.] Gewährleistungsrechts
hat das [X.] in [X.] zu verantwortender Weise (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
IX
ZR 45/07, [X.], 1456 Rn.
23; vom 11.
Oktober 2012 -
IX
ZR 30/10, [X.], 2144 Rn.
10
f mwN), die das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, dahin-gehend ausgelegt, dass von den Vertragsparteien eine umfassende, nicht auf einen Teil des Vertrags beschränkte (vgl. Art.
27 Abs.
1 Satz
3 [X.][X.] aF)
Wahl der [X.] Rechtsordnung gewollt war. Das Auftragsschreiben der Schuldn[X.] vom 16.
Juni 2004, dem der [X.] nicht wi[X.]prochen hat, weist zudem ausdrücklich auf die Geltung des [X.] Rechts für das [X.] hin.
Es gibt keine [X.]altspunkte dafür, dass es sich um eine 13
14
-
9
-
modifizierte Auftragsbestätigung und damit um ein neues Angebot der Schuld-n[X.] im Sinne von §
150 Abs.
2 [X.] handelte (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Sep-tember 1973 -
VIII
ZR 106/72, [X.]Z 61, 282, 285
ff).

cc) Das gewählte [X.] ist nach Art.
32 Abs.
1 Nr.
2 und Nr.
4 [X.][X.] aF auch für die Erfüllung der durch den Vertrag begründeten Ver-pflichtungen
und für
die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtun-gen maßgeblich. Nach ihm richtet sich die Gesamtheit der gegenseitigen ver-traglichen Pflichten. Es
legt fest, wer Schuldner und wer Gläubiger einer [X.] ist und ob durch einen [X.] geleistet werden darf ([X.]/
[X.], [X.], 2002, Art.
32
[X.][X.]
Rn.
32, 37; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., Art.
32 [X.][X.] Rn.
5; [X.]/Hohloch, [X.], 12.
Aufl., Art.
32 [X.][X.] Rn.
7; vgl. auch Bericht von [X.]/[X.] zum Übereinkommen vom 19.
Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, BT-Drucks. 10/503, S.
36
ff, 64 f). Ferner bestimmt es, ob die Leistung eine schuldtilgende Wirkung hat ([X.]/[X.], aaO Rn.
59; Münch-Komm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., Art.
32 [X.][X.] Rn.
34, 63; [X.]/
[X.]/[X.], aaO
Rn.
9; [X.]/Hohloch, aaO
Rn.
13). Damit ist dem
ge-wählten
[X.]
[X.]
auch
zu entnehmen, ob der [X.] zur Be-friedigung seines vertraglichen Vergütungsanspruchs gegen die Schuldn[X.] unmittelbar von den
[X.]n, zu denen er
in keinem Vertragsver-hältnis stand, Zahlung verlangen konnte.

b) Nach dem maßgeblichen [X.] Recht konnte
der [X.] zum Zahlungszeitpunkt (vgl. §
140 Abs.
1 [X.]) eine Befriedigung seiner gegenüber der Schuldn[X.] bestehenden Werklohnforderung von den [X.]n nicht verlangen. Die durch die Direktzahlung erlangte Befriedigung war deshalb
15
16
-
10
-
-
vorbehaltlich einer besonderen, die Kongruenz begründenden Vereinbarung (dazu nachfolgend unter
III.
2)
-
inkongruent.

aa) Nach [X.] Recht besteht kein Anspruch eines [X.] darauf, dass seine gegen den Unternehmer bestehende Forderung durch den [X.] erfüllt wird. Dies gilt auch bei einer auf §
16 Abs.
6 VOB/B (§
16 Nr.
6 VOB/[X.]) beruhenden Direktzahlung an den Subunterneh-mer ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
IX
ZR 2/05, [X.], 2324 Rn.
13
mwN). Erfüllt ein Dritter auf Anweisung des Schuldners dessen Verbindlichkeit, liegt hi[X.] grundsätzlich eine nicht unerhebliche Abweichung vom normalen Zahlungsweg und damit eine nicht in der Art zu beanspruchende Befriedigung des Gläubigers im Sinne von §
131 Abs.
1 [X.]
([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008, aaO mwN; vom 20.
Januar 2011 -
IX
ZR 58/10, WM
2011, 371
Rn.
17; vom 17.
Juli 2014 -
IX
ZR 240/13, [X.], 1588 Rn.
17).

