Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. IX ZB 48/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12767

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060417BIXZB48.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 48/16
vom

6. April 2017

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 3 Abs. 2
Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§
313
f
[X.] aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
[X.] § 3 Abs. 2 lit. e
Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläu-biger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
[X.] § 13
Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsol-venzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 [X.] zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.
[X.], Beschluss vom 6. April 2017 -
IX ZB 48/16 -
LG [X.]

[X.]

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-

Der IX.
Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

am 6. April 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 23.
Oktober 2014
über das Vermögen des Schuldners eröffneten
Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner legte mit seinem von einem Rechtsanwalt gestellten
Insolvenzantrag vom 23.
September 2014 die nach §
305 Abs.
1 Nr. 3 [X.] erforderlichen Un-terlagen vor. Das Insolvenzgericht ordnete an, dass das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. Von
neun Gläubigern meldeten vier Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von 34.925,15

kündigte zwei Lebensversicherungen des Schuldners und zog deren [X.]
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kaufswerte zur Insolvenzmasse. Er vereinnahmte die pfändbaren Lohnanteile sowie eine Steuererstattung für das Jahr 2014. Weitere Vermögenswerte waren nicht vorhanden. Die Insolvenzmasse betrug 14.217,43

Am 26.
Februar 2016
reichte der weitere Beteiligte den Schlussbericht und das Schlussverzeichnis ein. Weiter legte er seine Vergütungsabrechnung vor, mit der er eine Vergütung von 8.459,37

inschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuer
beantragte. Mit Beschluss vom 20.
April 2016 bestimmte das Insolvenzgericht einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bis 1.
Juni 2016.

Mit weiterem Beschluss vom 20.
April 2016 hat das Insolvenzgericht die Vergütung auf 2.843,49

festgesetzt. Es hat dabei einen Abschlag von 50
v.[X.]
auf die Regelvergütung vorgenommen. Daraus ergab sich einschließlich
Zustellkosten und
Umsatz-steuer ein Gesamtbetrag von 5.105,62

Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der er sich gegen die Höhe des vom Insolvenzgerichts vorgenommenen Abschlags wandte
und eine Vergütung in Höhe von 4.549,47

, hat das [X.] eine weitere Vergütung in
Höhe von 676,74

einschließlich Umsatzsteuer zugesprochen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-folgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig,
aber unbegründet.

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4

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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei ein Abschlag in Höhe von 40
v.[X.] auf die Regelvergütung gerechtfertigt. Zwar scheide eine Kürzung der Regelvergütung nach §
13 [X.] aus. §
13 [X.] beziehe sich nur auf die Mindestvergütung. Diese werde überschritten, so dass allein entscheidend sei, inwieweit Abschläge von der Regelvergütung nach §
3 Abs.
2 [X.] gerechtfer-tigt seien.

