Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.10.2011, Az. B 13 R 290/11 B

13. Senat | REWIS RS 2011, 2255

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - ohne hinreichende Begründung unterlassene Beweiserhebung - Zurückverweisung


Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch sind bei der Klägerin letztmalig bei Eintritt des [X.] am 30.6.2009 erfüllt.

2

Die 1953 geborene Klägerin arbeitete zuletzt von Oktober 1988 bis Mai 2005 als Empfangsdame in einem Möbelhaus. Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 10.4.2006 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 23.10.2007).

3

Im Klageverfahren hat das [X.] ua einen Befundbericht der [X.] [X.] vom [X.] beigezogen. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, Innere Medizin, Endokrinologie Prof. Dr. D. vom 13.6.2008 mit ergänzender Stellungnahme vom [X.] hat es mit Gerichtsbescheid vom [X.] die Klage abgewiesen.

4

Im Berufungsverfahren hat das L[X.] gemäß § 109 [X.]G den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, physikalische und rehabilitative Medizin Prof. [X.] gutachterlich gehört. In seinem nervenärztlichen Gutachten vom [X.] diagnostizierte dieser bei der Klägerin eine [X.] mit erwerbsminderndem Dauereinfluss und gelangte im Ergebnis zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen (unter drei Stunden täglich). Den Eintritt des [X.] empfahl er ab dem Begutachtungsdatum (18.2.2010) anzusetzen. In seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 4.12.2010 und [X.] hat Prof. [X.] nach entsprechenden Nachfragen des L[X.] seine bisherige Beurteilung insofern revidiert, als er den Eintritt des [X.] auf das Ende der erfolglosen Psychotherapie bei der [X.] [X.] zu Beginn des Jahres 2008 rückdatiert hat. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass dieses Datum der kontinuierlichen Krankheitsentwicklung und der Synopse einer komplexen psychiatrischen Störung einigermaßen gerecht werde.

5

Zur Frage des Eintritts des [X.] hat das L[X.] eine weitere gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom [X.] eingeholt. Dieser hat zwar das Gutachten von Prof. [X.] als plausibel anerkannt, nicht jedoch die Rückdatierung des [X.]. Die von Prof. [X.] zunächst für die Beurteilung einer Leistungsaufhebung bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Exploration herangezogenen Gründe seien letztlich auch dazu verwendet worden, den Leistungsbeginn auf Januar 2008 zurückzudatieren, ohne dass eine Auseinandersetzung mit seinem Gutachten stattgefunden habe, welches als Folge hinsichtlich der Leistungsbeurteilung falsch sein müsse. Neue Gesichtspunkte, die die Rückdatierung stützen könnten, seien von Prof. [X.] nicht genannt worden, weshalb diese nicht nachvollziehbar sei.

6

Mit Schriftsatz vom 20.6.2011 hat die Klägerin vorgetragen, dass es nach ihrer Auffassung im Hinblick auf die Ausführungen der beiden Sachverständigen erforderlich sei, weitere Ermittlungen durch Einholung einer Stellungnahme oder Vernehmung der [X.] [X.] durchzuführen. Gegebenenfalls wäre es auch sinnvoll, wenn die Gutachter unmittelbar Fragen an [X.] richten könnten, um so nähere Einzelheiten zum damaligen Krankheitsbild zu erfahren und mit diesen Erkenntnissen eine konkretere Beurteilung des Eintritts des [X.] vornehmen zu können.

7

In der mündlichen Verhandlung am [X.] hat die Klägerin ihr Vorbringen ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Hinweis auf den vorgenannten Schriftsatz vertieft. Mit Urteil vom selben Tage hat das L[X.] die Berufung zurückgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil sie ausgehend vom Eintritt des [X.] der vollen Erwerbsminderung am 18.2.2010, dem [X.] bei dem Sachverständigen Prof. [X.], die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht erfülle. Nach dem Gutachten von Prof. [X.] sei es im Jahre 2008 zwar zu einer neuerlichen schweren depressiven Krise gekommen, die zu einer stetigen Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit geführt habe. In Ermangelung von medizinischen Anknüpfungstatsachen habe der Sachverständige in seiner ersten Einschätzung für den Senat plausibel empfohlen, vom Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung trotz bereits langjährig bestehender manifester und auch therapieresistenter Depression erst ab dem [X.] (18.2.2010) auszugehen. Dem seien sowohl die Beklagte als auch der zur Frage des Eintritts des [X.] und dem Gutachten von Prof. [X.] insgesamt noch einmal gehörte Sachverständige Prof. Dr. D. in seiner Stellungnahme vom [X.] beigetreten. Wenn auch gewisse Zweifel dahingehend bestünden, ob die bei der Klägerin bereits seit vielen Jahren bestehende psychische Erkrankung mit progredientem Verlauf nicht bereits schon einen zeitlich davor liegenden Leistungsfall begründen könnte, lägen letztlich keine sicheren Erkenntnisse darüber vor, ob bei der Klägerin spätestens im Juni 2009 Gesundheitsstörungen in einer rentenrechtlich relevanten Intensität vorgelegen hätten. Die ergänzenden Stellungnahmen und Leistungsbeurteilungen von Prof. [X.] vom 4.12.2010 und [X.], in denen dieser nach erneuter Auswertung des Akteninhalts seine bisherige Einschätzung revidiert und den Leistungsfall auf Anfang Januar 2008 vordatiert habe, überzeugten nicht. Letztlich gelange auch Prof. [X.] nicht zu einer sicheren Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin zu Beginn des Jahres 2008, auch wenn er vermute, dass aufgrund der kontinuierlichen Verschlechterung des psychischen Zustands der Klägerin und mit Blick auf die erfolglose Psychotherapie ein zeitlich früherer Leistungsfall gegeben sein könnte. Vielmehr deute einiges darauf hin, dass es sich dabei um eine mit Blick auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ergebnisorientierte Festlegung des [X.] handele. Dies gelte um so mehr, als dass Prof. [X.] neue Anknüpfungstatsachen für die im Nachhinein erfolgte Rückdatierung nicht vorgebracht habe. Im Gegenteil sei die trotz 58 Sitzungen offenbar erfolglose Psychotherapie bei [X.] bereits in seinem [X.] thematisiert worden, indem er gerade und trotz der bemerkten "therapieresistenten Persönlichkeitsstörung" empfohlen habe, den Leistungsfall ab dem [X.] bei ihm anzusetzen.