bb) Da sich das Rechtsverhältnis zwischen dem [X.]n und der Schuldn[X.] nach [X.] Recht richtet, kann ein Anspruch des [X.]n auf Zahlung durch die [X.] nicht aus Art.
1798 des [X.] Zivilgesetzbuchs abgeleitet werden. Diese Norm erweitert die vertraglichen Rechte des Subunternehmers gegen seinen Auftraggeber um das Recht, sei-nen Vergütungsanspruch bis zur Höhe des Betrags, den der [X.] seinem Auftragnehmer schuldet, unmittelbar gegen den [X.] [X.]d zu machen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich bestimmte, akzesso-rische Sicherheit zur Forderung des Subunternehmers gegen seinen Auftrag-geber, die
in ihrer Auswirkung einem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss nach §§
829, 835
ZPO vergleichbar ist (vgl. zur ähnlichen action directe des französischen
Rechts nach Art.
12 des Gesetzes Nr.
75-1334 über den Subun-ternehmervertrag vom 31.
Dezember 1975: [X.], [X.] des Subunter-17
18
-
11
-
nehmers bei Insolvenz des [X.] nach [X.], schwei-zerischem und [X.] Recht, S.
113 f; [X.], Die Sicherung von [X.] der am Bau Tätigen aus rechtsvergleichender Sicht, S.
157
f). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat dieser Direktanspruch seine Grundlage nicht im Hauptauftragsverhältnis. Er betrifft vielmehr die Rechte des Subunter-nehmers aus dem [X.]
und besteht deshalb nur dann, wenn die durch den Direktanspruch geschützte Forderung -
mithin der Subunterneh-mervertrag
-
dem Recht unterliegt, das den
Direktanspruch vorsieht
([X.], Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts, 2.
Aufl., Kap.
3 §
14 Rn.
12; [X.] in Festschrift
Pleyer, 1986,
S.
371, 378; [X.]. in [X.] 1985, 372, 373). Ob darüber hinaus erforderlich ist, dass auch das [X.] unterliegt, das dem Subunternehmer einen Direktan-spruch
gegen den Besteller gewährt
(vgl. dazu [X.], aaO Rn.
13; [X.]
in Festschrift
Pleyer, 1986,
S.
371, 379; Reithmann/[X.], Internationales Ver-tragsrecht, 7.
Aufl., Rn.
1082; MünchKomm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., Art.
28 [X.][X.] Rn.
192), kann dahinstehen. Im Streitfall kann sich der [X.] schon deshalb nicht auf Art.
1798 des [X.] Zivilgesetzbuchs berufen, weil auf den [X.] nach der von den Beteiligten getroffenen Rechts-wahl [X.] Recht anzuwenden ist.

