Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. 5 StR 250/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 383

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5 StR 250/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 4. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum [X.] des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 2. und 4. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,[X.],Richterin am [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwältin [X.] Verteidiger,Rechtsanwältin [X.] Vertreterin der Nebenklägerin [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 13. Juni 2002 wird [X.], soweit der Angeklagte wegen versuchterschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren verurteilt worden ist.Insoweit hat der Angeklagte auch die Kosten [X.] zu tragen.2. Auf die weitergehende Revision wird das genannteUrteil aufgehobena) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit [X.] wegen Anstiftung zum [X.] ist,b) im [X.].Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die verbleibenden [X.] Rechtsmittels, an eine andere als [X.] Strafkammer des [X.].[X.] Von Rechts wegen [X.]- 4 -G r ü n d eDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwererräuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ([X.]: [X.]) sowie wegen Anstiftung zum Mord zulebenslanger Freiheitsstrafe [X.] als Gesamtstrafe [X.] verurteilt. Die Revision [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Verurteilung wegen An-stiftung zum Mord betroffen ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.[X.] Urteil des Schwurgerichts liegen folgende Feststellungenzugrunde:Der Angeklagte kannte den wegen Gewaltverbrechen massiv [X.] gesondert Verfolgten [X.]aus gemeinsam verbüßtem [X.]. Als [X.] im Juni 1998 nach insgesamt fast achtzehnjähriger [X.] wurde, unterstützte ihn der Angeklagte, der ihn bereits in [X.] fünf Jahren nach seiner eigenen Haftentlassung imGefängnis betreut hatte. Wohnung fand [X.]durch Vermittlung des Ange-klagten alsbald bei dessen früherer Lebensgefährtin Frau [X.]. Bis [X.] erneuten Verhaftung am 22. Januar 1999 lebte [X.]mit der kran-ken Frau [X.] zusammen, die er pflegte und betreute. [X.]unterstützteseinerseits den Angeklagten, dem er freundschaftlich verbunden war unddem gegenüber er sich zu Dank verpflichtet fühlte, bei der Eintreibung offe-ner Forderungen für dessen Unternehmensberatung. Der Angeklagte be-zeichnete [X.]daher als —seinen Vollstreckerfi oder —Motivatorfi.1. So setzte [X.] im Auftrag des Angeklagten den [X.]unter Druck, von dem der Angeklagte nach einer Ge-schäftsbesorgung zu Unrecht die [X.]ahlung eines Geldbetrages von über60.000 DM verlangte. [X.] bedrohte [X.]in den [X.] 13. Juli 1998 vor dessen Wohnung mit einer scharfen Schußwaffe, gabzwei Schüsse ab und schlug dem vor Schreck zu Boden gefallenen [X.] mit der Waffe auf den Kopf, so daß dieser eine blutende [X.] erlitt, die genäht werden mußte. Eine Woche später suchte der Ange-klagte [X.] s Geschäft auf, um ihn unter Ausnutzung der durch [X.] verursachten Einschüchterung zur Bezahlung der [X.] zu veranlassen; er wurde indes nicht zu [X.] vorgelassen.Ein Vierteljahr später versuchte der Angeklagte erneut vergeblich, [X.]in einem Schreiben, dem er als (versteckte) Drohung zwei [X.]eitungsartikel [X.] über den Anschlag beifügte, zur [X.]ahlung zu veranlassen.2. [X.]u [X.] 1998 trat der Angeklagte eine [X.]