Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.2017, Az. B 8 SO 5/16 R

8. Senat | REWIS RS 2017, 4925

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - Schwere der Pflegebedürftigkeit - medizinische Gründe - Unbeachtlichkeit einer (subjektiven) Unzumutbarkeit - Pflege und Erziehung eines Kindes - Rückkehrhindernis für das minderjährige Kind wegen der eigenen Pflege und Erziehung bei fehlendem Rückkehrwillen der sorgeberechtigten Eltern - außergewöhnliche Notlage - Unabweisbarkeit


Leitsatz

1. Minderjährige deutsche Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn sie wegen der eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert sind.

2. Die Unzumutbarkeit der Rückkehr bildet nicht den Maßstab für einen Anspruch eines Deutschen auf Sozialhilfe im Ausland.

3. Eine außergewöhnliche Notlage bestimmt sich in erster Linie nach dem allgemeinen Lebensstandard und den Anschauungen im Aufenthaltsland.

4. Die "Unabweisbarkeit" der Leistung ist eine eigenständige Voraussetzung für Sozialhilfe im Ausland; es muss im Zeitpunkt der Beantragung der Leistung eine Situation bestehen, die insbesondere den Verweis auf Dritte ausgeschlossen erscheinen lässt.

Tenor

Die Revision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das bezeichnete Urteil des [X.] aufgehoben, soweit deren Anspruch auf Zahlung eines Betrags von 1474 Euro im Streit ist, und der Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren der Klägerin zu 1 sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit sind Ansprüche der Klägerin zu 1 auf Übernahme von Kosten für zahnärztliche Behandlungen und der Klägerin zu 2 auf Übernahme von Kosten für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen.

2

Die 1973 geborene Klägerin zu 1 und die 1992 geborene Klägerin zu 2, ihre Tochter, lebten als [X.] Staatsangehörige seit 2005 gemeinsam mit dem 1947 geborenen Ehemann bzw Vater und einer weiteren Tochter bzw [X.] auf den [X.]/[X.] und bezogen auf einen Antrag vom Januar 2007 ua in den Jahren 2008 und 2009 laufende Leistungen der Sozialhilfe nach dem [X.] - ([X.]) vom beklagten überörtlichen Sozialhilfeträger (Bescheid vom 31.1.2007). Die Klägerin zu 1 leidet an Epilepsie mit täglich mehrfachen [X.]; sie bezog im streitbefangenen [X.]raum Leistungen nach der [X.] iS des § 15 Abs 1 [X.] [X.] - ([X.]) in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung. Die Klägerin zu 1 war als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner ([X.]) bei der Beigeladenen krankenversichert und die Klägerin zu 2 über sie familienversichert; sie waren beim Träger der [X.] Sozialversicherung, dem [X.] ([X.]), als Mitglieder der dortigen Krankenversicherung angemeldet und dort sachleistungsberechtigt.

3

Die Klägerin zu 2 beantragte beim Beklagten die Übernahme von Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung (Antrag vom 4.3.2008), nachdem die Beigeladene ihr mitgeteilt hatte, für eine in [X.] geplante Behandlung würden solche Kosten nicht übernommen werden. Ergänzend legte sie im Juni 2008 einen Kostenvoranschlag über Kosten in Höhe von 6137,09 Euro vor. Die Behandlung wurde am [X.] begonnen und Mitte Januar 2010 abgebrochen; bis Oktober 2009 beglich der Vater Kosten in Höhe von 1440 Euro. Am 21.7.2008 beantragte sie zudem die Übernahme der Kosten für eine kieferorthopädische Vorbehandlung am 11.2.2008 (in Höhe von 34 Euro) und eine zahnärztliche Behandlung am [X.] (in Höhe von 33,40 Euro). Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme für alle Behandlungen ab (Bescheide vom 29.7.2008 und vom 15.1.2009).

4

Die Anträge der Klägerin zu 1 auf Übernahme von Kosten für zahnärztliche Behandlungen, die in der [X.] vom 26.5. bis [X.] durchgeführt worden waren (Rechnung vom [X.] über 2774,61 Euro; Antrag vom 21.7.2008), und für eine am [X.] durchgeführte zahnärztliche Behandlung (Rechnung vom 20.10.2008 über 83,40 Euro; Antrag vom 27.10.2008), lehnte der Beklagte ebenfalls ab (Bescheide vom 29.7.2008 und vom 20.11.2008). Die Widersprüche der [X.] wies er zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.2.2009).