cc) Es kommt auch nicht in Betracht, Art. 1798 des [X.] Zivil-gesetzbuchs trotz des vereinbarten [X.] [X.] mit der [X.] anzuwenden, es handle sich um international zwingendes ausländisches Recht. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische Eingriffsnormen anzuwenden sind, war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt
gesetzlich nicht gere-gelt. Art. 34 [X.][X.] betraf lediglich die Anwendung zwingender Normen des [X.] Rechts. Die Regelung des Art. 7 Abs. 1 des [X.] über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19
-
12
-
19. Juni 1980 ([X.]. [X.] 1980 L 266 [X.] ff -
EVÜ)
über die Anwendbarkeit zwin-gender ausländischer Bestimmungen
ist vom [X.] Gesetzgeber bewusst
nicht in das [X.] übernommen worden
(BT-Drucks. 10/504, [X.], 100, 106; BT-Drucks. 10/5632, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2002,
§ 34
[X.][X.]
Rn. 5 f). Inwieweit ausländische Ein-griffsnormen gleichwohl
anzuwenden
sind
(vgl. dazu [X.]/[X.], aaO Rn.
110 ff; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl.,
Art. 34 [X.][X.] Rn.
24 ff), braucht
hier
nicht entschieden zu werden. Denn es handelt sich bei Art. 1798 des [X.] Zivilgesetzbuchs nicht um eine Eingriffsnorm, die ungeachtet des maßgeblichen [X.]s internationale Geltung beanspruchen könnte. Der Direktanspruch des Subunternehmers gegen den [X.] dient in erster Linie dem [X.] und hat keine überragende Bedeutung für die Wahrung des öffentlichen Interesses des belgi-schen Staates, weder im Blick auf seine politische noch auf seine [X.] oder wirtschaftliche Organisation (vgl. dazu Art. 9
Abs. 1 der im Streitfall noch nicht anwendbaren Rom I -
Verordnung; [X.], Urteil vom 17. November 1994 -
III
ZR 70/93, [X.]Z 128, 41, 52 mwN; [X.]/[X.], aaO Rn. 113).

III.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und ist auf-zuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO). Das [X.] hat der Klage mit Recht auf der Grundlage von §
131 Abs.
1 Nr.
1, §
143 Abs.
1 [X.]
stattgegeben.

20
-
13
-

1. Die Zahlung der [X.] führte zu einer objektiven [X.] (§ 129 Abs. 1 [X.]).

a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass eine Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil 20.
Januar 2011 -
IX
ZR 58/10, [X.], 371 Rn.
12; vom 19.
Dezember 2013 -
IX
ZR 127/11, [X.], 226 Rn.
7, je mwN). Eine Verkürzung der [X.] kann insbesondere dann ein-treten, wenn eine dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an ei-nen [X.] getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungs-empfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubi-gern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte ([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
IX
ZR 2/05, [X.], 2377 Rn.
9; vom 20.
Januar 2011, aaO). Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Dritter vom späteren Insolvenzschuldner angewiesen wurde, die Zahlung an den Empfänger zu leisten, ohne dass eine [X.] Verpflichtung des Angewiesenen gegenüber dem [X.] bestand. Eine solche Anweisung auf Kredit bewirkt lediglich einen [X.] in der Person des Angewiesenen, welche die anderen Gläubiger nicht benachtei-ligt ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2012 -
IX
ZR 59/11, [X.], 805 Rn.
12 mwN).

b) Im Streitfall ist die Masse durch die Zahlung der [X.] an den [X.]n als [X.] verkürzt worden. Die [X.] haben durch ihre Leistung nicht nur die Werklohnforderung des [X.]n
gegen die Schuld-n[X.], sondern aufgrund der entsprechenden Einwilligung der Schuldn[X.] auch deren
Werklohnforderung
gegen die [X.]
nach §
362 Abs.
2, 21
22
23
-
14
-
§
185 Abs.
1 [X.] in Höhe der Direktzahlung zum Erlöschen gebracht. Die [X.] erfolgte somit zur Erfüllung einer
eigenen Verbindlichkeit der Hauptauf-traggeber gegenüber der Schuldn[X.]. Damit liegt keine Anweisung auf Kredit, sondern eine Anweisung auf Schuld vor, bei welcher eine Gläubigerbenachteili-gung gegeben ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juni 2012, aaO).

