Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 568/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7170

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 StR 568/10

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. Mai 2011
beschlossen:

Auf die Revisionen
der
Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 4. August 2010 nach § 349 Abs. 4
StPO

a)
hinsichtlich des Angeklagten [X.]
im Schuldspruch da-hin geändert, dass dieser Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b)
hinsichtlich aller Angeklagten im Strafausspruch aufge-hoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmit-tel, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer [X.]
-
3
-

heitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es ge-gen ihn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Die [X.].
und [X.]
hat es des unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten Sc.
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten, gegen den Angeklagten [X.]
eine solche von drei Jahren verhängt. Die gegen dieses Urteil gerichteten, mit der Sachrüge, durch den [X.]

auch mit einer Verfahrensrüge geführten Revisionen der Ange-klagten erzielen den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übri-gen sind sie unbegründet nach §
349 Abs.
2 StPO.

1. Der gegen den Angeklagten [X.]
gerichtete Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Der Senat schließt dabei aus, dass die [X.] durch ihren missverständlichen Hinweis auf die Gefährlichkeit e(UA S.
11) nicht das von ihr zuvor festgestellte bewusste Mitsichführen eines Schlagrings durch den Angeklagten in Frage stellen wollte.

In Bezug auf die erhobene Verfahrensrüge ist ergänzend zur [X.] darauf hinzuweisen, dass das [X.] dem Angeklagten lediglich den Handel mit 840
g Kokain zur Last legt (UA S.
11), den dieser gestanden hat. Dass es die durch die Verfahrensrüge [X.] betroffenen Vorgänge im Zusammenhang mit dem [X.] von knapp 100 g Gewicht keiner eigenständigen rechtlichen Würdigung zugeführt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

2. Wie durch den [X.] zutreffend dargelegt worden ist, hat der Angeklagte [X.]
bei dem Handelsgeschäft in Bezug auf [X.] nur als Gehilfe (§
27 StGB) gehandelt. Allerdings erfüllt sein festge-stelltes Verhalten tateinheitlich insoweit die Strafvorschrift des §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG in der Tatbestandsvariante des unerlaubten Besitzes von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. etwa [X.], Urteil vom 25. Okto-2
3
4
-
4
-

ber
1995

3
StR 225/95, [X.]R BtMG §
29a Abs.
1 Nr.
2 Besitz
1). In ent-sprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch in diesem Sinne ab. §
265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3. Auch eingedenk des beschränkten [X.] hält die Bewertung der [X.], allen Angeklagten den Strafrahmen des minder schweren Falls

beim Angeklagten [X.]
§
30a Abs.
3 BtMG, bei den Angeklagten [X.]
und Sc.
§
29a Abs.
2 BtMG

zu versagen, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Namentlich hat das [X.] nicht erkennbar bedacht, dass die polizeiliche Überwachung der Tat sowie die Sicherstellung aller gehandelten Betäubungsmittel angesichts [X.] verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit als bestim-mender [X.] bereits bei der [X.] zu würdigen sind (vgl. Weber, BtMG, 3.
Aufl., Vor §§
29
ff. Rn.
678 mwN). Hinzu kommt eine Reihe gewichtiger für die Angeklagten sprechender [X.], so etwa die Geständnisse aller Angeklagten, die durch die [X.]
und [X.]
geleistete Aufklärungshilfe und beim Angeklagten Sc.

das Bemühen darum, die vergleichsweise geringere Gefährlichkeit und die Art der Aufbewahrung des durch den Angeklagten [X.]
beses-senen Gegenstandes im Sinne des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG, die Unbestraft-heit der Angeklagten Sc.
und [X.]
sowie die besondere Strafempfind-lichkeit des Angeklagten Sc.
(vgl. zum Ganzen zuletzt [X.], Beschluss vom 1. März 2011

3 StR 28/11).

Angesichts des vorliegenden Wertungsfehlers können die zugehörigen Feststellungen bestehen bleiben. Neue Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

4. Gleichfalls Bestand hat die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegen den Angeklagten [X.]. Nachträglich [X.] Umstände, wie sie von der Verteidigung mitgeteilt worden sind, können im 5
6
7
-
5
-

Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen hindert die Möglichkeit der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §
35 BtMG nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Anordnung der Maßregel nach §
64 StGB nicht (vgl. dazu auch [X.]/[X.]/[X.] in Festschrift [X.], 2011, S.
59, 61).

[X.] Brause Schaal

[X.] [X.]

Meta

5 StR 568/10

03.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 568/10 (REWIS RS 2011, 7170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7170

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 568/10

3 StR 28/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.