Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. 3 StR 333/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1035

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[X.] vom 3. November 2005 Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja _________________ [X.] § 20 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 85 Abs. 2 Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht für die Annahme der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus. [X.], [X.]. vom 3. November 2005 - 3 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein [X.] u. a. - 2 - - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. November 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer Zuwiderhandlung ge-gen ein [X.] nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und wegen eines Ver-stoßes gegen ein [X.] nach § 85 Abs. 2 StGB zu einer Gesamt-geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Der Angeklagte war seit [X.] 2001 Abonnent der Wochenzeitschrift "[X.]" des [X.]" zu einem Bezugspreis von jährlich 80 DM. Mit Verfügung des [X.] vom 8. De-zember 2001 wurde der Verein vollziehbar verboten. Das Verbot ist seit 27. No-vember 2002 bestandskräftig. Der Vertrieb der Vereinszeitschrift wurde ab dem 21. Dezember 2001 unter der Bezeichnung "Beklenen [X.]" fortgesetzt, um den organisatorischen Zusammenhalt der Anhängerschaft zu gewährleis-ten. Der Angeklagte bezog sie bis Ende Dezember 2003. Ferner vermittelte er dem Zeugen C. zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt ein [X.] und nahm hierfür den Betrag von 80 DM zur Weiterleitung entgegen. - 4 - Das [X.] hat den Bezug der Zeitschrift durch den Angeklagten selbst und die Vermittlung eines weiteren Abonnements an den Zeugen [X.]als eine Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen Vereins beurteilt. Es hat für den Zeitraum bis zur Bestandskraft des Verbots am 27. November 2002 eine Tat der Zuwiderhandlung gegen ein - vollziehbares - [X.] nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und für den Folgezeitraum eine weitere Tat des Verstoßes gegen ein - unanfechtbares - [X.] nach § 85 Abs. 2 StGB angenommen. 2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Un-terstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer - vorläufig vollziehbar oder unanfechtbar - verbotenen Vereinigung im Sinne der Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 3 [X.] oder des § 85 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das Handeln des [X.] auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusam-menhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung her-vorzurufen ([X.] NJW 2005, 2164); bloße Unterstützungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, genügen dabei ebenso wenig wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung (vgl. [X.]St 26, 256, 260 f.). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung bislang nicht belegt. Zwar dient die wöchentliche Herausgabe einer Vereinszeitung nach ih-rem Sinn und Zweck auch der Aufrechterhaltung und Stärkung des organisato-rischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins. Dementsprechend stellen sich die Verteilung der Zeitung wie auch die Ausübung anderer Funktionen in-nerhalb der Verteilerorganisation als tatbestandsmäßiges Unterstützen im [X.] des § 20 Abs. 1 Nr. 3 [X.] dar ([X.] NJW 2005, 2164 f.). [X.] 5 - chende Handlungen des Angeklagten sind dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. a) Die Vermittlung eines Abonnements an den Zeugen C. und die Weiterleitung des Entgeltes von 80 DM können die Verurteilung schon deswe-gen nicht tragen, weil nicht festgestellt ist, dass diese zeitlich nicht eingeordne-ten Handlungen nach Erlass der Verbotsverfügung am 8. Dezember 2001 er-folgten und damit einen verbotenen Verein betrafen. b) Der bloße Abonnementsbezug jeweils eines Exemplars der Zeitschrift der verbotenen Vereinigung durch den Angeklagten selbst stellt noch keine tatbestandsmäßige Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des Vereins dar. Wer als Mitglied oder Außenstehender eine Zeitschrift bezieht, erbringt - ähnlich wie etwa ein Teilnehmer einer Vereinsveranstaltung - nicht selbst eine organisationsbezogene Leistung für den Verein, sondern nimmt lediglich das Ergebnis entsprechender organisatorischer Bemühungen derjeni-gen in Anspruch, die für die Herausgabe und Verteilung der Zeitung sorgen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Abonnent durch den regelmäßigen Bezug der Zeitung, insbesondere die Entrichtung des Entgelts, zum Erfolg der Vereinszeitschrift einen gewissen Beitrag erbringen mag. Der damit verbunde-nen Förderung des verbotenen Vereins - ein darüber hinaus gehender Spen-dencharakter des Entgelts ist nicht festgestellt - kommt indes unter dem Ge-sichtspunkt der Aufrechterhaltung seines organisatorischen Zusammenhalts allenfalls eine mittelbare und in der Regel lediglich unerhebliche Bedeutung zu; das reicht als tatbestandsmäßige Unterstützungshandlung nicht aus. Würde man den bloßen Bezug der Zeitschrift für die [X.] genügen lassen, wäre der Unterschied zwischen spezifischen organisati-- 6 - onsbezogenen Handlungen, wie sie von den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], § 85 Abs. 2 StGB oder § 84 Abs. 2 StGB vorausgesetzt wer-den, und einfachen Unterstützungshandlungen etwa nach § 129 Abs. 1 und § 129 a Abs. 5 StGB (vgl. [X.] NJW 2005, 2164 f.) verwischt. Es entstünde zudem ein Wertungswiderspruch zur Rechtslage bei der Beteiligung eines Mit-glieds in einer verbotenen Vereinigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 85 Abs. 2 StGB oder § 84 Abs. 2 StGB. Denn hierzu wird allgemein die [X.] vertreten, dass die passive Mitgliedschaft, mag sie auch mit der Bezah-lung eines Beitrags verbunden sein, für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreicht, vielmehr eine aktive Betätigung zur Verwirklichung der Vereinsziele zu fordern ist (BTDrucks. 5/2860 S. 6; [X.] in [X.], § 84 Rdn. 12 m. w. N.). 3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben und die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter weitergehende, eine organisationsbezogene Unter-stützung oder eine aktive mitgliedschaftliche Betätigung (vgl. [X.] NJW 2005, 2164, 2166; zur Indizwirkung des [X.] in [X.]. § 85 Rdn. 9) belegende Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch - 7 - zu berücksichtigen sein, dass allein durch den Eintritt der Bestandskraft des [X.]es eine an sich einheitliche Unterstützungshandlung oder aktive Betätigung als Mitglied nicht in zwei selbständige Taten aufgespaltet wird. Tolksdorf [X.] Pfister Hubert

Meta

3 StR 333/05

03.11.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2005, Az. 3 StR 333/05 (REWIS RS 2005, 1035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1035

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