2. Die Direktzahlung der [X.] erfolgte am 3.
Januar 2005, somit im letzten Monat vor dem am 11.
Januar 2005 gestellten Antrag auf Er-öffnung des Insolvenzverfahrens. Sie gewährte
dem [X.]n eine [X.], die er nicht in dieser Art zu beanspruchen hatte. Ein Anspruch auf die Direktzahlung kann -
auch
-
nicht auf die vom [X.]n behauptete dreiseitige Vereinbarung einer solchen Zahlung gestützt werden (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10.
Mai 2007 -
IX
ZR 146/05, [X.], 1181 Rn.
8; vom 17.
Juli 2014
-
IX
ZR 240/13, [X.], 1588 Rn.
18
ff). Ob eine solche, vom Kläger bestrit-tene Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde, kann offen bleiben. Denn der Kläger macht mit Recht geltend, dass die behauptete Vereinbarung ebenfalls nach §
131 Abs.
1 Nr.
1 [X.] anfechtbar wäre
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Mai 2013 -
IX
ZR 113/10, [X.], 1361 Rn.
13; vom 17.
Juli 2014, aaO Rn.
19). Nach der im Berufungsurteil festgestellten Behauptung des [X.]n soll die Vereinbarung Ende Dezember 2004, mithin innerhalb des letzten Monats vor dem Eröffnungsantrag getroffen worden sein. Einen Anspruch auf eine solche, die übrigen Gläubiger der Schuldn[X.] benachteiligende
Sicherung seiner [X.] hatte der [X.] nicht.
Abänderungsvereinbarungen, die getroffen
werden, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist, können allerdings der Deckungsanfechtung entzogen sein
([X.], Urteil vom 17.
Juli 2014, aaO Rn.
20
f); um eine solche Änderungsvereinbarung handelte es sich aber nicht, weil der [X.] die seiner Vergütungsforderung zugrunde 24
-
15
-
liegenden Leistungen bereits vor Abschluss der behaupteten Vereinbarung er-bracht hatte.

3. Die Anfechtung
der Direktzahlung
scheitert auch nicht am Barge-schäftseinwand nach §
142 [X.]. Ein Bargeschäft setzt
eine Vereinbarung zwi-schen dem Schuldner und dem [X.] über die bei[X.]eits zu er-bringenden Leistungen voraus, die im Falle einer inkongruenten Deckung

-
einer Leistung, die so nicht geschuldet war
-
gerade fehlt ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2007, aaO
Rn.
10 mwN).

4. Der [X.] kann sich nicht auf den Schutz des Art.
13 EuInsVO be-rufen, der voraussetzt, dass
die Zahlung nach einem vom [X.] ab-weichenden [X.] unangreifbar ist.
Das nach Art.
13 EuInsVO zu prü-fende [X.]
weicht im Streitfall nicht vom [X.] ab, sondern ist ebenfalls das [X.] Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Wirkungs-statut
nach den allgemeinen Kollisionsregeln des [X.] ([X.]
in [X.]/[X.]/[X.], EuInsVO,
Art.
13 Rn.
16; vgl. HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
339 Rn.
9) oder nach dem [X.] des angerufenen Gerichts (MünchKomm-[X.]/Rein-hart,
2.
Aufl., Art.
13 VO ([X.]) 1346/2000 Rn.
6 mwN; MünchKomm-[X.]/
[X.], 5.
Aufl., Art.
13 VO ([X.]) 1346/2000 Rn.
9; [X.]/[X.] in [X.]/
[X.]/[X.],
aaO Art.
13 Rn.
2) ermittelt wird. In beiden Fällen be-stimmt das [X.] Kollisionsrecht das für die Zahlung maßgebliche
Recht

25
26
-
16
-
und führt -
wie bereits ausgeführt wurde
-
gemäß Art.
27 Abs.
1, Art.
32 Abs.
1 [X.][X.] aF zur Anwendung des [X.] Rechts.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2012 -
1 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.12.2013 -
6 [X.] -

Meta

IX ZR 13/14

20.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2014, Az. IX ZR 13/14 (REWIS RS 2014, 1129)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1129

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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