Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. IX ZB 293/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9127

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 293/11

vom

10. Januar 2013

in dem Insolvenzverfahren

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2

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am 10. Januar 2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss 1. Zivilkammer des [X.] vom 17.
Oktober 2011 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.200

festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem am 24.
Juni 2005 eröffneten Insolvenzverfahren meldete der Gläubiger am 11.
März 2008 eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forde-rung an, welche der Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestritten hat, weil es sich um eine nachrangige Insolvenzforderung gemäß §
39 Abs.
1 Nr.
5 [X.] handelt. Nachdem der Insolvenzverwalter diese Forderung nicht in das dem Insolvenzgericht am 28.
Februar 2011 übergebene [X.] hatte,
erhob der Gläubiger im Schlusstermin am 21.
Juli 2011 [X.]
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wendungen gegen das [X.] wegen der Nichtberücksichtigung der Forderungen lfd. Nr.
47 und 48 der Insolvenztabelle.

Mit Beschluss vom 22.
September 2011 hat das Insolvenzgericht die Einwendungen des Gläubigers gegen das [X.] zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2011, der laut Vermerk der Geschäftsstelle am 28. Oktober 2011 zur Zustellung herausgegeben worden ist, zurückgewiesen. Den Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers ist der Beschluss am 31.
Oktober 2011 zugestellt worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung des die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschlusses und die Berichtigung des [X.]ses dahingehend, dass ihre Forderun-gen in das Verzeichnis aufgenommen werden.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§
4 [X.], §
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO). Entgegen der vom Gläubiger vertretenen Auffassung ist auf die Rechtsbeschwerde die Regelung des §
7 [X.] nicht mehr anzuwenden.

1. Durch das am 27. Oktober 2011 in [X.] getretene Gesetz zur Ände-rung des §
522 der Zivilprozessordnung vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) ist die Vorschrift des §
7 [X.] aufgehoben worden. Während gemäß §§
4, 6 Abs.
1, §
7 [X.] in Verbindung mit §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO gegen die Entscheidung des [X.] im Verfahren nach der Insol-venzordnung die Rechtsbeschwerde stets stattfand, wenn die sofortige Be-2
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schwerde statthaft gewesen war (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
März 2004 -
IX
ZB 133/03, [X.]Z 158, 212, 214; vom 25.
Juni 2009 -
IX
ZB 161/08, [X.], 1582 Rn.
5), setzt die [X.] der Rechtsbeschwerde nach neuem Recht gemäß §
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO deren Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus. In [X.] findet die [X.] seither nur noch gegen solche Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei statt, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 27.
Oktober 2011 erlassen worden sind
([X.], Beschluss vom 10.
Mai 2012 -
IX ZB 295/11, Z[X.] 2012, 1085 Rn.
9; vom 20. Dezember 2011 -
IX ZB 294/11, Z[X.] 2012, 218
Rn.
5).

2. Bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des §
522 der Zivilpro-zessordnung am 27.
Oktober 2011 war der Beschluss des [X.] vom 17.
Oktober 2011 noch nicht erlassen.

Ein nach §
329 Abs.
2 ZPO mitzuteilender Beschluss ist erst dann [X.], wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist. Bis dahin bleibt er ein Entwurf. Der Übergang vom inneren Geschäftsbetrieb zum äußeren Geschäftsgang ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gericht sich der Entscheidung entäußert hat. In diesem Sinn entäu-ßert war
der angefochtene Beschluss jedenfalls nicht, bevor ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle ihn am 28.
Oktober 2011 auf den Abtrag gelegt hat (vgl. [X.], Urteil vom 1.
April 2004 -
IX
ZR 117/03, NJW-RR
2004, 1575; Beschluss vom 12. Juli 2012 -
IX [X.], NZI
2012, 721
Rn. 8).

Nach diesen Grundsätzen ist der Beschluss des [X.] vom 17.
Oktober 2011 ungeachtet seiner Zustellung an die Verfahrensbevoll-mächtigten des Gläubigers am 31.
Oktober 2012 erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts am 27.
Oktober 2011 erlassen. Damit hätte es der Zulassung der 5
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Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bedurft, welche nicht erfolgt ist.

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2011 -
72 IN 363/04 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.10.2011 -
1 [X.] -

Meta

IX ZB 293/11

10.01.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. IX ZB 293/11 (REWIS RS 2013, 9127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9127

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