Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. 2 StR 57/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 4118

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2022, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung des Urteils des [X.]s Bonn vom 17. Dezember 2021 zu einer [X.] von vier Jahren verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die [X.] die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten für erforderlich erachtet hat. Sowohl schädliche Neigungen wie auch die Schwere der Schuld hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen. Hingegen begegnen die Ausführungen zur Höhe der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die [X.] hat diese unter Einbeziehung des Urteils des [X.]s Bonn vom 17. Dezember 2021, „auch unter Berücksichtigung der dort genannten [X.]“ gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft.

4

a) Bei Anwendung von § 31 Abs. 2 [X.] verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung. Der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 [X.], [X.]R [X.] § 31 Abs. 2, Einbeziehung 4; Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 2 [X.], [X.]R [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5; [X.], Urteil vom 27. Oktober 1992 – 1 StR 531/92, [X.]R [X.] § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7).

5

b) Daran fehlt es hier. Das [X.] hat zwar im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund des Urteils des [X.]s Bonn vom 17. Dezember 2021 einschlägig vorbestraft ist und unter laufender Bewährung stand. Mit Blick darauf, dass die [X.] die „dort genannten [X.]“ berücksichtigt hat, ist zu besorgen, dass sie sich der Notwendigkeit, eine neue, selbstständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die [X.] beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilende Tat. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Entscheidungen und ihrer Bedeutung für den [X.] lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Einbeziehung des Urteils des [X.]s Bonn vom 17. Dezember 2021 erfolgt somit lediglich formelhaft.

6

c) Der [X.] kann – entgegen der Ansicht des [X.] – nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der [X.] ein erheblicher [X.] des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein auszuschließen, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 [X.] einzubeziehenden Vorahndung auf eine geringere als die ausgesprochene [X.] erkannt worden wäre.

7

d) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die [X.] Feststellungen sind von dem [X.] nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

[X.]     

  

Eschelbach     

  

     Zeng

  

Meyberg     

  

Ri[X.] [X.] ist wegen
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

  

  

  

  

[X.]

  

Meta

2 StR 57/23

09.05.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 18. Oktober 2022, Az: 28 KLs 10/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2023, Az. 2 StR 57/23 (REWIS RS 2023, 4118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4118

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Wird zitiert von

3 StR 385/23

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