Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 437/14

6. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15352

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Gegenstand

Anwendbares Recht bei Verkehrsunfall im Ausland: Direktanspruch des Verletzten gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen nach Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut; Günstigkeitsvergleich der beiden Anknüpfungsalternativen; Anspruchsverjährung


Leitsatz

1. Die Frage, ob der Verletzte seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, richtet sich gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht. Die Bestimmung sieht eine echte Alternativanknüpfung vor; der Direktanspruch ist nicht nur subsidiär aus dem Versicherungsvertragsstatut herzuleiten.

2. Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden. Der Verletzte muss sich nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln.

3. Dem von Art. 40 Abs. 4 EGBGB zur Anwendung berufenen Recht unterliegt auch die Frage, ob der Direktanspruch verjährt ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte, einen in [X.] ansässigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

2

Der Kläger, der als Selbständiger im Baunebengewerbe tätig war, erlitt am 15. August 2007 einen Verkehrsunfall im [X.]. Das von ihm geführte Fahrzeug kollidierte mit einem bei der [X.] haftpflichtversicherten Pkw. Die alleinige Verantwortlichkeit des Schädigers steht außer Streit. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Ob unfallbedingte Dauerschäden vorliegen, ist streitig.

3

Der Kläger beauftragte den Streithelfer mit der Geltendmachung von Ansprüchen. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2007 zur Begleichung u.a. des [X.] als "Teilschadensersatz" auf und wies auf erlittene Verletzungen des [X.] hin. Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 führte der Streithelfer aus, dass sein Auftraggeber aufgrund der unfallbedingten Verletzungen seit dem Unfallzeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm bisher über Jahre ausgeübte selbständige Tätigkeit als Dienstleister auszuführen, und schlug vor, die weitere Regulierung des Schadensfalles telefonisch zu besprechen. Am 28. September 2012 erwirkte der Kläger ein Urteil des [X.]  , mit dem die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 5.500 € verurteilt wurde.

4

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz des ihm entstandenen Erwerbsschadens in Höhe von 120.000 € und die Feststellung der Verpflichtung der [X.], ihm seinen aus dem Unfall zukünftig entstehenden materiellen Schaden zu 100 % zu ersetzen. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Das [X.] hat durch [X.] und Endurteil den [X.] dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsantrag als verjährt abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat es die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Die Berufung der [X.] hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

A.

5

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall zustehe. Der Anspruch ergebe sich aus Art. 178, 195 des im Unfallzeitpunkt anwendbaren [X.] [X.]. Art. 40 Abs. 1 [X.][X.] und könne gemäß § 26 Satz 1 des [X.] [X.]fahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes ([X.]) i.V.m. Art. 40 Abs. 4 Fall 2 [X.][X.] unmittelbar gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar verjähre ein Schadenersatzanspruch aus Art. 178 des [X.] Zivilgesetzes gemäß dessen Art. 376 innerhalb von drei Jahren ab Bekanntwerden. Die Frage der Verjährung des [X.]s beurteile sich aber nicht nach dem im [X.] geltenden, sondern gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall 2 [X.][X.] nach [X.] Recht als dem Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliege. Denn die Verweisung in Art. 40 Abs. 4 Fall 2 [X.][X.] erfasse alle Normen, die für die Frage Bedeutung hätten, ob ein durchsetzbarer [X.] gegen den Versicherer bestehe. Gemäß § 27 [X.] sei die Verjährung infolge der Anmeldung des [X.]s bei der Beklagten gehemmt.

6

Die Abweisung des [X.] durch Teilurteil verstoße gegen § 301 ZPO. Beruhten - wie im Streitfall - Zahlungs- und Feststellungsbegehren auf demselben Lebenssachverhalt und könne die Zahlungsklage auch nur teilweise Erfolg haben, so dürfe nicht vorab über die auf Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsklage durch klageabweisendes Teilurteil entschieden werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Das Schreiben des Klägervertreters vom 2. Januar 2008 erfülle auch hinsichtlich künftig entstehender Schäden die Voraussetzungen für eine Hemmung nach § 27 [X.].

B.

