Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 3 StR 245/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4582

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Nachschlagewerk: ja [X.]St: nein Veröffentlichung: ja __________________

VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3

1. § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG setzt nicht voraus, daß der Täter durch seine [X.]shandlung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt. Es genügt, wenn sein Handeln auf die Aufrechterhaltung des organi- satorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen.
2. Zur Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts durch das [X.].
[X.], [X.]eil vom 10. März 2005 - 3 StR 245/04 - [X.]

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 245/04 vom 10. März 2005 in der Strafsache gegen - 2 -

wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. März 2005, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]

Dr. [X.],

[X.],

[X.],

[X.]

als [X.],

[X.] beim [X.] in der Verhandlung, [X.] beim [X.] bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 17. Februar 2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Unterstützens des organisatorischen [X.] eines verbotenen Vereins in Tateinheit mit Haus-friedensbruch zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 17 • verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Unterstützens des organi-satorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Ver-bot in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 17 • verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im übrigen unbegründet. - 5 - [X.] 1. Das [X.] hat festgestellt: Der Angeklagte ist seit Jahren [X.] der [X.]". Dieser radikal islamistische Verein wurde durch Verfügung des [X.] vom 18. Dezember 2001 verboten und der Sofortvollzug des Verbots angeordnet. Die Klage des Vereins gegen die Verbotsverfügung wurde vom [X.] mit [X.]eil vom 27. November 2002 abgewiesen.
Vor dem Erlaß der Verbotsverfügung verbreitete der "[X.]" sein Gedankengut über eine wöchentlich erscheinende verbandseigene Zeitung. Seit Januar 2002 gab der Verein - wiederum wöchentlich erscheinend - eine Zeitung mit anderem Namen heraus, die die Ziele des [X.] weiterhin vertrat. In Kenntnis des Verbots ließ sich der Angeklagte - wie er es bereits seit 1998 getan hatte - die einzelnen Ausgaben dieser Zeitung in [X.] höherer Stückzahl zusenden, hielt sie vorrätig und verteilte sie. Ferner unternahm er Hausbesuche, um weitere Anhänger für den "[X.]" zu gewinnen.
Am 11. Juni 2002 erschien der Angeklagte trotz eines bestehenden Hausverbots in der Praxis des [X.], nachdem er bereits zuvor eine Zeit-schrift in den Briefkasten des Arztes geworfen hatte. Er legte im Wartezimmer mehrere Zeitschriften auf einen Tisch, um auf diese Weise deren Inhalt ande-ren Patienten zugänglich zu machen.
Eine Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 26. Juli 2002 ergab, daß dieser insgesamt 309 Exemplare - von einer Ausgabe bis zu 90 - 6 - Stück - der im Laufe des Jahres 2002 durch den "[X.]" herausgegebe-nen Wochenblattes sowie mehrere hundert Exemplare aus den Jahren 1998 bis 2001 vorrätig hielt.
2. Das [X.] hat diesen Sachverhalt ohne nähere Begründung rechtlich als zwei selbständige im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Fälle der Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch bewertet. I[X.] Das [X.] hat den Angeklagten im Ergebnis zu recht wegen Un-terstützung des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen Vereins gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG verurteilt.

