Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2020, Az. 4 StR 228/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1417

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Jugendstrafsache: Bildung einer Einheitsjugendstrafe


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten M.       gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 24. November 2017 ([X.]. 3 Ds 461/Js 38/17 – 85/17) und des [X.] vom 15. August 2018 (20 [X.] Js 1064/17 – 34/18) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74, § 109 Abs. 2 JGG).

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln „unter Einbeziehung der [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 15. August 2018 (20 [X.] Js 1064/17 – 34/18)“ zu einer [X.] von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zu einer Berichtigung des [X.]s. Im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. [X.] weist keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.

3

2. Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben.

4

a) Allerdings hat das [X.] bei der Bestimmung der [X.] ersichtlich übersehen, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil, sondern das Urteil als solches in die Bildung der [X.] übernommen wird. Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen. Ist in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 2016 – 2 StR 316/16, [X.], 539; Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 2 StR 274/15 Rn. 5; Beschluss vom 21. Mai 2008 – 2 [X.], [X.], 43; [X.] in Diemer/[X.]/Sonnen, [X.], 7. Aufl., § 31 Rn. 22, 39, 49 f. mwN). Stattdessen hat die [X.] bei der Bestimmung der [X.] ausschließlich auf die neu festgestellten Taten abgestellt. Das rechtskräftige Urteil des [X.] vom 15. August 2018 (ein Jahr und sechs Monate [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung) und das dort einbezogene Urteil des [X.] vom 24. November 2017 (neun Monate Jugendstrafe wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung) sowie die dort abgeurteilten Taten hat sie nur unter den Gesichtspunkten der früherer einschlägigen Straffälligkeit und des Bewährungsversagens in den Blick genommen.

5

b) Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die [X.] bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn aus den Ausführungen der [X.] ergibt sich schon für sich ein erheblicher Erziehungsbedarf. Die früheren abgeurteilten Taten stehen zu den neuen Taten in einem engen Zusammenhang, der insbesondere durch die fortdauernde hohe Aggressionsbereitschaft des Angeklagten geprägt wird. Der Senat hat daher lediglich den [X.] entsprechend den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] berichtigt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Januar 2018 – 5 [X.]).

Sost-Scheible     

      

Bender     

      

Quentin

      

Sturm     

      

[X.]     

      

Meta

4 StR 228/20

16.06.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Arnsberg, 10. Januar 2020, Az: 6 KLs 7/19

§ 31 Abs 2 S 1 JGG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2020, Az. 4 StR 228/20 (REWIS RS 2020, 1417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1417

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 184/22 (Bundesgerichtshof)


4 StR 548/19 (Bundesgerichtshof)

Räuberische Erpressung: Erzwungene Mitwirkung an Straftaten


3 StR 385/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 51/23 (Bundesgerichtshof)

Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht; Einbeziehung früherer Verurteilungen


3 StR 319/05 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.