7

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

[X.] [X.]

8

Die Zuerkennung des [X.] kann keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat das anwendbare Recht fehlerhaft bestimmt.

9

1. Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, nach welchem Recht der gegen die Beklagte geltend gemachte [X.] zu beurteilen ist, allerdings zutreffend die nationale Kollisionsvorschrift des Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] zugrunde gelegt, wonach der durch eine unerlaubte Handlung Verletzte seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des [X.] geltend machen kann, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht. Staatsvertragliche Regelungen über die Rechtsanwendung bei der Regulierung eines Straßenverkehrsunfalls, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.] in der bis 10. Januar 2009 geltenden Fassung vom 21. September 1994 (nun: Art. 3 Nr. 2 [X.][X.]) vorrangig zu berücksichtigen wären, sind für [X.] nicht in [X.]. Dies gilt insbesondere für das [X.] Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971, das [X.] nicht ratifiziert hat (vgl. [X.]/Hohloch, [X.], 14. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 3; [X.]/[X.], [X.]ernationales Privat- und Verfahrensrecht, 17. Aufl., Nr. 100 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 2). Die Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 des [X.] und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) vom 11. Juli 2007 ([X.]. [X.]) ist nicht anwendbar, da das schadensbegründende Ereignis vor dem 11. Januar 2009 eingetreten ist (vgl. Art. 31, 32 [X.]; [X.], [X.], [X.] Rn. 20 ff. - [X.]; Senatsurteile vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 301 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - [X.], [X.], 469 Rn. 7 mwN).

2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Frage, ob dem Verletzten überhaupt ein deliktischer Anspruch zusteht, den er unmittelbar gegen einen Versicherer des [X.] geltend machen kann, selbständig nach den inländischen Kollisionsnormen anzuknüpfen ist. Da das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten im Tatbestand des Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] vorausgesetzt wird ("seinen Anspruch"), handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Vorfrage, die einer selbständigen Anknüpfung unterliegt und von der nach dem [X.] [X.]ernationalen Privatrecht berufenen Rechtsordnung zu klären ist (vgl. MünchKomm[X.]/v. [X.], 6. Aufl., Einl. [X.]ernationales Privatrecht Rn. 148 f., 161 mwN; [X.]/[X.], [X.], 75. Auflage, Einl. v. Art. 3 [X.][X.] Rn. 31; [X.], [X.], [X.]; zur selbständigen Anknüpfung von Vorfragen vgl. auch [X.], Urteil vom 20. November 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 302 Rn. 12 mwN).

3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Annahme des Berufungsgerichts, wonach sich die Frage, ob dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ein Schadensersatzanspruch erwachsen ist, nach dem im Unfallzeitpunkt im [X.] geltenden Recht bestimmt.

a) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass die insoweit einschlägige Kollisionsvorschrift des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] auf das im [X.] als Tatort geltende Recht verweist.

b) Das Berufungsgericht hat aber unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] nicht geprüft, ob das im Unfallzeitpunkt im [X.] geltende Recht diese Verweisung annimmt oder eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] ist dann, wenn auf das Recht eines anderen Staates verwiesen wird, auch dessen [X.]ernationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht (Grundsatz der Gesamtverweisung). Bei der Verweisung des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] handelt es sich um eine solche Gesamtverweisung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 [X.], juris Rn. 46; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 120; [X.] [X.]/[X.], Art. 40 [X.][X.] Rn. 43 (Stand: 01.02.2013); [X.]/Hohloch, [X.], 14. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 6; [X.] [X.]/[X.], Art. 40 [X.][X.] Rn. 13 (Stand: 01.10.2014); [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 8; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 7; [X.], [X.]ernationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1252; aA [X.]/von [X.], [X.], [X.]. 2001, [X.]. zu Art. 40 [X.][X.] Rn. 70). Anders als in bestimmten Fällen der alternativen, akzessorischen oder der Anknüpfung aufgrund einer wesentlich engeren Verbindung widerspricht die Beachtung des fremden [X.]ernationalen Privatrechts im Fall des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] nicht dem Sinn der Verweisung (vgl. auch BT-Drucks. 14/343, [X.]; [X.]/[X.], 75. Auflage, Art. 4 [X.][X.] Rn. 5 f.; [X.], [X.], 1316, 1324; [X.], [X.], 16, 19).

4. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall 2 [X.][X.] i.V.m. § 26 Satz 1 [X.] unmittelbar gegen die Beklagte geltend machen kann und wonach die Verjährung dieses Anspruchs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehemmt ist. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der zwischen der Beklagten und dem Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs geschlossene Versicherungsvertrag [X.] Recht unterliegt.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte [X.] gemäß Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht bestimmt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Juli 1992 - [X.], [X.]Z 119, 137, 139; vom 4. Juli 1989 - [X.], [X.]Z 108, 200, 202 mwN; vom 23. November 1971 - [X.], [X.]Z 57, 265, 269 f. mwN; [X.], Urteil vom 28. Oktober 1992 - [X.], [X.]Z 120, 87, 89) ist der [X.] nicht mehr ausschließlich deliktsrechtlich zu qualifizieren. Dabei sieht Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] eine echte Alternativanknüpfung vor; der [X.] ist nicht nur subsidiär aus dem [X.] herzuleiten. Führen die beiden [X.] zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 118 i.V.m. Art. 18 [X.] Rn. 1, 12 f.; [X.]/von [X.], [X.]. 2001, Art. 40 [X.][X.] Rn. 437 ff.; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 1; [X.] [X.]/[X.], Art. 40 [X.][X.] Rn. 15 (Stand: 01.02.2013); [X.]/Hohloch, [X.], 14. Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 1; [X.]-[X.]/[X.], Art. 40 [X.][X.] Rn. 57 (Stand: 01.10.2014); [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 22; AnwK-[X.]/[X.], Art. 40 [X.][X.] Rn. 53; [X.], [X.]ernationales Privatrecht, Art. 40 [X.][X.] Rn. 74; [X.], [X.], S. 107 f.; [X.], [X.], 16, 18 f.; [X.], JA 2000, 67, 72; [X.], [X.] 1999, 1589, 1592; [X.], [X.], 477, 486; [X.], NJW 1999, 2209, 2212; [X.], [X.], 497, 501; [X.], [X.], 185, 187). Für ein derartiges Verständnis sprechen sowohl der klare Gesetzeswortlaut als auch die vom Gesetzgeber intendierte Begünstigung des Verletzten, die bei einer lediglich subsidiären Anknüpfung jedenfalls zum Teil unterlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 14/343, [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 118 i.V.m. Art. 18 [X.] Rn. 1; [X.]/von [X.], aaO; [X.], aaO; [X.] [X.]/[X.], aaO; [X.], [X.], 1316, 1323; [X.], [X.], [X.]). Dem Versicherer entsteht durch die geschädigtenfreundliche alternative Anknüpfung kein unangemessener Nachteil, da er mit der Maßgeblichkeit des [X.]s ohnehin rechnen muss (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 118 i.V.m. Art. 18 [X.] Rn. 1; [X.], NJW 1999, 2209, 2212; [X.] [X.]/[X.], aaO; [X.], aaO). Die in den Gesetzesmaterialien angedeutete Einschränkung, wonach sich das Bestehen eines [X.]s "notfalls" auch nach dem Recht beurteilt, dem der Versicherungsvertrag unterliegt (BT-Drucks. 14/343, [X.]), hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden.

Anders als im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 [X.][X.] muss sich der Verletzte auch nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln (MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 40 [X.][X.] Rn. 118 i.V.m. Art. 18 [X.] Rn. 12; AnwK-[X.]/[X.], aaO; [X.] [X.]/[X.], aaO; [X.], [X.], [X.] f.).

b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, unterliegt dem von Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] zur Anwendung berufenen Recht (Statut des [X.]s) auch die Frage der Anspruchsverjährung.

aa) Der Umfang der Verweisung in Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] wird nicht einheitlich beurteilt. Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass das Statut des [X.]s darüber bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verletzte den Versicherer unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (vgl. [X.], [X.], 16, 17; vgl. auch BT-Drucks. 14/343, [X.]; zu Art. 18 [X.] [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 1; [X.] [X.]/[X.], VO ([X.]) 864/2007 Art. 18 Rn. 4 (Stand: 01.02.2013); [X.]/Hohloch, [X.], 14. Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 2; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 22; missverständlich [X.], Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 [X.], juris Rn. 45).