Im Streitfall führe zu einem Abschlag
gemäß §
3 Abs.
2 lit. d [X.], dass die Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters sehr ge-ring gewesen seien. Eine besonders große Masse sei nicht erforderlich, weil der Arbeitsaufwand auch bei sehr geringen Insolvenzmassen gering sein kön-ne. Der weitere Beteiligte habe lediglich zwei Lebensversicherungen zu verwer-ten gehabt und im Übrigen den Eingang des pfändbaren Teils des monatlichen Erwerbseinkommens und der Steuererstattung zu überwachen gehabt. Dies rechtfertige einen Abschlag von 15
v.[X.]
Ein weiterer Abschlag sei nach §
3 Abs.
2 lit. e [X.] gerechtfertigt. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien überschaubar gewesen. Die Unterlagen nach §
305 Abs.
1 Nr. 3 [X.] seien von einer Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden. Zudem sei die Zahl der Gläubiger gering gewesen. Dies rechtfertige einen weiteren Abschlag von 25
v.[X.]
Insgesamt sei ein Abschlag von 40
v.[X.]
angemessen.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Maßgeblich für die [X.] der Vergütung sind die Regelungen der [X.] in der ab 1.
Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfah-ren nach dem 30.
Juni 2014 beantragt
worden ist (§
19 Abs.
4 [X.]; fortan [X.] nF).
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a) Die Bemessung von Zu-
und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2016 -
IX
ZB 17/15, [X.], 1304 Rn. 14 mwN).
Sie ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt ([X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002 -
IX
ZB 31/02, [X.], 1459, 1460; vom 7. Oktober 2010 -
IX
ZB 115/08, Z[X.] 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 -
IX
ZB 139/10, [X.], 2407 Rn. 25). Es ge-nügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu-
und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichti-gung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemes-senheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder [X.] bestimmt ([X.], Beschluss vom 20.
Mai 2010 -
IX
ZB 11/07, [X.]Z 185, 353 Rn. 9; vom 16.
September 2010 -
IX
ZB 154/09, [X.], 2056 Rn. 10 je mwN). Dies gilt auch in Verbraucherinsolvenzverfahren und in Insolvenzverfahren, die nach
§
5 Abs. 2 [X.] schriftlich durchzuführen sind.

aa) Bereits nach der [X.] Vergütungsverordnung in der bis zum 1.
Juli 2014 geltenden Fassung kann ein Abschlag auch dann ange-zeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des [X.] gemäß §
3 Abs. 2 lit. d [X.] fehlt ([X.], Beschluss vom 23. März 2006 -
IX
ZB 20/05, [X.], 858 Rn. 6; vom 23.
März 2006 -
IX
ZB 28/05, nv Rn.
8; vom 11.
Mai 2006 -
IX
ZB 249/04, [X.], 1204 Rn. 41). Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes ist damit nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Ar-8
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beitsaufwand ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006, aaO Rn. 42 mwN; vom 12.
Januar 2012 -
IX
ZB 97/11, Z[X.] 2012, 300 Rn. 4). Insoweit muss die [X.] ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2006, aaO Rn. 37).

bb) Nunmehr enthält §
3 Abs.
2 lit. e [X.] nF eine ausdrückliche Be-stimmung für [X.]. Danach ist ein
Abschlag gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die bei [X.] nach Maßgabe von §
5 Abs.
2 [X.]
bestehenden Verfahrenserleichterungen
und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können (BT-Drucks. 17/11268, [X.]).

(1) Die Frage, in welcher Höhe ein Abschlag von der Regelvergütung bei Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen [X.] berechtigt ist, muss auch die Rechtslage vor der Änderung der Insolvenzordnung und der In-solvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
vom
15. Juli 2013
(BGBl I 2013, [X.] 2379)
berücksichtigen. Danach hatte in [X.] (§ 304 [X.]) der Treuhänder die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzunehmen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF). Gemäß §
13 [X.] aF belief sich die Vergütung des Treuhänders auf 15
v.[X.]
der [X.]. Dieser -
gegenüber § 2 Abs. 1 [X.] regelmäßig geringere
-
[X.]ssatz beruht darauf, dass die Tätigkeit des Treuhänders gegenüber der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters in mehrfacher Hinsicht erleichtert war. Nach der Begründung zu §
13 [X.] aF (abgedruckt etwa bei [X.], [X.], 5. Aufl., Anh.
2 I) ging der Verordnungsgeber davon aus, dass das In-10
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solvenzverfahren wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Sanierung wei-testgehend aufbereitet sei, der Verfahrensablauf vereinfacht und die Verfolgung von [X.] sowie die Verwertung von Gegenständen, an de-nen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, nicht durch den Treuhänder erfolgten (§
313 Abs. 2, 3 [X.] aF).
Die Regelvergütung in §
2 Abs.
1 [X.] knüpft hingegen an den üblichen Tätigkeitsumfang eines [X.] an.