1. Der "[X.]" war zum Zeitpunkt der Tat verboten. Der vor dem Verbot unzweifelhaft gegebene organisatorische Zusammenhalt (zur Definition dieses Begriffs [X.]St 20, 287, 289) bestand auch danach fort. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das angefochtene [X.]eil nähere Darlegungen zum Fortbestand des organisatorischen Zusammenhalts vermissen läßt. Seine Feststellung kann aber der Gesamtheit der [X.]eilsgründe noch mit hinreichen-der Deutlichkeit entnommen werden. So implizieren bereits die Wendungen des [X.]s, nach denen der Angeklagte auch nach Erlaß der Verbotsver-fügung für den "[X.]" unterstützend tätig war, ihn in Kenntnis des Ver-bots unterstützte oder Hausbesuche durchführte mit dem Ziel, weitere Anhän-ger für den verbotenen Verein zu gewinnen, daß der "[X.]" - nach Ü-berzeugung der Strafkammer - fortbestanden hat. Hierfür spricht auch der [X.] 7 - stand, daß der "[X.]" die verbandseigene Zeitung bereits seit 1998 herausgab und dazu auch nahtlos im Anschluß an die Verbotsverfügung in der Lage war. Sowohl vor als auch nach dem Erlaß des Verbots handelte es sich um eine regelmäßig wöchentlich erscheinende Zeitschrift mit einer beträchtli-chen Auflage, wie etwa der sich aus dem [X.]eil ergebende Umstand zeigt, daß der Angeklagte von einer Ausgabe bis zu 90 Exemplare vorhielt. Es wurde le-diglich der Name der Zeitung geändert, die [X.] waren gleichar-tig. In den Beiträgen werden jeweils Ziele und Gedankengut des Vereins, ins-besondere die Errichtung eines weltumspannenden islamisch geprägten [X.] mit [X.] als politischem Oberhaupt und die Unvereinbarkeit der demo-kratischen Staatsform mit dem Islam, weiterhin unverändert vertreten. All dies und die Bewältigung des weiteren mit der Herausgabe und Verbreitung einer Wochenzeitung verbundenen Aufwands waren für das [X.] ersichtlich Gründe dafür, vom Fortbestand des verbotenen Vereins auszugehen.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]eilsgründe ein Bild des "Weitermachens" (vgl. dazu - u. a. auf die [X.] tität der Ziele und die Fortführung der Publikationen abstellend - [X.] [X.] § 20 Nr. 3). 2. Der Angeklagte hat den organisatorischen Zusammenhalt des verbo-tenen Vereins in [X.] unterstützt. § 20 Abs. 1 Nr. 3 Ve-reinsG setzt lediglich voraus, daß das Handeln des [X.] auf die Aufrechter-haltung des organisatorischen Zusammenhalts abzielt und geeignet ist, eine für den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen [X.] vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. - 8 - a) Gegenstand der Unterstützung muß der organisatorische Zusammen-halt sein; nicht ausreichend ist eine die verbotene Organisation nur allgemein unterstützende Handlung. Der Gesetzgeber hat mit der differenzierenden Aus-gestaltung der Tatbestände des [X.]sstrafrechts zum Ausdruck ge-bracht, daß nicht jede Unterstützung einer [X.] ausreicht, auch deren organisatorischen Zusammenhalt zu fördern. Dies zeigt ein Vergleich der § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, § 84 Abs. 2 StGB und § 85 Abs. 2 StGB, die ein Unter-stützen des organisatorischen Zusammenhalts voraussetzen, mit den § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 5 StGB, die lediglich eine Unterstützung der [X.] verlangen. Ein Gleichsetzen der Unterstützung der [X.] mit der [X.] ihres organisatorischen Zusammenhalts verbietet sich also. Daher muß die Tathandlung im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG auf den [X.] Zusammenhalt bezogen sein und der Täter mit ihr auf einen organi-sationsbezogenen Erfolg abzielen ([X.], [X.]