Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 3 StR 97/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3825

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[X.]/02vom3. April 2002in der [X.] erpresserischen Menschenraubs u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2001 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen erpresserischen [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteiltund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, haben der [X.] und der Angeklagte - ebenso wie der [X.] der Staatsan-waltschaft - nach Verkündung des Urteils "auf Rechtsmittel gegen das soebenverkündete Urteil" verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist lautder Sitzungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie [X.] (§ 274 StPO).Umstände, die ausnahmsweise Zweifel an der Wirksamkeit des Ver-zichts begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. [X.] das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist insoweit ohneBelang (vgl. [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 23). [X.] ist weder widerruflich noch anfechtbar (vgl. [X.]/Meyer-- 3 -Goûner, aaO Rdn. 21). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegteRevision ist unzulssig und [X.] daher verworfen werden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Tolksdorf [X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 97/02

03.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 3 StR 97/02 (REWIS RS 2002, 3825)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3825

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