Umstritten ist, ob sich Inhalt und Umfang des [X.]s - insbesondere die Deckungssumme und etwaige [X.] - nach dem [X.] (so [X.]/von [X.], [X.]. 2001, Art. 40 [X.][X.] Rn. 446 ff.), dem Statut des [X.]s ([X.], [X.]ernationales Privatrecht, Art. 40 [X.][X.] Rn. 75; [X.] [X.]/[X.], Art. 40 [X.][X.] Rn. 15 (Stand: 01.02.2013); von [X.]/[X.], [X.]ernationales Privatrecht, 9. Aufl., § 11 Rn. 47; [X.], [X.], S. 112 f.; für [X.] auch AnwK-[X.]/[X.], Art. 40 [X.][X.] Rn. 56; [X.], aaO; differenzierend [X.], [X.] im [X.], [X.] ff.) oder dem [X.] (so für die Deckungssumme AnwK-[X.]/[X.], aaO; [X.], aaO; im Grundsatz ebenso [X.], [X.], [X.] ff.; so die [X.] zu Art. 18 [X.]: MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 13 f.; [X.]/Hohloch, [X.], 14. Aufl., Art. 18 [X.]-II-VO Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]-[X.], Art. 18 [X.] Rn. 9 (Stand: 10.12.2015); [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 1) bestimmen. Diese Frage braucht im Streitfall allerdings nicht generell entschieden zu werden.

bb) Denn jedenfalls die Verjährung des [X.]s richtet sich nach dem Statut des [X.]s (ebenso [X.], [X.], S. 113 f.; [X.], [X.] im [X.], S. 201 f.). Der von Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] geforderte [X.] lässt sich nur dann wirksam vornehmen, wenn nicht nur das abstrakte Bestehen des [X.]s, sondern auch im konkreten Fall geprüft wird, ob der [X.] (noch) besteht und durchsetzbar ist (vgl. [X.], [X.], S. 113 f.; Wandt, [X.] 1995, 44, 46 f.). Anderenfalls würde der von Art. 40 Abs. 4 [X.][X.] intendierte Schutz des Verletzten geschwächt, da möglicherweise eine - im Ergebnis ungünstigere - Rechtsordnung zur Anwendung käme, nach deren Regelungen der [X.] bereits verjährt wäre. Ebenso würden gegebenenfalls die Sonderregeln der den [X.] gewährenden Rechtsordnung unterlaufen und dieser allgemeine Verjährungsregelungen einer anderen Rechtsordnung aufgedrängt, die den [X.] gar nicht kennt und daher nur wenig passgenaue Regelungen vorhält (vgl. auch [X.], [X.] im [X.], S. 201).

c) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, dass der zwischen der Beklagten und dem Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs geschlossene Versicherungsvertrag [X.] Recht unterliegt. Es fehlt an Feststellungen zu der Frage, in welchem Staat das versicherte Risiko belegen ist.

aa) Die für die Bestimmung des [X.]sstatus gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall 2 [X.][X.] maßgebliche Frage, welchem Recht der Versicherungsvertrag unterliegt, ist als kollisionsrechtliche Vorfrage nach den dafür vorgesehenen Kollisionsnormen selbständig anzuknüpfen (vgl. [X.], [X.], [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 18 [X.] Rn. 11; [X.] [X.]/[X.], VO ([X.]) 864/2007 Art. 18 Rn. 1 (Stand: 01.02.2013)).

bb) Das [X.] kann dabei weder der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-VO) vom 17. Juni 2008 ([X.]. [X.] 177 S. 6) noch Art. 46c [X.][X.] entnommen werden. Diese Bestimmungen sind nur auf Verträge anwendbar, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (vgl. Art. 28, 7 Abs. 4 der [X.] I-VO; BT-Drucks. 16/12104, [X.] ff.). Da sich der streitgegenständliche Unfall schon am 15. August 2007 ereignet hat, muss ein ihn erfassender Versicherungsvertrag bereits zuvor abgeschlossen worden sein.