. [X.]uvor erteilte er [X.]den Auftrag, den Finanzmakler [X.]zu töten.Der Angeklagte haßte [X.] , den er verdächtigte, seine [X.] des Angeklag-ten [X.] Inhaftierung im [X.] 1992 durch eine Anzeige wegen [X.]uhälterei ver-anlaßt zu haben. Dem lag folgendes Vorgeschehen zugrunde: Der Ange-klagte hatte die Einreise [X.] Prostituierter nach [X.] organi-siert. [X.] freundete sich mit einer der Frauen an. Seine häufige Beglei-tung der Frau mißfiel dem Angeklagten. Er verlangte wiederholt [X.] bereits vorseiner damaligen Inhaftierung und auch noch danach [X.] vergeblich von[X.]die [X.]ahlung von 20.000 DM als Ersatz für ihm entstandene —Auf-wendungen und Unkostenfi.Am Nachmittag des 11. Januar 1999 [X.] der Angeklagte befand [X.] auf dem Rückflug von Indonesien [X.] überfiel [X.]den Finanzmak-ler [X.] in dessen Wohnung, um ihn unter Verwendung mitgebrach-ter Werkzeuge, eines Hammers und eines Messers, zu töten. [X.] traf in der Wohnung zunächst auf [X.]s Freundin, die [X.], bedrohte sie mit einer Schußwaffe, schlug ihr damit auf denKopf und mißhandelte sie mit einem Elektroschockgerät. Später fesselte erbeide Opfer an Stühle, er verband ihnen die Augen, knebelte sie und ver-setzte ihnen jeweils in Tötungsabsicht mehrere Hammerschläge und [X.] -stiche. [X.] starb, Frau [X.]überlebte [X.] von [X.] unbemerkt [X.]schwerverletzt. Um den Eindruck eines Raubüberfalls zu erwecken, öffnete[X.], bevor er den [X.] verließ, Schränke und Schubladen; geraubt hater lediglich eine Uhr des [X.] und etwas Schmuck.Im Verlauf des Überfalls hatte [X.], von den Opfern nach dem [X.] gefragt, —Russenmädchenfi und eine Forderung von 20.000 DM erwähnt.[X.]um Schein hatte er auf weitere Täter hingewiesen, auf die Frage nach sei-nem Auftraggeber den Namen eines Unbeteiligten genannt und von [X.]die Herausgabe von Unterlagen verlangt. Um sich Gewißheit zu verschaffen,ob der 70jährige [X.] tatsächlich mit dem vorgesehenen Opfer identischsei, hatte [X.], der mit [X.] gerechnet hatte, ein Tele-fongespräch geführt; der Gesprächspartner ist nicht sicher geklärt, es war[X.] vom Schwurgericht als wahr unterstellt [X.] jedenfalls nicht der Angeklagte,der sich zu dem [X.]eitpunkt im Flugzeug befand; möglicherweise telefonierte[X.]mit Frau [X.].II.Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthält [X.] wenngleich dasangefochtene Urteil, dem eine etwa zweijährige Hauptverhandlung vorange-gangen ist, weitgehend außergewöhnlich sorgfältig begründet worden ist [X.]einen sachlichrechtlichen Mangel, auf dem die Verurteilung des [X.] zum Mord beruht. Auf die allein diesen Schuldspruch be-treffenden Verfahrensrügen kommt es mithin nicht an.1. Mit [X.] Beweiswürdigung hat sich das [X.] und von der (Allein-)Täterschaft [X.] s überzeugt, fernervon dem Umstand, daß [X.] , der den nicht auffällig wohlhabenden, tat-sächlich vielmehr insolventen [X.] nicht persönlich kannte, die Tat nichtauf eigene Veranlassung begangen hat. Auch die Beweiswürdigung zur Mo-tivlage des Angeklagten ist [X.] -Soweit sich das Schwurgericht [X.] entgegen der auf Anstiftung [X.] mit Todesfolge lautenden Anklage [X.] davon überzeugt hat, daß [X.] den Überfall mit dem Auftrag, [X.] zu töten [X.] nicht etwa nur zu berau-ben [X.], unternommen hat, ist die Beweiswürdigung nicht unbedenklich. Aufeinen geplanten Raubüberfall, in dessen Verlauf sich der Haupttäter [X.] mehr oder weniger spontan zur Ermordung seiner Opfer entschlossen hat,deuten dessen festgestellte Äußerungen am [X.] und seine gesamte [X.] hin. Letztere ist freilich auch als Reaktion auf seine überra-schende Konfrontation mit Frau E als weiterem Opfer erklärbar. [X.] erscheint ein Raubauftrag als nicht minder wahrscheinlich