(2) Zwar sind mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
vom 15. Juli 2013
(BGBl I 2013, [X.] 2379) die Beschränkungen hinsichtlich des [X.] des Treuhänders entfallen; §§
313
f [X.] aF wurden aufgehoben. Gleichwohl verursachen die nunmehr von einem Insolvenzverwalter zu bearbei-tenden Verbraucherinsolvenz-
und [X.] einen deutlich geringeren Aufwand als ein übliches Insolvenzverfahren (BT-Drucks. 17/11268, [X.] 35). Nach wie vor führt das außergerichtliche Verfahren im Regelfall dazu, dass die Unterlagen über die Vermögenssituation gesichtet und geordnet
sind. Die [X.] sind typischerweise überschaubar und in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering. Diesem [X.] ist nunmehr bei der Vergütung des Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen (BT-Drucks. aaO, [X.]
35
f).
Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Ge-setzgeber mit der Änderung eine erhebliche Erhöhung der Vergütung für [X.] anstrebte, in denen sich die Tätigkeit des [X.] tatsächlich nicht vom früheren Tätigkeitsfeld eines Treuhänders unterscheidet.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters gegenüber der des Treuhänders nach neuem Recht schon allein deshalb höher ausfällt, weil sich die Höhe der Auslagenpauschale stets nach der Regelvergütung richtet (§
8 Abs.
3 [X.]). Bei einer Insolvenz-12
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masse von bis zu 25.000

n-digen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Auslagenpauschale für das erste Jahr in Höhe von 6
v.[X.]
der Insolvenzmasse (15
v.[X.]
von 40
v.[X.]), die [X.] erreichte nur 2,25
v.[X.]
der
Insolvenzmasse (15
v.[X.]
von 15
v.[X.]). Entsprechendes gilt für die Auslagenpauschale für die spätere [X.].

Sofern die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsol-venzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach
§§
313 f [X.] aF hinausgeht, ist daher
regelmäßig
ein Abschlag gerechtfertigt, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Er-gebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert. Dabei hat der Tatrichter die Höhe
des Abschlags stets nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen. Er hat sämtliche Umstände zu berück-sichtigen, die die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall in einer der Tä-tigkeit des Treuhänders vergleichbaren Art erleichtern oder erschweren. Zu den maßgeblichen Kriterien können unter anderem folgende Gesichtspunkte zählen: Bedeutung hat die Frage, ob Aus-
oder Absonderungsrechte zu beachten und Gegenstände, an denen ein Pfandrecht oder ein Absonderungsrecht bestand, zu verwerten waren. Weiter kommt es darauf an, ob Anfechtungsansprüche in Betracht kamen und ob sich die Verwertungstätigkeit lediglich auf die Einzie-hung des pfändbaren Einkommensanteils oder anderer, leicht verwertbarer [X.] beschränkte. Zudem ist der
im Verbraucherinsolvenzverfahren tat-sächlich angefallene Aufwand zu berücksichtigen. Hierzu zählt nicht nur der konkrete Verfahrensablauf, sondern auch die Frage, inwieweit das [X.] durch die nach §
305 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nF vorzulegen-den Unterlagen vorbereitet und erleichtert worden ist und inwieweit eine Über-prüfung oder Ergänzung dieser Unterlagen erforderlich war, um die Insolvenz-13
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masse und die Insolvenzforderungen festzustellen. Weitere Umstände sind denkbar.

(3) Hingegen kommt es für die Frage, in welchem Umfang ein Abschlag von der Regelvergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren gerechtfertigt ist, auf §
13 [X.] nF nicht an. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass [X.] Vorschrift auf Fälle, in denen nicht die Mindestvergütung gemäß §
2 Abs. 2 Satz 1 [X.] nF, sondern die Regelvergütung nach §
2 Abs. 1 [X.] zum Tra-gen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden ist. Diese -
ihr günstige
-
Rechtsauffassung des [X.] greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.

