Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 2 StR 146/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2747

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 146/14
vom
23. September 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 23. September 2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Dezember 2013
a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass die Ange-klagten
des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit versuchtem [X.] schweren Raub schuldig sind,
b) im Strafausspruch aufgehoben,
soweit hinsichtlich der Taten zum Nachteil von Dr.
R.

H.

bzw. Dr.
U.

H.

Einzelstrafen nicht festge-setzt worden sind,
im [X.] sowie
hinsichtlich der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet [X.].
-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich
begange-nen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung,
sowie wegen gemeinschaftlich [X.] gefährlicher Körperverletzung,
jeweils in Tateinheit mit [X.] versuchtem schweren Raub unter Einbeziehung weiterer Strafen aus anderen Urteilen jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. [X.] war entsprechend dem Antrag des [X.] klarzustellen. Soweit das [X.] zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen
des §
250 Abs.
2 Nr.
1 und 3a StGB ausgegangen ist, war dies im Tenor durch
die Kennzeichnung der Tat als versuchter besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen. Hingegen war die gemeinschaftliche Begehungsweise der Taten in den [X.] nicht aufzunehmen.
2. Der Strafausspruch war aufzuheben, soweit das [X.] es versäumt hat, hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Dr. R.

H.

(versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem besonders
schweren Raub) und auch im Hinblick auf die Tat zum Nachteil von Dr.
U.

H.

(gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem besonders
schweren Raub) eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird das [X.] nachzuholen haben.

1
2
3
-
4
-
Dies bedingt die Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien [X.]s wie auch der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, die ebenfalls für sich gesehen nicht zu beanstanden ist.
Fischer Appl Schmitt

Krehl

Eschelbach
4

Meta

2 StR 146/14

23.09.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 2 StR 146/14 (REWIS RS 2014, 2747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2747

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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