5

Die Klagen hiergegen hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.7.2011; Urteil des Landessozialgerichts <[X.]> Nordrhein-Westfalen vom 11.8.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ua ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin zu 1 wegen der Behandlungen vom 26.5. bis [X.] und am [X.] sowie ein Anspruch der Klägerin zu 2 wegen der Behandlungen am 11.2.2008 und am [X.] scheide schon deshalb aus, weil diese Leistungen nicht vor Behandlungsbeginn beantragt worden seien. Selbst wenn bei der Klägerin zu 1 für die Behandlungen am 26.5. und am [X.] ein Eilbedürfnis wegen Schmerzzuständen unterstellt werde, habe jedenfalls insoweit eine außergewöhnliche Notlage iS des § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] nicht bestanden; denn die Kosten für die Behandlungen an diesen Tagen seien gering. Die Übernahme der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung der Klägerin zu 2 ab dem [X.] sei zwar vor Behandlungsbeginn beantragt worden. Ein Anspruch scheitere aber daran, dass die Klägerin zu 1 und damit auch die übrigen Familienmitglieder während der Dauer der kieferorthopädischen Behandlung nicht an der Rückkehr nach [X.] gehindert gewesen seien. Eine Situation, in der (etwa wegen Transportunfähigkeit) die Rückkehr nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben möglich gewesen sei, habe nicht vorgelegen. Die von den [X.] hilfsweise gegen die Beigeladene geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht.

6

Hiergegen richten sich die Revisionen der [X.]. Sie rügen die Verletzung von § 24 [X.]. Der erforderliche Antrag sei gestellt; dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass dieser vor Inanspruchnahme der existenzsichernden Leistung zu stellen sei. Bei den Kosten handele es sich auch um solche, die bei einer "außergewöhnlichen Notlage", nämlich einer (schmerzhaften) Zahnerkrankung, angefallen seien; auf die Höhe der Kosten komme es im Zusammenhang mit der Notlage nicht an. Dies gelte auch wegen der kieferorthopädischen Behandlung, mit der nicht habe zugewartet werden können. [X.] habe das [X.] schließlich die Unmöglichkeit der Rückkehr im Sinne einer "logisch-naturwissenschaftlichen" Bedeutung ausgelegt. Maßstab sei vielmehr die Zumutbarkeit der Rückkehr, an der es angesichts des Aufwands und der bei der Klägerin zu 1 bestehenden gesundheitlichen Risiken fehle.

7

Die [X.] beantragen,
die Urteile des [X.] vom 11. August 2014 und des [X.] vom 20. Juli 2011 sowie die Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2008, vom 20. November 2008 sowie vom 15. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 1 2858,01 Euro und der Klägerin zu 2 1507,40 Euro zu zahlen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag; sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revisionen der [X.]lägerinnen sind zulässig. [X.]ie [X.] enthält zwar keinen ausdrücklich formulierten Antrag (vgl § 164 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>); Umfang und Ziel der Revision ergeben sich aber hinreichend deutlich aus der Revisionsschrift (vgl zu dieser Voraussetzung nur [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 164 Rd[X.]0a mwN). Sowohl wegen der Ansprüche der [X.]lägerin zu 1 als auch der [X.]lägerin zu 2 ist dargelegt, dass sie weiterhin die Erstattung sämtlicher [X.]osten für die zahn- und kieferorthopädischen Behandlungen als Leistungen der Sozialhilfe an [X.] im Ausland verlangen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - wie im [X.]lage- und Berufungsverfahren - die Bescheide des [X.]n vom 29.7.2008 (betreffend die Ansprüche der [X.]lägerin zu 1 für die zahnärztlichen Behandlungen vom 26.5. bis zum 8.7.2008 und die Ansprüche der [X.]lägerin zu 2 wegen der zahnärztlichen und kieferorthopädischen Vorbehandlungen) und vom 20.11.2008 (wegen der weiteren zahnärztlichen Behandlung für die [X.]lägerin zu 1) sowie vom [X.] (betreffend die Ansprüche der [X.]lägerin zu 2 auf kieferorthopädische Behandlung), alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] (§ 95 [X.]). Gegen diese Bescheide wenden sich die [X.]lägerinnen - im Wege von subjektiven (vgl § 74 [X.] iVm §§ 59 ff Zivilprozessordnung ) und objektiven (vgl § 56 [X.]) [X.]lagehäufungen - zulässigerweise mit ihren Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 und Abs 5 [X.]). [X.]abei hat die [X.]lägerin zu 2 im Revisionsverfahren die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach auf 1507,40 Euro (nämlich die tatsächlich angefallenen [X.]osten für die kieferorthopädische Behandlung in Höhe von 1440 Euro sowie die zahnärztlichen und kieferorthopädischen Vorbehandlungen in Höhe von 33,40 Euro und 34 Euro) beschränkt. Anders als noch im Berufungsverfahren machen die [X.]lägerinnen Ansprüche gegen die beigeladene [X.]rankenkasse nicht mehr (auch nicht hilfsweise) geltend, sodass ihre Verurteilung nach § 75 Abs 5 [X.] schon deshalb ausscheidet (vgl dazu [X.] B 11 AL 25/00 R - juris RdNr 25).