cc) Je nach Belegenheit des versicherten Risikos kommen vielmehr die Kollisionsvorschriften in Art. 7 ff. [X.][X.] aF oder Art. 27 ff. [X.][X.] aF zur Anwendung (BT-Drucks. 16/12104, [X.], 11; vgl. auch [X.], [X.], 1153, 1154, zu Art. 7 ff. [X.][X.]; [X.], Urteile vom 24. Februar 2015 - [X.], [X.], 2328 Rn. 53; vom 20. November 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 302 Rn. 13; vom 24. September 2014 - [X.], [X.], 1690 Rn. 42 - [X.]; Beschluss vom 9. April 2015 - [X.], [X.], 2737 Rn. 16; jeweils zu Art. 27 ff. [X.][X.]). Für Versicherungsverträge mit Ausnahme der Rückversicherung, die in einem Mitgliedstaat der [X.] oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den [X.] belegene Risiken decken, gelten die Art. 7 ff. [X.][X.] aF (vgl. Art. 7 Abs. 1 [X.][X.] aF). Dabei ist Mitglieds- bzw. Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge der Staat, in dem das Fahrzeug in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält (Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 [X.][X.] aF). Versicherungsverträge, für die ein Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegen nach der Sonderanknüpfung des Art. 12 Abs. 1 [X.][X.] aF dem Recht dieses Staates, sofern er dessen Anwendung vorschreibt. Es handelt sich hierbei um eine Verweisung auf das Sachrecht des die Versicherungspflicht anordnenden Staates (vgl. Art. 15 [X.][X.] aF, Art. 35 Abs. 1 [X.][X.] aF; [X.], Art. 12 [X.][X.] Rn. 10).

dd) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine Aussage zu der Frage zu, ob das versicherte Risiko in [X.] belegen war. Zwar sind zum Verkehr zugelassene [X.]fahrzeuge gemäß § 47 des [X.] [X.]fahrgesetzes ([X.]) in einer sog. Zulassungsevidenz zu führen. Auch enthalten [X.]fahrzeuge nach § 48 Abs. 1 [X.] bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen. Diese Vorschriften gelten aber grundsätzlich nicht für [X.]fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen (vgl. §§ 36, 82 [X.]). Feststellungen zum Zulassungsstaat des schädigenden [X.]fahrzeugs hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

ee) Feststellungen zur Belegenheit des Risikos sind nicht deshalb entbehrlich, weil Art. 12 Abs. 1 [X.][X.] aF auch auf außerhalb der [X.] bzw. eines Vertragsstaats des Abkommens über den [X.] belegene Risiken analog anwendbar wäre (so aber [X.], Art. 12 [X.][X.] Rn. 2; [X.]ang zu Art. 7 - 15 [X.][X.] Rn. 26; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.], 2. Aufl., [X.]. Versicherungsvertragsrecht Rn. 295, 341; Liauh, [X.]ernationales Versicherungsvertragsrecht, [X.]6 ff., 144; [X.]/[X.], [X.], 311, 313; aA [X.] in [X.]-[X.], Art. 37 [X.][X.] Rn. 90 (Stand: 01.10.2012); [X.]/[X.], 2. Aufl., § 4 Rn. 100; MünchKomm[X.]/[X.]y, 4. Aufl., Art. 37 [X.][X.] Rn. 196). Eine solche Analogie kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. zur Regelungslücke: Senatsurteile vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 201, 380 Rn. 14; vom 11. Juni 2013 - [X.], [X.], 1013 Rn. 14; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2006 - [X.], [X.]Z 170, 187 Rn. 15 mwN). Denn Versicherungsverträge, die außerhalb der [X.] bzw. des [X.]s belegene Risiken decken, werden von den Bestimmungen in den Art. 27 ff. [X.][X.] aF erfasst ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 950, 951, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 140, 167; [X.]/[X.], [X.]. 2011, [X.] zu Art. 7 [X.] I-VO Rn. 66; MünchKomm[X.]/[X.]y, 4. Aufl., Art. 37 [X.][X.] Rn. 187; [X.] in [X.]-[X.], aaO; Hk-[X.]/[X.], 6. Aufl., Art. 37 [X.][X.] Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 28. Aufl., [X.]erkung zu den Art. 7 - 15 [X.][X.] Rn. 7; Soergel/von [X.], [X.], 12. Aufl., Art. 37 [X.][X.] Rn. 54; [X.], [X.]ernationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1196; Kropholler, [X.]ernationales Privatrecht, 6. Aufl., [X.]; [X.], [X.]ernationales Versicherungsvertragsrecht, S. 18, 184; [X.], [X.]ernationales Versicherungsvertragsrecht, [X.] f.). Deren Anwendung ist lediglich für solche Versicherungsverträge mit Ausnahme von Rückversicherungsverträgen ausgeschlossen, die in dem Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der [X.] oder des Abkommens über den [X.] belegene Risiken decken (Art. 37 Satz 1 Nr. 4 [X.][X.] aF). Der Ausschluss betrifft mithin nur solche Verträge, auf die die Art. 7 ff. [X.][X.] aF anzuwenden sind. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 11/6341, [X.] f.).

