Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2016, Az. 2 StR 316/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2313

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Gegenstand

Jugendstrafsache: Bildung einer Einheitsjugendstrafe


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.]und [X.]  wird das Urteil des [X.] vom 19. April 2016 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]  wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M.  unter Einbeziehung "der Strafe" aus einer anderen Verurteilung wegen desselben [X.] zu einer [X.] von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen haben jeweils im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten [X.]   begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er bei der Begehung der Tat das Messer bei sich geführt und damit das Tatopfer bedroht habe. Damit beschreibt es allein den Tatvorwurf des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der [X.] nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht ohne Berücksichtigung dieses Umstands zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

3

2. Auch der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten M.  hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die [X.] die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten für erforderlich erachtet hat. Sowohl schädliche Neigungen wie auch die Schwere der Schuld hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen. Hingegen begegnen die Ausführungen zur Höhe der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die [X.] hat diese - wie sich dem Tenor der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt - "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] - Zweigstelle [X.] - vom 14. Januar 2016 (35 [X.]/15 jug.)" gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft.

4

Bei Anwendung von § 31 Abs.2 [X.] wird nicht lediglich die Strafe, sondern das Urteil in die Bildung der [X.] übernommen. Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (BGHR [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4, 5). Ist - wie hier - in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (BGHR [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Daran fehlt es hier. Das [X.] hat zwar im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist und unter laufender Bewährung stand. Es hat auch einleitend - ohne nähere Erläuterung, und im Widerspruch zur Tenorierung - das "Urteil" des [X.] - Zweigstelle [X.] - vom 14. Januar 2016 einbezogen. Gleichwohl lassen die Ausführungen der [X.] besorgen, dass sie sich der Notwendigkeit, eine neue, selbständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die [X.] beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilende Tat. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Entscheidungen und ihrer Bedeutung für den [X.] lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die "Einbeziehung" des Urteils des [X.] vom 14. Januar 2016 erfolgt lediglich formelhaft und erfasst zudem - obwohl geboten - auch nicht die in die genannte Entscheidung einbezogene frühere Verurteilung des [X.] - Zweigstelle [X.] - vom 26. August 2014.

5

Der [X.] kann - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der [X.] ein erheblicher [X.] des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein auszuschließen, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] einzubeziehenden Vorahndungen auf eine geringere als die ausgesprochene [X.] erkannt worden wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die jetzt abgeurteilte Tat nicht in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang mit den Taten der einbezogenen Urteile steht, auch einen gänzlich anderen Tatvorwurf betrifft und deshalb eine differenzierte Bewertung der verschiedenen Straftaten des Angeklagten angezeigt gewesen wäre.

Appl      

       

Krehl      

       

Eschelbach

       

Zeng      

       

Bartel      

       

Meta

2 StR 316/16

16.11.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stralsund, 19. April 2016, Az: 23 KLs 1/16 jug

§ 31 Abs 2 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2016, Az. 2 StR 316/16 (REWIS RS 2016, 2313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2313

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 385/23

2 StR 316/16

4 StR 228/20

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