8

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin als Verfahrensfehler einen Verstoß des L[X.] gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 103 [X.]G. Das L[X.] hätte ihrem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag aus ihrem Schriftsatz vom 20.6.2011, bei [X.] im Hinblick auf die konträren Ausführungen der Sachverständigen zum Eintritt des [X.] eine weitere Stellungnahme einzuholen oder diese als sachverständige Zeugin im Beisein der Gutachter in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, nachgehen müssen. Durch die Vernehmung von [X.] wäre es möglich gewesen, festzustellen, wie sich die gesundheitliche Situation der Klägerin Anfang des Jahres 2008 nach der erfolglosen Durchführung der Psychotherapie dargestellt habe. Mit Hilfe der Aussage von [X.] wären die Sachverständigen in die Lage versetzt worden, genauere Angaben zur Leistungsfähigkeit und letztlich eine Beurteilung über das Vorliegen einer Erwerbsminderung bereits zu diesem Zeitpunkt abzugeben. Auch habe sich das Gericht nicht mit ihrem Beweisantrag auseinandergesetzt oder erläutert, weshalb es diesem nicht gefolgt sei.

9

II. Auf die Beschwerde der Klägerin war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückzuverweisen.

Die Klägerin hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) gerügt (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

Das L[X.] hat seine in § 103 [X.]G normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.6.2011 gestellten und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom [X.] aufrechterhaltenen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Das L[X.] hätte sich gedrängt fühlen müssen, wie von der Klägerin beantragt, eine ergänzende präzisierende schriftliche oder mündliche Zeugenaussage von [X.] über die Ergebnisse ihrer psychotherapeutischen Behandlung bzw zur gesundheitlichen Situation der Klägerin Anfang des Jahres 2008 nach erfolgloser Psychotherapie einzuholen und diese den gehörten nervenärztlichen Sachverständigen Prof. [X.] und Prof. Dr. D. zur ergänzenden Stellungnahme zum hier allein nur noch streitigen Zeitpunkt des Eintritts des [X.] zu übermitteln.

Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, zB B[X.] vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - Juris RdNr 4). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 10; B[X.] vom 7.4.2011 - aaO). Keiner dieser Ablehnungsgründe liegt hier vor.

Die Klägerin hat den im Schriftsatz vom 20.6.2011 gestellten Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten. Denn sie hat auf ihn in der mündlichen Verhandlung vom [X.] ausweislich der Sitzungsniederschrift durch Hinweis auf den vorgenannten Schriftsatz ausdrücklich Bezug genommen.

Das L[X.] hätte sich gedrängt sehen müssen, diesem Beweisantrag nachzugehen. Nach seiner Rechtsauffassung kommt es entscheidend darauf an, wie das Leistungsvermögen der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen bis zum 30.6.2009 zu bewerten ist. Das L[X.] geht zwar vom Eintritt des [X.] am 18.2.2010 (Tag der gutachterlichen Untersuchung beim Sachverständigen Prof. [X.]) aus, weist aber zugleich einschränkend darauf hin, dass gewisse Zweifel dahingehend bestünden, ob die bei der Klägerin bereits seit vielen Jahren bestehende psychische Erkrankung mit progredientem Verlauf nicht bereits schon einen zeitlich davor liegenden Leistungsfall begründen könnte. Allerdings lägen keine sicheren Erkenntnisse darüber vor, ob bei der Klägerin spätestens im Juni 2009 Gesundheitsstörungen in einer rentenrechtlich relevanten Intensität bestanden hätten. Neue Anknüpfungstatsachen für die von Prof. [X.] im Nachhinein vorgenommene Rückdatierung des Eintritts des [X.] auf Anfang Januar 2008 habe dieser nicht vorgebracht.