I[X.] Feststellungsantrag

Auch die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann keinen Bestand haben. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Sache insoweit rechtsfehlerhaft an das [X.] zurückverwiesen hat.

1. Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Teilurteil die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht erfüllt.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das [X.] nicht nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO an dem Erlass eines Teilurteils gehindert.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteil vom 29. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 79 Rn. 15; [X.], Urteile vom 11. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 189, 356 Rn. 13; vom 9. November 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 101 Rn. 29; jeweils mwN). Dementsprechend darf im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden. Ein Grundurteil darf nur dann ergehen, wenn zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 3447, 3448; [X.], Urteile vom 22. Juli 2009 - [X.], [X.]Z 182, 116 Rn. 10 f.; vom 30. April 2003 - [X.], NJW 2003, 2380, 2381; vom 4. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 155 f.; jeweils mwN).

b) Diese Voraussetzungen hat das [X.] beachtet. Es hat den [X.] durch Grundurteil für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über das Zahlungs- und Feststellungsbegehren - insbesondere durch das Rechtsmittelgericht - war dadurch ausgeschlossen.

3. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus übersehen, dass die teilweise Zurückverweisung der Sache - wenn der [X.] nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist - nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können ([X.], Urteile vom 9. November 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 101 Rn. 28; vom 13. Juli 2011 - [X.], NJW 2011, 2800 Rn. 26 mwN).

Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Durch die Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das [X.] hat das Berufungsgericht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen geschaffen. Denn über die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des vom Berufungsgericht bestätigten Grundurteils ist, hätten das [X.] - und gegebenenfalls auch die [X.] - bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu befinden gehabt. Eine Bindung des [X.]s an die materiell-rechtliche Beurteilung des Feststellungsantrags durch das Berufungsgericht analog § 563 Abs. 2 ZPO besteht nicht, da diese Beurteilung der Aufhebung und Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das [X.] nicht unmittelbar zugrunde lag (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 22. Juni 1972 - [X.], [X.]Z 59, 82, 84; vom 18. September 1957 - [X.], [X.]Z 25, 200, 203; Beschluss vom 18. Oktober 1968 - [X.], [X.]Z 51, 131, 134 f.; jeweils mwN). Grund der Aufhebung und Zurückverweisung war vielmehr allein die Annahme, das [X.] habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen.

II[X.]

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Galke                      [X.]                       von [X.]

           Offenloch                   [X.]

Meta

VI ZR 437/14

01.03.2016

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 2. Oktober 2014, Az: 7 U 17/14

Art 40 Abs 1 S 1 BGBEG, Art 40 Abs 4 BGBEG, Art 26 S 1 KHVG AUT, Art 27 KHVG AUT

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 437/14 (REWIS RS 2016, 15352)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1648 REWIS RS 2016, 15352

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