[X.]ie Revision der [X.]lägerin zu 1 ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Ihr war es nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]), die sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat, jedenfalls 2008 möglich, ins Inland zurückzukehren, sodass Ansprüche nach § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] nicht bestehen. [X.]ie Revision der [X.]lägerin zu 2 ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet, soweit Ansprüche wegen einer kieferorthopädischen Behandlung in Höhe von 1474 Euro streitig sind (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 [X.]). Im Übrigen, also soweit es [X.]osten der zahnärztlichen Behandlung am 8.7.2008 in Höhe von 33,40 Euro betrifft, ist die Revision der [X.]lägerin zu 2 ebenfalls unbegründet.

[X.]ie angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Für Sozialhilfe für [X.] im Ausland ist nach § 24 Abs 4 Satz 2 [X.] der durch Landesrecht bestimmte (vgl § 3 Abs 3 [X.]) überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Leben - wie hier - Ehegatten und Verwandte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, ist wegen der Zuständigkeit maßgeblich der Geburtsort des ältesten Mitglieds der Einsatzgemeinschaft (vgl § 24 Abs 5 Satz 1 [X.]). Bestimmend für die Zuständigkeit ist damit der Geburtsort des Ehemanns bzw [X.] der [X.]lägerinnen ([X.]); daraus folgt die sachliche und örtliche Zuständigkeit des [X.]n als überörtlichem Träger des [X.] (vgl § 1 des Landesausführungsgesetzes zum [X.] für das [X.]) für die Erbringung der streitigen Leistungen.

[X.]ie materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide misst sich an § 24 [X.]. Nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der bereits zum 1.1.2004 in [X.] getretenen Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das [X.] ) erhalten [X.] mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keine Leistungen der Sozialhilfe. [X.]ie [X.]lägerin zu 1 ist [X.] Staatsangehörige und hat auf Grundlage der bindenden Feststellungen des [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit 2005 in [X.]. Sie und ihr Ehemann haben sich 2005 dazu entschieden, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nach [X.] zu verlegen, haben zusammen mit ihren minderjährigen [X.]indern, die ebenfalls [X.] Staatsangehörige sind, dort durchgehend eine Familienwohnung innegehabt und sind in der Folge nur noch für wenige Besuche ins Inland gereist. [X.]amit besteht für alle Familienangehörigen ein gewöhnlicher Aufenthalt in [X.] iS des § 30 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch [X.] - (; dazu zuletzt [X.]-3500 § 109 [X.] Rd[X.]3 und [X.] vom 17.12.2014 - [X.] [X.] 19/13 R -, juris Rd[X.]5). [X.]ie Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der bis zum 31.12.2003 geltenden Vorgängerregelung in § 119 [X.] ([X.]) führt der [X.] nicht fort. [X.]anach bestand in bereichsspezifischer Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts dieser an einem Ort im Ausland, an dem der Hilfebedürftige nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte; die dafür erforderliche Verfestigung der Lebensverhältnisse an dem betreffenden Ort setzte regelmäßig voraus, dass der Aufenthalt auf [X.]auer angelegt war und eine entsprechende [X.]auer auch erlangt hatte ([X.]E 99, 158, 162; ebenso für § 24 [X.] [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 19. Aufl 2015, § 24 RdNr 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 5. Aufl 2014, § 24 Rd[X.]3; [X.]ecker in [X.], [X.]/[X.]/AsylbLG, Stand 6/2016, § 24 [X.] Rd[X.]2; [X.]illmann, [X.], 265, 267). Für diese von § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I abweichende [X.]efinition ist im Anwendungsbereich des § 24 [X.] nach der weitgehenden Umgestaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen kein Grund mehr erkennbar (ebenso [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014 § 24 [X.] Rd[X.]8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], LP[X.]-[X.], 10. Aufl 2015, § 24 RdNr 5).

