Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2011, Az. 2 StR 221/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4108

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 221/11
vom
10.
August 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin
am 10.
August 2011 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.
Januar 2011 -
soweit es sie betrifft
-
im Strafausspruch aufgehoben.
Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der [X.] unbegründet i.S.d. §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Zu Recht beanstandet die Revision, dass das [X.] es -
bei an-sonsten rechtsfehlerfreien
Strafzumessungserwägungen
-
sowohl bei der [X.] des Vorliegens eines minderschweren Falls nach §
30 Abs.
2 BtMG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne unterlassen hat, die persönli-chen Verhältnisse der Angeklagten und daraus resultierend die Wirkung der Strafe für deren zukünftiges Leben in die Abwägung miteinzubeziehen. Nach den Feststellungen des [X.]s ist die Angeklagte alleinerziehende Mutter eines 10jährigen [X.] und einer einjährigen Tochter (UA S.
5). Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass die [X.] bei Berücksichtigung die-ses nach §
46 Abs.
1, Satz
2, Abs.
2 StGB bedeutsamen Umstands im [X.] auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechts-fehler unberührt bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende
Feststellungen insbesondere zu den persönlichen
Verhältnissen der Angeklagten sind möglich.

Fischer

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott
2
3

Meta

2 StR 221/11

10.08.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2011, Az. 2 StR 221/11 (REWIS RS 2011, 4108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4108

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2 StR 221/11

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