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PDF anzeigen [X.]/05
vom 17. März 2005 in der Strafsache gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. März 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 30. November 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte und wirksam auf den [X.] beschränkte Revision des Angeklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Zum Strafausspruch hat der [X.] in seiner [X.] ausgeführt: "Allerdings hat das [X.], wie die Revision zu Recht ausführt, den Regelungen zur Ermäßigung des erhöhten Mindestmaßes einer Frei-heitsstrafe (hier: ein Jahr Freiheitsstrafe; § 29a Abs. 1 BtMG) gemäß § - 3 - 49 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 2 StGB nicht Rechnung getragen. Hiernach musste das [X.] der Strafzumessung eine Strafrahmenunter-grenze von einem Monat - und nicht von einem Jahr - Freiheitsstrafe zugrunde legen [X.], BtMG 2. Aufl., § 29a [X.]. 212f.). Zumin-dest für die in den Fällen II.2, [X.] und [X.] auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzten Einzelstrafen wird nicht ausgeschlossen werden können, dass die [X.] mit Rücksicht auf das von ihr zugrunde gelegte Mindestmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe davon abgesehen hat, in den genannten Fällen auf niedrigere Einzelstrafen zu erkennen. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil die Einzelstrafen - ebenso die Gesamtstrafe - im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO n.F. angemessen sind. Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass das [X.] gleichsam schematisch von einer Milde-rungsmöglichkeit nach § 21 StGB Gebrauch gemacht hat, obwohl der Angeklagte mit Urteil des [X.] vom 4. August 2000 wegen unerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt worden ist und nach Aussetzung eines Strafrestes zur [X.] (bis 2. Juli 2006) während laufender Bewährungszeit die jetzt [X.] Verbrechen nach § 29a BtMG begangen hat und - und dies vor allem - der "Suchtdruck" bei ihm "relativ gering" war (siehe [X.]). Auf die Frage, ob die [X.] die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Drogenmiss-brauch zutreffend angenommen hat, kommt es nicht an,
Kolz
Elf
Meta
17.03.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. 1 StR 82/05 (REWIS RS 2005, 4442)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4442
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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