Darüber hinaus lässt sich §
13 [X.] nF entgegen der Auffassung des [X.] auch nichts für die Höhe eines
Abschlags nach §
3 Abs. 2 lit. e [X.] entnehmen. Sowohl die Mindestvergütung gemäß §
2 Abs. 2 Satz 1 [X.] als auch die von §
13 [X.] nF vorgesehene niedrigere Mindestvergü-tung beruhen in erster Linie darauf, dass der Insolvenzverwalter einen [X.] auf ein angemessenes Einkommen auch in masselosen Verfahren hat (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Januar 2004 -
IX
ZB 96/03, [X.]Z 157, 282, 286
ff; Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der [X.] vom 17.
September 2004, abgedruckt bei [X.], [X.], 5.
Aufl., [X.]). Zudem berücksichtigt diese Rege-lung fiskalische Interessen,
soweit die Staatskasse für die Vergütung des [X.] aufzukommen hat. Diese Gesichtspunkte sind für die Frage, in welchem Umfang Abschläge von der Regelvergütung nach §
3 Abs.
2 [X.] gerechtfertigt sind, unerheblich. Daher folgt aus dem Verhältnis zwischen der Mindestvergütung nach §
2 Abs.
2 Satz 1 [X.] und der Mindestvergütung nach §
13 [X.] nichts für die Höhe des Abschlags.
14
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b) Gemessen an diesen Maßstäben ist der vom Beschwerdegericht in einer abschließenden Gesamtschau angenommen Abschlag von 40
v.[X.]
jeden-falls nicht zum Nachteil des weiteren Beteiligten unrichtig. Soweit die Rechtsbe-schwerde meint, der Abschlag sei mit höchstens 20
v.[X.]
zu bemessen, kann sie damit nicht durchdringen. Es handelt sich nur um eine abweichende Bewertung.

Die Gesamthöhe des vom Insolvenzgericht vorgenommenen Abschlags von 40
v.[X.]
auf die Regelvergütung führt im Streitfall dazu, dass der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von 24
v.[X.]
der Insolvenzmasse erhält (3/5 des Regelsatzes von 40
v.[X.]
gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Zusätzlich erhält er eine ihm bereits vom Insolvenzgericht zugesprochene Auslagenpauschale in Höhe von 25
v.[X.]
der Regelvergütung.
Die vom Beschwerdegericht bei seiner Würdigung berücksichtigten Umstände sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat eine Zahl von neun
Gläubigern zutreffend als gering angesehen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 22.
September 2016 -
IX
ZB 82/15, [X.] 2017, 29). Es kommt insoweit für §
3 Abs. 2 lit. e [X.] allerdings
-
entgegen der Annahme des [X.]
-
nicht auf die Zahl der vor-handenen Gläubiger, sondern lediglich auf die -
im Streitfall geringere
-
Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Dieser Rechtsfehler beschwert den weiteren Beteiligten jedoch nicht.

Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht weiter die [X.] als überschaubar angesehen und dabei berück-sichtigt, dass die in §
305 Abs.
1 Nr. 3 [X.] genannten Unterlagen durch eine den Schuldner vertretende Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden sind. Schließlich ist es rechtlich zutreffend,
dass das Insolvenzverfahren geringe An-forderungen stellte. Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht darauf 16
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abstellen, dass das Verfahren vollständig
schriftlich durchgeführt worden
ist, lediglich zwei Lebensversicherungen kurz nach dem Prüfungstermin verwertet worden sind und der weitere Beteiligte im Übrigen lediglich den pfändbaren An-teil des Arbeitseinkommens des Schuldners und eine Steuererstattung entge-gengenommen
hat und diese Zugänge überwachen und auf Richtigkeit über-prüfen musste. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2016 -
4 [X.] 255/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.06.2016 -
1 [X.] -

Meta

IX ZB 48/16

06.04.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. IX ZB 48/16 (REWIS RS 2017, 12767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12767

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 48/16

4 IK 255/14

1 T 516/16

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