Abweichend von dem Leistungsausschluss nach § 24 Abs 1 Satz 1 [X.] können Leistungen der Sozialhilfe nach § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] im Einzelfall nur gewährt werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus den abschließend aufgeführten Gründen nicht möglich ist. Solche Leistungen sind abweichend von § 18 Abs 1 [X.] zu beantragen (vgl § 24 Abs 4 Satz 1 [X.]; dazu später).

[X.]anach besteht ein Anspruch der [X.]lägerin zu 1 nicht; denn nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]), die sie im Revisionsverfahren nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat, lag wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit kein Hindernis vor, das einer Rückkehr entgegengestanden hätte (§ 24 Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.]). [X.]er vom [X.] insoweit angelegte Prüfungsmaßstab, wonach die Schwere der Pflegebedürftigkeit nur dann ein [X.] iS des § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.] darstelle, wenn Art und Ausmaß der erforderlichen Pflege einen Rücktransport nicht zulasse, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kommt bei der Prüfung, ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit oder Pflegebedürftigkeit iS des § 24 Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.] an einer Rückkehr hindert, nicht auf die Zumutbarkeit der Rückkehr, sondern ausschließlich auf die Unmöglichkeit einer Rückkehr aus objektivierbaren (medizinischen) Gründen an ("objektiver Hinderungsgrund": [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 24 [X.] Rd[X.]9a, 27, Stand 9/2016; [X.], aaO, § 24 RdNr 21; [X.], aaO, § 24 [X.] RdNr 28). Ob darüber hinaus das Merkmal der Unmöglichkeit der Rückkehr auch dann erfüllt ist, wenn eine Rückkehr einen Schaden hervorruft, der bei wertender Abwägung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 24 [X.] ein Rückkehrverlangen der Behörde schlechthin ausschließt, etwa wenn im Falle einer Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (vgl [X.], aaO, § 24 Rd[X.]3), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] zu entnehmen ist, dass derartige gesundheitliche Schäden nicht zu erwarten waren. [X.]ie [X.]lägerin konnte danach ohne Weiteres eine Reise antreten, sie war wegen der Sturz- und Verletzungsgefahr lediglich auf eine ständige Begleitung angewiesen.

Auch die Notwendigkeit einer Zahnbehandlung, die sich nach den Feststellungen des [X.] auf eine zweiflächige Füllung mit [X.]omposit wegen eines abgesplitterten Zahnes (am 20.10.2008) und auf eine Behandlung zum Beseitigen scharfer [X.]anten bzw Prothesenränder (am 26.5.2008) beschränkt hat, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die an die Verhinderung einer Rückkehr durch eine Erkrankung zu stellen wären. [X.] kann damit auch, ob nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausschließlich eine längerfristige stationäre Behandlungsbedürftigkeit (und Pflegebedürftigkeit) einer Rückkehr entgegenstehen kann, mit der Folge, dass bei kurzfristigen Erkrankungen lediglich Hilfen nach § 5 des Gesetzes über die [X.]onsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse ([X.]onsulargesetz - hier idF des [X.]) in Betracht kämen (dazu [X.], aaO, § 24 Rd[X.]6).

[X.]a die (subjektive) Unzumutbarkeit der Rückkehr, um in [X.]eutschland ggf Sozialhilfe zu erhalten, im Anwendungsbereich des § 24 Abs 1 [X.] nicht mehr den Maßstab bildet (so aber noch die Rechtsprechung des [X.] zu § 119 [X.]; vgl etwa [X.]E 105, 44, 46), ist es für die Prüfung eines [X.]ses auch unerheblich, wie sich der Aufenthalt im Inland gestalten würde und welche (Mehr-)[X.]osten (auch für die Rückreise) für den [X.]n Staat in diesem Fall anfallen würden. Schließlich hat es auch keine Bedeutung, dass der [X.] im Bescheid vom 31.1.2007 ein (objektives) [X.] wegen der Pflegebedürftigkeit für den streitbefangenen Zeitraum angenommen hat; von dem Bescheid vom 31.1.2007 geht nämlich keine Bindungswirkung aus, weil es sich insoweit lediglich um ein Element seiner Begründung handelt.