denn einein Auftrag gegebene Ermordung [X.] s, bei deren Durchführung [X.] Raubabsichten weitgehend nur vortäuschte und lediglich abschließend, be-zogen auf den von [X.] getragenen Schmuck, mitverwirklichte. [X.]udemist bedenklich, daß das Schwurgericht sich beim Ausschluß der [X.] geplanten Raubes sehr weitgehend auf die Widerlegung von [X.]ielob-jekten eines Raubauftrages (Unterlagen, Falschgeld) konzentriert hat, auf [X.] weitestgehend unglaubwürdige [X.]euge [X.]in unterschiedlichen [X.] hingewiesen hatte. Gleichwohl mag die tatrichterliche Überzeu-gung, [X.]habe den Überfall von Anfang an zur Verwirklichung [X.] ausgeführt, aus Rechtsgründen noch nicht zu [X.]; das Tatgericht hat sich hierfür maßgeblich darauf gestützt, daß [X.] die zur Tatbegehung verwendeten Mordwerkzeuge, die für einen bloßenRaubüberfall nicht dienlich waren, bei dem Überfall mit sich geführt hat.2. Indes ist die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung,wie die Revision zutreffend beanstandet, jedenfalls im Rahmen der [X.] zu alternativen Auftraggebern lückenhaft und widersprüchlich (vgl.zum Prüfungsmaßstab [X.], [X.]. § 337 Rdn. 27 bis 29mit [X.]). Dies betrifft die Erwägungen, mit denendas Tatgericht eine Anstiftung des [X.] durch die [X.]eugin [X.] aus-schließt ([X.]-177).- 8 -Das Schwurgericht unterstellt, daß Frau [X.] ihrerseits wütend aufdas Mordopfer [X.] war: Die wegen des Verdachts der [X.]uhälterei [X.] erfolgte Verhaftung des damals mit ihr eng befreundeten Ange-klagten sei nämlich für sie —ein schwerer Schlagfi gewesen, da sie auf [X.] und Pflege angewiesen gewesen sei; sie habe [X.] nicht andersals der Angeklagte [X.] [X.] die Schuld an dieser Verhaftung zugeschrie-ben. [X.]war hatte Frau [X.] daher kein —unmittelbar eigenes Rachemotivfi.Das reichte dem Schwurgericht [X.] das zudem Haßgefühle der Frau [X.] gegen [X.] —wegen verschmähter Liebefi in Betracht zieht [X.] indes [X.], sie als Auftraggeberin auszuschließen. —[X.] stellt [X.] vielmehr [X.] trotz des für möglich gehaltenen [X.] der [X.]uhälterei-Vorgeschichte [X.] auf die Spontanäußerung desHaupttäters [X.]am [X.] über —Russenmädchen und 20.000 [X.] ab.Die hieran anknüpfende Überlegung des Gerichts, es gebe —gar keinen [X.] dieser Äußerung zu Frau [X.], die mit jenen Prostituierten —gar nichtszu tunfi gehabt habe, steht im Widerspruch zu dem vom Schwurgericht selbstunmittelbar zuvor unterstellten Anlaß ihrer gegen [X.] gerichteten Wut,die auf die eben mit jenen Prostituierten zusammenhängende Verhaftungdes Angeklagten zurückging. Darin liegt jedenfalls ohne nähere Erläuterungeine ungeklärt gebliebene wesentliche Lücke in der die Verurteilung des [X.] tragenden Beweiswürdigung. Der bloße Hinweis, daß Frau [X.]selbst wegen jener Prostituierter keine Forderung gegen [X.] erhobenhabe, ist nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen bzw. die Lücke zu fül-len. Es versteht sich nach den Urteilsfeststellungen von selbst oder liegt [X.] auf der Hand, daß Frau [X.] von der Forderung wußte, die [X.], ihr damaliger Lebensgefährte, im [X.]usammenhang mit jenenProstituierten gegen [X.] erhoben hatte. Es kommt hinzu, daß jene For-derung [X.] trotz der Überzeugung des Schwurgerichts, [X.]habe mit derentsprechenden Äußerung keine falsche Fährte legen wollen, [X.] den Hintergrund seines [X.] verraten ([X.]) [X.] ange-sichts der Überzeugung des Schwurgerichts, [X.] habe einen Mord-, kei-nen Raubauftrag ausführen sollen, in keinem unmittelbaren [X.]usammenhang- 9 -mit dem Tatauftrag stand; ihre Erwähnung konnte danach lediglich den [X.] verdeutlichen.3. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, daß die Verurteilung [X.] auf der dargelegten sachlichrechtlich zu beanstandenden Wi-dersprüchlichkeit und [X.] der tatrichterlichen [X.] [X.]usammenhang mit den Erwägungen zu einer alternativen Auftraggeber-stellung der Frau [X.] beruht.a) Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht auchohne die rechtsfehlerhafte Würdigung in jedem Falle zum Ausschluß derFrau [X.] als Anstifterin [X.] s gelangt wäre.Jene Erwägung wird in diesem [X.]usammenhang im Urteil selbst als—entscheidendfi bezeichnet. Daß eine unmittelbare eigene Betroffenheit derFrau [X.]fehlte, ist für sich allein nicht ohne weiteres für einen Ausschlußihrer Auftraggeberstellung tragfähig [X.] zumal im Blick auf das weitere bewußtoffengelassene mögliche Motiv —verschmähter Liebefi. Die ergänzende Erwä-gung, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß Frau [X.]durch einenMordauftrag an [X.] wegen der damit einhergehenden Gefahr seiner Ver-haftung den Verlust ihres Lebensgefährten und Pflegers aufs Spiel gesetzthätte, ist im Blick auf die Frau [X.] bekannte vielfältige aktuelle Bereit-schaft ihres Freundes [X.]zur Begehung von Gewalttaten für sich eherbedenklich. Für einen Ausschluß einer alternativen Anstiftung durch Frau[X.]ist dieser Umstand nicht tragfähig.Es kommt hinzu, daß für eine Verstrickung der Frau [X.] in einen[X.]vorgegebenen [X.] zusätzlich die vom Schwurgericht selbst als—sehr wahrscheinlichfi bewertete Möglichkeit spricht, daß [X.]das vom[X.] aus geführte Telefonat zur sicheren Identifizierung des Mordopfers [X.] [X.] geführt hat ([X.]). Das Schwurgericht hat es gleichwohlunterlassen, dieses die Person der Frau [X.] belastende Indiz im [X.]u-- 10 -sammenhang mit dem Ausschluß ihrer alternativen Auftraggeberstellungüberhaupt ausdrücklich abzuhandeln.Der [X.] übersieht in diesem [X.]usammenhang nicht die Erwägungenzu nach der Tat geäußerten Befürchtungen des Angeklagten über einenmöglichen Verrat durch Frau [X.] ([X.] f.). Die hierzu gewonnenenErkenntnisse sind indes nicht etwa derart klar und eindeutig, daß sich da-nach ohne weiteres eine Verstrickung von Frau [X.] anstelle des Ange-klagten in die hier abgeurteilte Tat ausschließen ließe.b) [X.]udem begegnet die Beweiswürdigung zur Anstifterstellung [X.] auch insoweit Bedenken, als das Schwurgericht aus seinerfrühzeitigen Kenntnis über Tatdetails schließt, er könne diese Kenntnis —[X.] ([X.]) erlangt haben, und hierin ein Indiz für seine ei-gene Verstrickung sieht. Nach den zum Beziehungsgeflecht zwischen [X.] getroffenen Feststellungen liegt nicht fern, daß der Angeklagtealle maßgeblichen Details seinerseits innerhalb kürzester Frist vom Hören-sagen von [X.] s Freundin Frau [X.], seiner eigenen früheren Lebens-gefährtin, erfahren haben kann. Denkbar wäre auch ein Bericht [X.]s anden ihm vertrauten Angeklagten über Taten, in deren Begehung der Ange-klagte zuvor nicht verstrickt war, die ihn desungeachtet betrafen und interes-sierten. Allein in dieser Schwäche wäre allerdings kaum ein durchgreifenderMangel der Beweiswürdigung des Schwurgerichts zu finden.c) Die Möglichkeit einer Verstrickung von Frau [X.] schlösse frei-lich nicht aus, daß daneben auch der Angeklagte an der [X.]ung [X.]