Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 3 StR 54/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7246

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Gegenstand

Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot: Abgrenzung der Betätigung als Mitglied von der Unterstützung ohne Mitglied zu sein


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot nach dem Vereinsgesetz" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Weiter hat es bestimmt, dass wegen "überlanger Verfahrensdauer" ein Monat der Strafe als verbüßt gilt. Die hiergegen gerichtete, auf [X.] und verfahrensrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Nach den Feststellungen betätigte sich der Angeklagte spätestens seit dem 30. Juni 2006 bis Ende März 2007 als "Aktivist" der [X.] ([X.]), die durch Verfügung des [X.] vom 6. August 1998, bestandskräftig seit dem 1. Februar 2000, verboten worden war. In dieser Eigenschaft führte er Aufträge des ihm übergeordneten [X.]-Funktionärs Y. aus, dem Gebietsverantwortlichen für [X.], traf mit diesem Veranstaltungs- und Terminsabsprachen, kümmerte sich um Kontakte mit Personen des öffentlichen Lebens, organisierte Veranstaltungsteilnehmer und war für den Kontakt zur Presse zuständig. Außerdem half er dem weiteren [X.]-Aktivisten [X.] beim Vertrieb der [X.]-Wochenzeitschrift "[X.]". Nach der Inhaftierung von [X.] und der Durchsuchung der Druckerei, in der die [X.]schrift gedruckt wurde, suchte er den Inhaber der Druckerei auf und versuchte, ihn zu überreden, die [X.]schrift weiter zu drucken.

3

1. Die Annahme des [X.]s, dieses Verhalten sei rechtlich als Unterstützen des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) zu würdigen, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen betätigte sich der Angeklagte vielmehr als Mitglied in einem verbotenen Verein (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. [X.]).

4

Den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. [X.] erfüllt, wer als Mitglied eine aktive, auf Dauer gerichtete Tätigkeit zur Förderung der Ziele des verbotenen Vereins entfaltet. Die Betätigung als Mitglied setzt eine Übereinstimmung zwischen dem Täter und dem Verein dahingehend voraus, dass der Täter dem Kreis des Vereins zugehört und in dieser Eigenschaft tätig wird; die Betätigung auf der Grundlage eines nur einseitigen Willensentschlusses genügt nicht. Eine förmliche Beitrittserklärung ist indes nicht erforderlich. Demgegenüber unterstützt einen verbotenen Verein im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 [X.], wer, ohne Mitglied zu sein, Hilfe in einer Form leistet, die auf den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung bezogen ist und der eine messbare organisatorische Bedeutung zukommt ([X.]St 18, 296, 299 f.; [X.], 2164, 2166; NStZ 2006, 355, 356; Wache in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze [X.] § 20 Rdn. 11 f.; 15 ff.; [X.] in Münch-Komm-StGB § 20 [X.] Rdn. 62 f, 74 ff.).

5

Nach diesen Maßstäben betätigte sich der vom [X.] unspezifisch als "Aktivist" bezeichnete Angeklagte als Mitglied der [X.]. Er stand in einem dauerhaften, engen persönlichen Kontakt mit einem Führungsfunktionär. Mit den von ihm ausgeführten Tätigkeiten nahm er im gegenseitigen Einverständnis wesentliche Belange der [X.] wahr. Dieses Verhalten belegt, dass er dem Verein zugehörte und nicht nur von außen dessen organisatorischen Zusammenhalt förderte; seine Stellung ging über die eines bloßen Sympathisanten weit hinaus (vgl. [X.], 201, 202).

6

2. Der Senat sieht sich an einer Umstellung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO gehindert, weil die Strafklage für die Tat nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 3. Alt. [X.] möglicherweise für die [X.] bis zum 12. Januar 2007 verbraucht ist.