Ein [X.] iS des § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] liegt in der Person der [X.]lägerin zu 1 ebenfalls nicht vor. [X.]ieses [X.] setzt voraus, dass eine Rückkehr in das Inland wegen der Pflege und Erziehung eines [X.]indes nicht möglich ist, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss. Auch wenn für die [X.]lägerin zu 2 wegen der eigenen Pflege und Erziehung, die nach der Entscheidung ihrer Eltern im Ausland stattfindet, ein [X.] besteht (dazu später), hat dies ein [X.] für ihre Eltern nicht zur Folge. [X.]ie Mitglieder einer Familien- und Einsatzgemeinschaft vermitteln solche Gründe nicht untereinander. Insoweit muss für jeden Antragsteller feststehen, dass in seiner Person einer der in § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] abschließend aufgezählten Gründe vorliegt (vgl Hammel, [X.]/SGB 2008, 396, 398). Bezogen auf die Eltern minderjähriger [X.]inder liegt ein vom Gesetz anerkanntes [X.] deshalb nur vor, wenn ein [X.]ind unabhängig vom [X.] der Eltern bzw des Elternteils nicht zurückkehren kann; hieran fehlt es bei der [X.]lägerin zu 1.

Ob der [X.]lägerin zu 2 weitere Leistungen auf Grundlage von § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] zustehen, kann der [X.] dagegen nicht entscheiden. Bei der [X.]lägerin zu 2 liegt zwar der in § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] genannte Hinderungsgrund vor. Für die abschließende Entscheidung fehlen aber Feststellungen des [X.] dazu, ob die begehrten Leistungen, mithin die Übernahme der [X.]osten für die kieferorthopädischen Behandlungen, wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar sind, wie dies § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] voraussetzt. Lediglich wegen der [X.]osten der zahnärztlichen Behandlung in Höhe von 33,40 Euro kann dies ausgeschlossen werden, weil insoweit - unabhängig davon, ob die Behandlung die Abwendung einer "außergewöhnlichen Notlage" darstellte - Leistungen jedenfalls nicht unabweisbar sind.

[X.]ie [X.]lägerin zu 2 ist gemäß § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] an einer Rückkehr in das Inland objektiv gehindert. Soweit das [X.] darauf abgestellt hat, der [X.]lägerin zu 2 sei die Rückkehr ins Inland möglich, weil bei ihrer Mutter - insbesondere wegen deren Pflegebedürftigkeit - kein entsprechendes Hindernis für eine Rückkehr vorliege, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Für den Anspruch des [X.]indes ist entgegen seiner Auffassung nicht entscheidend, ob die Gründe der Eltern, im Ausland zu verbleiben, beachtlich sind. Wegen minderjähriger [X.]r [X.]inder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist der Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] (Pflege und Erziehung eines [X.]indes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss) dahin auszulegen, dass einem [X.]n [X.]ind - soweit bei ihm eine außergewöhnliche Notlage besteht - Sozialhilfe im Ausland zu gewähren ist, wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert ist (ebenso [X.], aaO, § 24 Rd[X.]5; [X.], aaO, § 24 RdNr 9; [X.], aaO, § 24 RdNr 22; [X.], aaO, § 24 RdNr 22; [X.], aaO, § 24 RdNr 29, wonach lediglich bei Erziehung durch einen ausländischen Elternteil eine solche Auslegung des Tatbestandes in Betracht komme).

[X.]er Wortlaut der Norm lässt eine solche Auslegung zu; sie ist nach Sinn und Zweck der Norm auch geboten. Mit Schaffung des [X.] hat der Gesetzgeber anerkannt, dass vor dem Hintergrund des in Art 6 Abs 2 Grundgesetz (GG) verankerten Elternrechts einem Elternteil wegen der Pflege und Erziehung eines [X.]indes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, die Rückkehr ins [X.] nicht möglich ist (vgl BT-[X.]rucks 15/1761 [X.]). [X.]iese Erwägungen treffen aber in gleicher Weise auf das im Ausland erzogene [X.] [X.]ind zu (zu einem solchen Sachverhalt bereits [X.]E 105, 44 ff). Pflege und Erziehung eines [X.]indes sind Inhalt und Ausdruck der Personensorge, die durch § 1631 Abs 1 [X.] (BGB) als [X.] gesetzliches Schutzverhältnis im Interesse des [X.]indes ausgestaltet wird. Zugleich ist das [X.]ind aber von Rechts wegen auch verpflichtet, sich an dem von den Inhabern der Personensorge bestimmten Ort im Ausland aufzuhalten. [X.]er fehlende [X.] der Eltern macht die Rückkehr eines Minderjährigen ins Inland also rechtlich unmöglich, ohne dass entscheidend wäre, ob für die Eltern die Möglichkeit besteht, ins Inland zurückzukehren. [X.]as Verhalten der Eltern kann den [X.]indern, soweit es um die Beseitigung einer existenziellen Notlage geht, auch nicht zugerechnet werden, schon weil die Eltern- und [X.]inderinteressen nicht gleichgerichtet sein müssen (vgl bereits [X.]E, aaO, [X.]).