Prof. [X.] hat sich für die von ihm in seinen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 4.12.2010 und [X.] vorgenommene Rückdatierung des Eintritts des [X.] bei der Klägerin an dem Befundbericht der [X.] [X.] vom [X.] orientiert. Dort hatte [X.] mitgeteilt, dass die Klägerin erstmals am [X.] zur psychotherapeutischen Behandlung gekommen sei und "bisher" 58 verhaltenstherapeutische Sitzungen durchgeführt worden seien. Die Klägerin habe über wiederholte massive Antriebslosigkeit mit trauriger Stimmung, Grübeln, Sinnlosigkeitsempfindung, sozialem Rückzug und auf [X.] innerer Unruhe, Magenschmerzen, Rückenschmerzen und Schlafstörungen geklagt. Der "[X.] nach [X.]" habe zuletzt am [X.] 29 Punkte (= starke Depression) betragen. Nach der seit zwei Jahren andauernden Behandlung habe sich keine durchgängige Stabilisierung der depressiven Symptomatik gezeigt, sondern entsprechend dem Bild einer rezidivierenden Depression lediglich phasenweise Verbesserungen im Allgemeinzustand. Demzufolge werde die verhaltenstherapeutische Behandlung in Kürze abgeschlossen, da Interventionen und angewandte Methoden erschöpft seien und die Klägerin dauerhaft nicht umstellungsfähig sei. Eine medikamentöse Behandlung, die möglicherweise eine stabilisierende Verbesserung der depressiven Symptomatik bewirken könne, lehne die Klägerin ab. Deren Leistungsfähigkeit sei "nicht durchgängig und dauerhaft stabil". In "guten Phasen" könne die Klägerin drei bis unter sechs Stunden berufstätig sein, in "schlechten Phasen" weniger als drei Stunden.

Prof. [X.] hat sich zur Begründung seiner Auffassung, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits zu Beginn des Jahres 2008 - und nicht wie von ihm zunächst angenommen erst seit Februar 2010 - aufgehoben sei, im Wesentlichen auf die Erfolglosigkeit der von [X.] durchgeführten verhaltenstherapeutischen Behandlung berufen. Er hat in seiner Stellungnahme vom [X.] darauf hingewiesen, dass es keine "belastbaren Äußerungen über diese 58 Sitzungen" durch [X.] gebe, die "auch nur ansatzweise" auf eine Änderung des Leistungsvermögens der Klägerin hinweisen könnten. Sehr kursorisch werde die Leistungsfähigkeit der Klägerin nach diesen 58 Sitzungen als "instabil" bezeichnet. Grundsätzlich seien "gutachterliche Beurteilungen in ähnlichen Situationen schwierig". Im vorliegenden Fall fehle "eine wirklich kompetente Äußerung der verhaltenstherapeutischen tätigen [X.]". Zudem hatte Prof. [X.] bereits in seinem Gutachten vom [X.] darauf hingewiesen, dass der Bericht der [X.] "sehr kurz gehalten" sei und zur Leistungsfähigkeit sich dort auch nur "sehr unklar geäußert" werde.

Unter diesen Umständen war es geboten, - wie von der Klägerin beantragt - eine ergänzende schriftliche Zeugenaussage von [X.] einzuholen oder diese als sachverständige Zeugin in einer mündlichen Verhandlung zu vernehmen, um ihr Gelegenheit zu geben, ihre Angaben in dem Befundbericht vom [X.] über die von ihr durchgeführten verhaltenstherapeutischen Maßnahmen sowie über deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Klägerin - ggf auch unter [X.] weiterer Behandlungsunterlagen - zu präzisieren und diese Aussage von [X.] den beiden gehörten nervenärztlichen Sachverständigen Prof. [X.] und Prof. Dr. D. zur (ergänzenden) Stellungnahme zum hier allein nur noch streitigen Zeitpunkt des Eintritts des [X.] zu übermitteln. Dabei wäre vom L[X.] zu prüfen gewesen, ob nicht sogar eine persönliche Anhörung der sachverständigen Zeugin im Beisein der Sachverständigen angezeigt war, um (auch) diesen unmittelbar zu ermöglichen, konkrete Fragen an die sachverständige Zeugin zum Zeitpunkt des Eintritts des [X.] zu stellen.

Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann das Berufungsurteil beruhen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass sich ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen der Klägerin bereits vor dem 30.6.2009 ergibt und die Klägerin dann - wovon auch das L[X.] ausgeht - einen entsprechenden Rentenanspruch hätte.

Gemäß § 160a Abs 5 [X.]G kann das B[X.] in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.] zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

Das L[X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 13 R 290/11 B

19.10.2011

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Frankfurt, 24. März 2009, Az: S 31 R 933/07

§ 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 19.10.2011, Az. B 13 R 290/11 B (REWIS RS 2011, 2255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2255

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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