. Noch näherliegend erscheint nach dem [X.]usammenhang der Urteils-gründe die Möglichkeit, daß [X.] wie schon die Anklage annahm [X.] der Haupt-täter [X.] tatsächlich [X.] worauf gerade seine festgestellte Spontanäuße-rung am [X.] hindeutet [X.] damit beauftragt war, [X.] zu berauben, unddaß sich auf der Grundlage eines derartigen anderen Tatauftrages ohne- 11 -weiteres ausreichende Indizien für eine Überführung des Angeklagten [X.] eines Verbrechens nach §§ 249, 250, 251 StGB finden ließen.All diese Erwägungen bedürfen indes tatrichterlicher Überprüfung. [X.] keine Fallgestaltung vor, bei welcher der [X.] die tatrichterliche Min-destfeststellung einer bestimmten Form der Verstrickung des Angeklagten indie abgeurteilte Tat [X.] zudem unter Ausschluß weitergehender belastenderFeststellungen [X.] anhand der bislang rechtsfehlerfrei festgestellten Anknüp-fungstatsachen sicher prognostizieren und auf dieser Grundlage schon in [X.] auf einen abgeänderten Schuldspruch erkennen könnte.Insbesondere läßt sich auch die Möglichkeit, daß ein neues Tatgericht mit[X.] Beweiswürdigung zu einem so weitgehenden Schuldspruchwie bisher gelangt, für das Revisionsgericht nicht ausschließen.Somit bedarf die Schuldfrage in dem Mordfall umfassender neuer tat-richterlicher Prüfung. Hierfür erscheint es unerläßlich, daß das neue Tatge-richt [X.] jenseits der aufrechterhaltenen Feststellungen zu dem [X.] und der den zugehörigen Strafausspruch tragenden Feststel-lungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten [X.] von tatsächlichbindenden Vorgaben freigestellt bleibt. Ungeachtet vieler bislang rechtsfeh-lerfrei getroffener Feststellungen [X.] insbesondere zu Begehung und Ablaufder Haupttat, aber auch zu Beziehungen der Beteiligten zueinander [X.] hat der[X.] daher davon abgesehen, etwa einen Teil dieser Feststellungen [X.].[X.] der weitergehenden Verurteilung des Angeklagten [X.] Revision erfolglos.1. Die (auch) hierauf bezogenen Verfahrensrügen [X.] 12 -a) Es liegt kein absoluter Revisionsgrund vor.(1) [X.]u Unrecht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des [X.] des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 5 StPO).Es ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht dem früheren [X.] [X.]eugen [X.] zu Unrecht ein nach § 55 StPO verdichtetes,umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt hätte (vgl. zum tat-richterlichen Beurteilungsspielraum BGHSt 43, 321, 325 f.; 47, 220, 222 f.).Da der [X.]euge angekündigt hatte, hiervon bei einer Vernehmung in [X.] des Angeklagten Gebrauch zu machen, durfte das [X.] Angeklagten während der Vernehmung im Interesse der Wahrheitsfin-dung gemäß § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernen. Inso-weit gilt im Ergebnis nichts anderes als für die ähnlichen Fallgestaltungen [X.] eines in Anwesenheit des Angeklagten nicht aussagebereitenzeugnisverweigerungsberechtigten [X.]eugen (vgl. BGH NSt[X.] 2001, 608) odereines in Anwesenheit des Angeklagten nicht einlassungsbereiten [X.] (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4).(2) Auch der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO) ist nichtverletzt. Die Öffentlichkeit ist während eines Teiles der Vernehmung des[X.]eugen [X.]gemäß § 172 Nr. 1a [X.] wegen dessen zu besor-gender persönlicher Gefährdung aufgrund früherer V-Mann-Tätigkeit ausge-schlossen worden. Es ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht bei derAusschlußentscheidung von seinem hinsichtlich der tatsächlichen Voraus-setzungen des Ausschließungsgrundes bestehenden Beurteilungsspielraumoder von seinem ihm zustehenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemachthätte. Entgegen dem [X.] ist dies nicht etwa allein durch [X.] des [X.]eitraumes zu belegen, der seit dem V-Mann-Einsatz des [X.]eugenin dem im ersten Beschluß ausdrücklich