Als Leistung iS des § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] kommt regelmäßig nur eine Geldleistung in Betracht. [X.]as in § 24 Abs 4 Satz 1 [X.] normierte Antragserfordernis bezieht sich auf diese Leistung, also den durch eine außergewöhnliche Notlage (dazu sogleich) ausgelösten (finanziellen) Bedarf, nicht dagegen - wovon aber das [X.] ausgegangen ist - auf die außergewöhnliche Notlage selbst. Auch wenn die Notlage - etwa wegen der Eilbedürftigkeit der medizinischen Behandlung - in Eigeninitiative behoben worden ist, bevor der (ggf nur schwer erreichbare) Sozialhilfeträger eingeschaltet werden konnte, ist die Erstattung von dadurch entstandenen [X.]osten auf Antrag hin möglich. Ein Anspruch eines "Nothelfers" (vgl § 25 [X.]), der solche Fallkonstellationen im Inland abdeckt, scheidet im Ausland aus. [X.]er gesetzgeberische Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft [X.]ritter zu erhalten (vgl im Einzelnen [X.], 161 = [X.]-5910 § 121 [X.], Rd[X.]9), kann sich (als Ausfluss des Territorialprinzips; dazu im Einzelnen sogleich) allein auf das Inland und die hiesigen Verhältnisse beziehen. [X.]ie Geldleistung ist aber nicht für Zeiten vor Antragstellung zu erbringen ([X.] in [X.] [X.]ommentar, Stand Juni 2017, § 24 Rd[X.]1; [X.], aaO, § 24 Rd[X.]7); eine Geldleistung für einen im Zeitpunkt der Antragstellung bereits anderweitig gedeckten Bedarf stellt sich nicht als unabweisbar dar (dazu später).

Ob eine "außergewöhnliche Notlage" wegen der medizinischen Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Versorgung vorliegt, kann der [X.] mangels Feststellungen des [X.] nicht abschließend entscheiden. [X.]er unbestimmte Rechtsbegriff der "außergewöhnlichen Notlage", den das [X.] ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu den [X.]sen bislang ungeprüft gelassen hat, unterliegt der vollen gerichtlichen [X.]ontrolle. Im Gesetz selbst ist der Begriff der außergewöhnlichen Notlage weder durch konkretisierende Maßstäbe noch beispielhaft konturiert. Auch die Materialien lassen keine weitergehenden Schlüsse zu; dort wird lediglich allgemein zum Ausdruck gebracht, dass [X.]n im Ausland nur noch in engen Ausnahmefällen Sozialhilfe gewährt und der unbestimmte Rechtsbegriff der "außergewöhnlichen Notlage" enger als der Begriff des "besonderen Notfalls" nach § 119 [X.] auszulegen sei (vgl BT-[X.]rucks 15/1761, [X.]; Plenarprotokoll 15/67 vom 17.10.2003, [X.] B - 5809 [X.]). [X.]a in [X.]urchbrechung des völkerrechtlich anerkannten Territorialprinzips nur ausnahmsweise Leistungen gewährt werden sollen, um in Not geratene [X.] mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland anders als durch die Ermöglichung einer Rückkehr (vgl insoweit die Ansprüche nach § 5 [X.]onsulargesetz) zu unterstützen, ist der Begriff der außergewöhnlichen Notlage restriktiv auszulegen. Gemeint sind besondere Umstände, die sich ihrer Art nach von Situationen, die im Inland einen sozialhilferechtlichen Bedarf hervorrufen, deutlich abheben. Bezogen auf die Leistungen zur Sicherung der physischen Existenz (also Leistungen für Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie - wie vorliegend streitig - Gesundheit) müssen besondere Lebensumstände in der Person des Leistungsberechtigten vorliegen, die das physische Existenzminimum konkret und unmittelbar gefährden. [X.]a die um Sozialhilfe nachsuchende Person im Fall des § 24 Abs 2 [X.] ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, ist die außergewöhnliche Notlage nicht allein und in erster Linie durch das vom Gesetzgeber für das Inland bestimmte Existenzminimum geprägt, das an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen in [X.]eutschland ausgerichtet ist. Schon die Frage nach der außergewöhnlichen Notlage bestimmt sich vielmehr auch nach dem allgemeinen Lebensstandard und den Anschauungen im Aufenthaltsland; nur im Ausnahmefall (etwa bei Gefährdung von Leib und Leben durch die im Aufenthaltsland allgemein herrschenden Lebensbedingungen) können diese von vornherein nicht Maßstab sein. [X.]eine Rolle spielt bei Prüfung einer außergewöhnlichen Notlage deshalb auch, wie sich nach Rückkehr im Inland die Lebensverhältnisse darstellen würden und ob insbesondere auch hier Sozialhilfebedürftigkeit bestehen würde (kritisch dazu Hammel, [X.]/SGB 2008, 396, 398); dies wird schon daraus deutlich, dass jede Rückkehrmöglichkeit Ansprüche auf Grundlage von § 24 Abs 1 Satz 2 [X.] ausschließt.