7

Der Angeklagte wurde durch rechtskräftiges Urteil des [X.]s Karlsruhe von diesem Tage u. a. vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Verbot freigesprochen. Ihm war zur Last gelegt worden, den organisatorischen Zusammenhalt der [X.] dadurch gefördert und bestärkt zu haben, dass er in der [X.] vom 1. bis zum 5. August 2004 an einer Veranstaltung auf dem Campingplatz in E. teilnahm, die das Ziel hatte, Mitglieder und Sympathisanten zu schulen und neue Mitglieder und Unterstützer zu gewinnen.

8

War der Angeklagte bereits zur damaligen [X.] Mitglied der [X.] und beteiligte er sich weiterhin ohne Unterbrechung mitgliedschaftlich an dieser, ist die Strafklage für die [X.] bis zu der Entscheidung des [X.]s Karlsruhe verbraucht. Bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] handelt es sich um ein insoweit den §§ 129 ff. StGB vergleichbares Organisationsdelikt, bei dem mehrere den Tatbestand erfüllende Einzelakte zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden ([X.]St 43, 312, 314 f.; [X.], 436, 438; NStZ-RR 2004, 201, 202; [X.] in [X.] vor § 52 Rdn. 24; Wache aaO Rdn. 39; [X.] aaO Rdn. 121), es sei denn, der Täter unterbricht seine mitgliedschaftliche Beteiligung mit der Folge, dass für einen bestimmten [X.]raum die Voraussetzungen der Vorschrift nicht festgestellt werden können, und beginnt sie sodann wieder neu ([X.]St 46, 349, 356 ff.; [X.] in [X.] 12. Aufl. § 129 Rdn. 189). Ist das Verhalten des Angeklagten insgesamt als eine einheitliche Handlung im sachlich-rechtlichen Sinn zu werten, so liegt auch eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO vor ([X.], [X.]. § 264 Rdn. 6 ff. m. w. N.). In diesem Fall begründet das Urteil des [X.]s Karlsruhe vom 12. Januar 2007 ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung der mitgliedschaftlichen Betätigung des Angeklagten bis zu diesem [X.]punkt. Das neue Tatgericht ist deshalb gehalten, zur Betätigung des Angeklagten für die [X.] auch vor dem hiesigen Tatzeitraum Feststellungen zu treffen.

9

3. Da das [X.] den Angeklagten lediglich wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz verurteilt und nur dieser Revision eingelegt hat, sieht der Senat auch in diesem Verfahren noch davon ab, sich näher damit zu befassen, ob der Angeklagte sich nach den §§ 129 a, 129 b StGB strafbar gemacht haben könnte. Er hat bereits ausgeführt, dass es nahe liegt, die [X.] [X.]rechtlich insgesamt als ausländische terroristische Vereinigung anzusehen (vgl. etwa auch die uneingeschränkte Listung der [X.] als terroristische Vereinigung seit dem Ratsbeschluss 2002/334/[X.] vom 2. Mai 2002 ([X.]) und zuletzt in der Durchführungsverordnung Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 ([X.]. L 346 S. 39) zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der [X.] ([X.]) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) -, und nicht nur anzunehmen, lediglich innerhalb dieser Organisation habe sich eine terroristische Vereinigung gebildet, der neben bestimmten Funktionären und den mit der Ausführung der Anschläge betrauten Kadern in der [X.] nur solche Kader als Mitglieder angehören, die im [X.] Ausland in herausgehobenen Funktionen für die [X.] tätig sind und denen es obliegt, u. a. durch Spendensammlungen die für den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen - so genannte Rückfront ([X.], [X.]. vom 29. Mai 2009 - AK 8 bis 10/09).

[X.]     

von Lienen     

     Sost-Scheible

Schäfer     

Ri[X.] [X.] befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 54/10

27.04.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 10. November 2009, Az: 18 KLs 6 Js 60391/07, Urteil

§ 20 Abs 1 Nr 1 Alt 3 VereinsG, § 20 Abs 1 Nr 3 VereinsG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. 3 StR 54/10 (REWIS RS 2010, 7246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7246

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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