bezeichneten Fall verstrichen [X.]) Erfolglos bleiben auch die im [X.]usammenhang mit Angaben des[X.]eugen I erhobenen Verfahrensrügen. Anderweitige Angaben dieses in- 13 -der Hauptverhandlung nach § 55 StPO berechtigt jegliche Auskunft verwei-gernden [X.]eugen waren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unverwert-bar. Im übrigen fehlt es an ausreichendem [X.] (§ 344Abs. 2 Satz 2 StPO), das geeignet sein könnte, im [X.]usammenhang mit die-sem [X.]eugen einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder § 261 StPO zu belegen.2. [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung [X.]) Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte denvon dem gesondert verfolgten [X.]unmittelbar ausgeführten Anschlag aufden Geschädigten [X.] veranlaßt hat, ist ausreichend begründet undunterliegt [X.] auch soweit Angaben des [X.]eugen I verwertet worden sind [X.]im Ergebnis keinen Bedenken. Es ist sicher auszuschließen, daß sich dersachlichrechtliche Beweiswürdigungsfehler, der allein den Schuldspruch we-gen Anstiftung zum Mord berührt, auf diesen Schuldspruch ausgewirkt habenkönnte.[X.] bestehen auch insoweit nicht, als [X.] im Rahmen seiner Gesamtwürdigung das beim [X.] unmittelbar nach [X.]s Verhaftung vor Kenntnisder Polizei indiziell heranzieht, ohne ausdrücklich zu erörtern, daß der Ange-klagte seine Kenntnis zuvor von [X.]ohne eigene Tatinitiative oder abervon [X.]s Lebensgefährtin Frau [X.] erlangt haben könnte, was [X.] dieses Indizes maßgeblich vermindern würde. Trotz mißverständli-cher Wendungen im angefochtenen Urteil ([X.], 36) vermag der [X.]sicher auszuschließen, daß das Schwurgericht zu einem abweichenden Er-gebnis der seine Beweiswürdigung tragenden Gesamtschau gelangt wäre,wenn es die mindere Bedeutung dieses Indizes zutreffend gesehen und beider Beurteilung der Beweislage wesentlich allein auf die weiteren rechtsfeh-lerfrei herangezogenen gravierenden Indizien abgestellt [X.] -b) In vertretbarer, vom Revisionsgericht hinzunehmender Rechtsaus-legung hat das Schwurgericht Tateinheit zwischen den als final verknüpftangesehenen Teilakten der [X.] auf Weisung des Angeklagten durch seinen—Vollstreckerfi [X.] vorgenommenen [X.] Gewaltausübung unter Waffenein-satz und der daran anschließenden Anläufe des Angeklagten zur Durch-setzung der ihm nicht zustehenden Geldforderung angenommen (vgl.BGHSt 41, 368) und den Angeklagten insgesamt als (Mit-)Täter angesehen.3. Der dem Strafrahmen aus § 250 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 49Abs. 1 StGB entnommene Strafausspruch von vier Jahren Freiheitsstrafe[X.] ein minder schwerer Fall lag derart fern, daß dies nicht ausdrücklicher Er-örterung bedurfte [X.] läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der [X.] [X.], daß die Strafzumessung von dem weiteren Schuldspruch beeinflußtworden [X.] -4. Der Angeklagte ist damit wegen versuchter schwerer räuberischerErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. An die hierfür tragenden bisherigen Ur-teilsfeststellungen ist das neue Tatgericht gebunden, das nach der Teilauf-hebung lediglich über den weiteren Anklagevorwurf, die Tötung [X.] sund versuchte Tötung der Nebenklägerin [X.]betreffend, neu zu [X.] und für den Fall erneuter Verurteilung auch wieder eine [X.] bilden hat.[X.] Häger BasdorfBrause Schaal

Meta

5 StR 250/03

04.12.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. 5 StR 250/03 (REWIS RS 2003, 383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 383

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