Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2000, Az. 5 StR 251/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1764

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5 StR 251/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 4. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum Mord u. a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. Juli 2000beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 1999 wird nach § 349 Abs. 2StPO mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbe-gründet verworfen: Der Schuldspruch wird dahin geändert,daß der Angeklagte der Anstiftung zum Mord in zwei Fällen,davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zum ver-suchten Mord in weiterer Tateinheit mit Anstiftung zur ge-fährlichen Körperverletzung, schuldig ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.][X.] hat den Angeklagten —wegen zweifacher Anstiftungzum Mord und wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit [X.] zur gefährlichen [X.] zu einer lebenslangen Ge-samtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld [X.]. Die Revision des Angeklagten ist weitgehend unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zu einer Änderungdes Schuldspruchs.Der Angeklagte befahl im Fall 1 als —Unterführerfi einer vietnamesi-schen Zigarettenhändlerbande durch eine einzige Anordnung vier ihm unter-gebenen —[X.], mehrere Mitglieder einer konkurrierenden Bande zu [X.]. Daraufhin schossen die —[X.] zwei Opfern jeweils in denKopf, woran ein Opfer verstarb, während das zweite Opfer überlebte. Die Tat- 3 -des Angeklagten in diesem Fall ist eine einzige Tat, nämlich eine Anstiftungzum Mord in Tateinheit mit Anstiftung zum versuchten Mord in weiterer [X.] mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung. Bei Anstiftung zumehreren Taten kommt es bei der Beurteilung des Anstifterverhaltens [X.] auf das Handeln des Anstifters und nicht auf dasHandeln des [X.] oder der Haupttäter an ([X.] in [X.] Aufl. vor § 52 Rdn. 58 m.w.[X.], insbesondere der Rechtsprechung des[X.]). Auch bei Taten gegen höchstpersönliche [X.] nichts anderes.Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPOsteht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den Vorwurf, eineeinheitliche Tat begangen zu haben, nicht anders als geschehen hätte [X.] können.Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dervermeintlich tatmehrheitlich begangenen Anstiftung zum versuchten Mord [X.] mit Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung verhängten [X.] von zehn Jahren. Dies bleibt ohne Einfluß auf die aus zweilebenslangen [X.] gebildete lebenslange Gesamtfreiheits-strafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, weil das- 4 -Landgericht bei der letztgenannten Entscheidung [X.] wie im Urteil ausdrücklichhervorgehoben [X.] die zeitige Einzelfreiheitsstrafe unberücksichtigt [X.].[X.] BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 251/00

04.07.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2000, Az. 5 StR 251/00 (REWIS RS 2000, 1764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1764

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