Eine nach diesen Maßstäben denkbare "außergewöhnliche Notlage" wegen der medizinischen Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Versorgung, das [X.] wird die erforderlichen Feststellungen hierzu ggf nachholen müssen, ist begrenzt auf Ansprüche, wie sie im Inland bestehen könnten. Wegen solcher Ansprüche verweist das [X.] (vgl §§ 48, 52 [X.]) auf die im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche [X.]rankenversicherung - ([X.]) vorgesehenen Leistungen; weitergehende Ansprüche auf Grundlage anderer Anspruchsgrundlagen scheiden für Hilfebedürftige regelmäßig aus (vgl für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <[X.]> [X.], 77 = [X.]-4200 § 21 [X.]6). Nach § 28 Abs 2 [X.] iVm § 29 Abs 1 Satz 1 [X.] haben minderjährige Versicherte Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine [X.]iefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das [X.]auen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Medizinisch begründete Indikationen zur kieferorthopädischen Behandlung sind auf Grundlage von § 29 Abs 4 [X.] iVm § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.] vom Gemeinsamen Bundesausschuss ([X.]) in den Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung (vom 4.6. und [X.] ) auf Basis eines befundbezogenen Indikationssystems mit einer Punktbewertung einheitlich festgelegt worden. Sollte eine kieferorthopädische Behandlung auf Grundlage dieser im Inland geltenden Vorschriften einen sozialhilferechtlich beachtlichen Bedarf auslösen, was das [X.] bislang noch nicht geprüft hat, wird (ggf nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum ausländischen Recht) weiter zu prüfen sein, ob ein Sachverhalt vorliegt, der (auch) nach den herrschenden Anschauungen im Aufenthaltsland eine [X.]orrektur durch eine kieferorthopädische Behandlung bei [X.]indern mit Hilfe von Mitteln der Sozialhilfe notwendig macht, die über eigene Mittel nicht verfügen (zu diesem Maßstab sogleich). Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kann eine außergewöhnliche Notlage wegen medizinischer Bedarfslagen vorliegen.

Liegt wegen der kieferorthopädischen Behandlung eine außergewöhnliche Notlage vor, wären ggf zu erbringende Geldleistungen (mithin die [X.]ostenerstattung) der Höhe nach auf solche [X.]osten beschränkt, die in [X.] durch den Träger der Sozialhilfe übernahmefähig wären (vgl § 24 Abs 3 [X.]). Sind solche Leistungen der Sozialhilfe im Grundsatz in [X.] ausgeschlossen, und entspräche eine [X.]eckung solcher [X.]osten durch Mittel der Sozialhilfe nicht den dort herrschenden Lebensverhältnissen von unbemittelten Personen, käme eine Leistungspflicht des [X.]n allenfalls noch in Betracht, wenn eine so schwere [X.]ieferanomalie vorgelegen hätte, dass bei einer Nichtbehandlung schwere, irreversible Schäden für die Gesundheit entstanden wären. Hierfür bietet der Sachverhalt allerdings - da die Behandlung abgebrochen worden ist - bislang keine Anhaltspunkte.

