Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. 2 StR 316/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2334

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[X.]:[X.]:BGH:2016:161116B2STR316.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 316/16
vom
16. November
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts
und der
Beschwerdeführer
am 16. November
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten M.

und P.

wird das
Urteil des [X.] vom 19. April 2016 im Straf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als [X.] zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten P.

wegen besonders schwe-
ren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M.

unter Einbeziehung "der Strafe" aus einer anderen Verurteilung wegen dessel-ben [X.] zu einer [X.]
von drei Jahren und sechs [X.] verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen haben jeweils im Straf-ausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. [X.] P.

begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat zu seinen Lasten 1
2
-
3
-
berücksichtigt, dass er bei der Begehung der Tat das Messer bei sich geführt und damit das Tatopfer bedroht habe. Damit beschreibt es allein den Tatvorwurf des besonders schweren Raubes gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB. Dies ver-stößt gegen §
46 Abs.
3 StGB und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der [X.] nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht ohne Berücksichtigung dieses Umstands zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.
2. Auch der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten M.

hält recht-
licher Nachprüfung nicht stand. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Ju-gendkammer die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten für erforderlich erachtet hat. Sowohl schädliche Neigungen wie auch die Schwere der Schuld hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen. Hingegen be-gegnen die Ausführungen zur Höhe der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die [X.] hat diese

wie sich dem Tenor der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt

"unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.]

Zweigstelle Bergen

vom 14.
Januar 2016 (35 [X.]/15 jug.)" gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft.
Bei Anwendung von §
31 Abs.2 [X.] wird nicht lediglich die Strafe, son-dern das Urteil in die Bildung der [X.] übernommen. Dabei hat der Tatrichter
eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhän-gige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (BGHR [X.] §
31 Abs.
2 Einbeziehung 4, 5). Ist

wie hier

in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (BGHR [X.] §
31 Abs.
2 Einbeziehung 7). Daran fehlt es hier. Das [X.] hat zwar im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich [X.] ist und unter laufender Bewährung stand. Es hat auch einleitend

ohne 3
4
-
4
-
nähere Erläuterung, und im Widerspruch zur Tenorierung

das "Urteil" des [X.]

Zweigstelle Bergen

vom 14.
Januar 2016 einbezo-gen. Gleichwohl lassen die Ausführungen der [X.] besorgen, dass sie sich der Notwendigkeit, eine neue, selbständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Straf-zumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilen-de Tat. Eine Auseinandersetzung
mit den früheren Entscheidungen und ihrer Bedeutung für den [X.] lässt sich den Urteilsgründen nicht ent-nehmen. Die "Einbeziehung" des Urteils des [X.] vom 14.
Januar 2016 erfolgt lediglich formelhaft und erfasst zudem

obwohl gebo-ten

auch nicht die in die genannte Entscheidung einbezogene frühere Verur-teilung des
[X.]

Zweigstelle Bergen

vom 26.
August 2014.
Der [X.] kann

entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts

nicht ausschließen, dass der
Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der [X.] ein erhebli-cher [X.] des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein [X.], dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] einzubeziehenden Vorahndungen auf eine geringere als die ausge-sprochene [X.] erkannt worden wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die jetzt abgeurteilte Tat nicht in einem engen zeitli-chen und situativen Zusammenhang mit den Taten der einbezogenen Urteile 5
-
5
-
steht, auch einen gänzlich anderen Tatvorwurf betrifft und deshalb eine diffe-renzierte Bewertung der verschiedenen Straftaten des Angeklagten angezeigt gewesen wäre.
Appl

Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Meta

2 StR 316/16

16.11.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. 2 StR 316/16 (REWIS RS 2016, 2334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2334

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