Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. 3 StR 3/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4584

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[X.]/02vom13. Februar 2002in der [X.] versuchter Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2001 wird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, hat [X.] für den Angeklagten mit dessen Zustimmung nach der [X.] Urteils und des [X.] auf die Einlegung eines Rechts-mittels gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärungist laut der Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit [X.] bewiesen (§ 274 StPO).Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Ver-zichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Fehlen einer Rechtsmit-telbelehrung ist insoweit ohne Belang (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 302 Rdn. 23). Aus den dienstlichen Erklärungen der Mitglieder deserkennenden Gerichts, der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sowiedes [X.], insbesondere aber aus den schriftlichen Äußerungen [X.] sowie des Dolmetschers ergibt sich, daß der Angeklagte über [X.] sein Einverständnis mit dem Rechtsmittelverzicht erklärte. An den- 3 -wirksamen Rechtsmittelverzicht, der weder widerruflich noch anfechtbar ist([X.]/[X.], [X.]. 21), ist der Angeklagte gebunden. [X.] wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist [X.] daher verworfen werden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Rissing-van Saan Winkler Pfister von [X.]

Meta

3 StR 3/02

13.02.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. 3 StR 3/02 (REWIS RS 2002, 4584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4584

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