. vom 10. Dezember 1997 - 3 StR 389/97, insoweit in NStZ-RR 1998, 276 nicht abgedruckt; [X.]St 43, 312, 315). Allerdings könnten die Wendungen in der Entscheidung [X.]St 26, 258, 260 f., daß "Hilfeleistungen, denen eine meßbare organisationswirksame Be-deutung" nicht zukommt, straflos bleiben oder in denen auf den durch eine [X.] erzielten "Erfolg im Sinne einer konkreten Förderung des organi-satorischen Zusammenhalts" abgestellt wird, dahin verstanden werden, daß es für eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG eines Erfolgseintritts im Einzelfall bedürfe. Mit den zitierten [X.]eilspassagen sollte jedoch lediglich auf die Organisationsbezogenheit des [X.] abgestellt und solche Un-terstützungshandlungen aus der Tatbestandsmäßigkeit ausgeschieden wer-den, von denen bereits für sich betrachtet keine fördernde Wirkung auf den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen [X.] ausgehen kann - 9 - (vgl. auch [X.] NStZ 1999, 87, 88). Indes wird dadurch nicht vorausgesetzt, daß der Täter durch seine Unterstützung im konkreten Fall tatsächlich einen Erfolg erzielt.
Dies belegen bereits Wortlaut und Konstruktion der Vorschrift, die - ebenso wie die unter dem Titel "Gefährdung des [X.] Rechts-staats" im StGB enthaltenen Tatbestände des [X.]sstrafrechts - als abstraktes Gefährdungsdelikt einzustufen ist (vgl. [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 85 Rdn. 1 und § 84 Rdn. 2; [X.] in [X.]. § 85 Rdn. 1; Steinmetz in MünchKomm StGB § 85 Rdn. 2) und demnach keinen aufgrund der Tat eingetretenen Erfolg voraussetzt. Einen Taterfolg in dem Sinne zu ver-langen, daß die Tathandlung zu einem meßbaren Nutzen, etwa einer Stärkung oder Festigung des organisatorischen Zusammenhaltes geführt haben muß, widerspräche auch dem Begriff der Unterstützung, der keinen durch den Täter verursachten meßbaren organisatorischen Nutzen voraussetzt ([X.]St 20, 90). Zudem ließe sich im Rahmen der Beweisaufnahme ein solcher Nutzen nicht feststellen. Denn dafür fehlt es an einem handhabbaren und verläßlichen Maßstab. b) Ausgehend von den aufgezeigten Grundsätzen ergibt sich, daß die auf Dauer angelegte Übernahme einer Funktion innerhalb der [X.] sowie die Ausübung der Verteilertätigkeit nicht nur die verbotene Verei-nigung allgemein unterstützen, sondern darüber hinaus geeignet sind, ihren organisatorischen Zusammenhalt zu fördern und auf einen [X.] Erfolg abzielen. - 10 - Die wöchentliche Herausgabe einer Vereinszeitung, die nach ihrem Sinn und Zweck stets auch der Aufrechterhaltung und Stärkung des organisatori-schen Zusammenhalts eines Vereins dient, bliebe ohne Verteilung der [X.], die sich nur mit einem dauerhaft organisierten Netz von Verteilungsstel-len bewältigen läßt, wirkungslos. Es liegt auf der Hand, daß diejenigen, die sich als Teil dieser Verteilerorganisation zur Verfügung stellen, dadurch einen zur Förderung und Stärkung des organisatorischen Zusammenhalts geeigneten Beitrag leisten, zumal eine Verteilung der [X.] für die [X.] bewirkt, daß ihre Arbeit und Ziele sowohl innerhalb der [X.] als auch nach außen hin dargestellt und verbreitet werden. Bei einer verbotenen Organisation kommt hinzu, daß das regelmäßige Erscheinen der Vereinszei-tung allen Empfängern verdeutlicht, daß der organisatorische Zusammenhalt weiterhin vorhanden ist und - trotz des Verbotes - aufrechterhalten wird. [X.] unterstützt derjenige, der sich der Verteilerorganisation über längere Zeit als regelmäßiger Empfänger und Verteiler von [X.] in größerer Zahl zur Verfügung stellt, organisationsbezogen den Verein und seine Führung unmittelbar und trägt mit seiner Tätigkeit innerhalb des konspirativen [X.] dazu bei, die Organisation in [X.] aufrechtzuerhalten (vgl. [X.] in [X.] § 84 Rdn. 17). Durch das Verteilen der Zeitungen werden Inhalte, Gedankengut und Auffassungen des Vereins, die Tätigkeiten, Pläne und Zielsetzungen der [X.] und seiner Organe dargestellt, vermittelt