[X.]ie beanspruchten Leistungen wären abschließend ebenfalls daraufhin zu überprüfen, ob sie unabweisbar sind. Bei der "Unabweisbarkeit" der Leistung handelt es sich um eine eigenständige Voraussetzung (aA [X.], aaO, § 24 RdNr 20); denn der Bedarf, der eine Leistungsverpflichtung auslöst, muss nicht nur durch eine außergewöhnliche Notlage entstanden sein, sondern es muss auch im Zeitpunkt der Beantragung der Leistung eine Situation bestehen, die insbesondere den Verweis auf [X.]ritte (vgl § 24 Abs 2 [X.]) zur [X.]eckung der [X.]osten ausgeschlossen erscheinen lässt. Sind die insoweit entstandenen finanziellen Bedarfe bereits anderweitig gedeckt worden, bevor sie beantragt wurden, lösen sie deshalb auch keinen unabweisbaren Anspruch auf Leistungen aus. Insbesondere Schulden bei [X.]ritten sind (auch) im Ausland nicht durch Mittel der Sozialhilfe zu decken (vgl zur Rechtslage im Inland [X.], 139 = [X.]-3500 § 18 [X.], Rd[X.]1). [X.]as erfordert vorliegend die Überprüfung, wann die jeweiligen Rechnungen der [X.]ieferorthopädin fällig geworden sind, wie hoch sie im Einzelnen waren und ob insbesondere den Eltern der [X.]lägerin zu 2 im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit eine [X.]eckung aus eigenen Mitteln möglich war.

Leistungen für die angefallenen [X.]osten durch die Zahnbehandlung am 8.7.2008 in Höhe von 33,40 Euro scheiden dagegen schon deshalb aus, weil die beanspruchte Geldleistung nicht unabweisbar ist; insoweit kann offenbleiben, ob eine außergewöhnliche Notlage vorlag. Wegen ihrer geringen Höhe und angesichts der vollständigen Absicherung der übrigen existenziellen Bedarfe durch die Bewilligung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und den im Grundsatz bestehenden [X.]rankenversicherungsschutz sind die genannten [X.]osten für die Zahnbehandlung nicht unabweisbar, selbst wenn die [X.]lägerin zu 2 oder ihre Eltern nicht in der Lage gewesen sein sollten, diese [X.]osten bereits im Monat ihrer Fälligkeit zu zahlen. Einmalige Verbindlichkeiten in dieser Höhe stellen auch im Ausland bei Absicherung sämtlicher übriger Bedarfe keine vom durchschnittlichen monatlichen Bedarf abweichende Bedarfslage dar (vgl zu dieser Situation im Inland bereits [X.], 188 = [X.]-3500 § 49 [X.], RdNr 25). [X.]as gilt auch für die [X.]osten, die durch eine kieferorthopädische "Vorbehandlung" am 11.2.2008 entstanden sind, sofern diese nicht - wozu das [X.] bislang keine Feststellungen getroffen hat - aus medizinischer Sicht untrennbarer Teil der ggf zu übernehmenden kieferorthopädischen Behandlung sind.

Liegen für die Übernahme der [X.]osten einer kieferorthopädischen Behandlung sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vor, besteht auf die (Geld)Leistung ein gebundener Anspruch. Es sind dann keine Ermessensgesichtspunkte mehr denkbar, die eine Hilfeversagung möglich machen (vgl [X.], [X.], 121, 129; im Ergebnis ebenso [X.], aaO, § 24 Rd[X.]4).

[X.]ie [X.]ostenentscheidung wegen des von der [X.]lägerin zu 1 geführten Revisionsverfahrens beruht auf § 193 [X.]. Insoweit hat der [X.], nicht dagegen das [X.] zu entscheiden, weil die Zurückweisung ihrer Revision das Verfahren für die [X.]lägerin zu 1 abschließt und sie nicht Beteiligte ist, soweit das [X.] erneut über den Streitgegenstand zu verhandeln und zu entscheiden hat. [X.]as [X.] wird ggf über die [X.]osten der [X.]lägerin zu 2 unter Einschluss der [X.]osten des von ihr geführten Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 5/16 R

21.09.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Köln, 20. Juli 2011, Az: S 21 SO 64/09, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 SGB 12, § 24 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 12, § 24 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 12, § 24 Abs 2 SGB 12, § 24 Abs 3 SGB 12, § 30 Abs 3 S 2 SGB 1, § 1631 Abs 1 BGB, § 5 KonsG, Art 6 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.09.2017, Az. B 8 SO 5/16 R (REWIS RS 2017, 4925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4925

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