und verbreitet, die verbotene [X.] in ihren Bestrebungen gefördert sowie gleichzeitig ein Beitrag dazu geleistet, neue Mitglieder oder an den [X.] bislang nicht interessierte Dritte zu gewinnen. Auch die Verteilertätigkeit zielt damit - ebenso - 11 - wie die Übernahme einer Funktion innerhalb des [X.] - darauf hin, die Organisation zu unterstützen und zu festigen (vgl. [X.]St 26, 260, 264). c) Daran gemessen können die Feststellungen des [X.]s, daß der Angeklagte [X.] vorrätig gehalten, in den Briefkasten des Zeugen [X.]eingeworfen und in dessen Praxis ausgelegt hat, für sich be-trachtet den Schuldspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG zwar nicht tragen. Indes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen [X.]eils, daß der Angeklagte die Rolle eines Zeitschriftenverteilers im dargestellten [X.] dauerhaft übernahm und ausübte, so daß die rechtliche Würdigung des [X.]s, der Angeklagte habe den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins "[X.]" unterstützt, im Ergebnis zutrifft.
II[X.] 1. Nach diesen Maßstäben liegt nur eine Unterstützungshandlung durch Übernahme und Ausübung der Verteilerfunktion vor; tateinheitlich tritt der rechtsfehlerfrei festgestellte Hausfriedensbruch hinzu. Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des Schuld-spruchs, die ohne Einfluß auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bleibt, bestehen bleiben. Der [X.] kann zum einen angesichts der Strafzumes-sungserwägungen des [X.]s und der an sich fehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen ausschließen, daß der Angeklagte zu einer milderen Strafe verur-teilt worden wäre, wenn das [X.] nur eine Tathandlung angenommen - 12 - hätte; zum anderen ist die verhängte Rechtsfolge im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen (vgl. zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch bei Änderungen des Schuldspruchs [X.], [X.]. vom 2. Dezember 2004 - 3 [X.], NJW 2005, 913 zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt).
3. Das angefochtene [X.]eil gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß es ange-sichts der sich über Jahre erstreckenden Aktivitäten des Angeklagten für den Verein nahe gelegen hätte, sich mit der Frage, ob es sich bei ihm um ein [X.] der verbotenen [X.] gehandelt hat, näher zu befassen und sich nicht mit der - in ihrer sachlichen und rechtlichen Bedeutung unklaren - Fest-stellung zu begnügen, daß der Angeklagte "Anhänger" der Organisation war. Denn die Tatbestände des [X.]sstrafrechts stellen nicht auf eine for-melle Mitgliedschaft des [X.] ab, sondern verstehen den Mitgliedsbegriff ma-teriell, so daß bereits derjenige als Mitglied einzustufen ist, der seinen Willen der Verbindung ein- oder unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre [X.] tätig wird (vgl. [X.]St 18, 296, 300; [X.] NJW 1960, 1772, 1773; [X.]/[X.], StGB 52. Aufl. § 84 Rdn. 4, § 85 Rdn. 2, § 129 Rdn. 24; [X.] in [X.]. § 84 Rdn. 8, § 85 Rdn. 7 jeweils m. w. N.). Im Falle einer Mitglied-schaft hätte sich der Angeklagte - ausgehend von den weiteren Feststellungen des [X.]s - im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG als Mitglied betä-tigt (vgl. dazu Wache in [X.]/[X.] § 20 VereinsG Rdn. 11, 12) und sich damit nach dieser Vorschrift strafbar gemacht. [X.]Ri[X.] Dr. [X.] ist urlaubs- [X.]

bedingt an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.] - 13 -

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 245/04

10.03.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2005, Az. 3 StR 245/04 (REWIS RS 2005, 4582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4582

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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