Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. IX ZB 28/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 394

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[X.][X.] vom 8. Dezember 2005 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. Dezember 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 10.834,25 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die in [X.] residierende Antragstellerin (Gläubigerin) hat gegen die in [X.] ansässige Antragsgegnerin (Schuldnerin) beim [X.] am 10. Dezember 2001 einen [X.]uss erwirkt, welcher der Schuldnerin die Zahlung von 21.189,96 DM (in [X.] Lire) nebst Zinsen und [X.] zu Gunsten des Konkurses der Gläubigerin auferlegt hat. 1 Die Gläubigerin begehrt die Zulassung dieses [X.]usses zur Voll-streckung in [X.]. Die Schuldnerin wendet ein, der Vollstreckbarerklä-rung stünden Versagungsgründe entgegen. Der Vorsitzende einer Zivilkammer 2 - 3 - des [X.] hat dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben. Die Beschwer-de der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. I[X.] Das gemäß § 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-deutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 16 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass der Schuldnerin die [X.] nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, weil sie ihr gemäß Art. 10 des [X.] über die Zustellung gerichtlicher und außerge-richtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 durch die Post übersandt wurde (vgl. § 6 Satz 2 des [X.] zur Ausführung des o.g. [X.] vom 22. Dezember 1977). Daraus folgert die Schuldnerin, der [X.]uss des [X.] Gerichts habe nach Art. 34 Abs. 2, Art. 27 Nr. 2 des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (im Folgenden auch EuG-VÜ) nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen, weil sie sich auf das Verfahren nicht eingelassen habe. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine [X.]assung im Sinne des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ vorliegt, formuliert die Rechtsbe-schwerde sodann vier Rechtsfragen, die sie in erster Linie für rechtsgrundsätz-lich hält. 4 - 4 - a) Der [X.] des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt jedoch nicht vor. Die von der Rechtsbeschwerde formulierten Rechtsfragen zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ sind in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungs-fähig. Denn diese Bestimmung ist in dem hier zu entscheidenden Fall nicht an-wendbar. Anwendbar ist stattdessen Art. 34 Nr. 2 (i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Satz 1) der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und [X.] vom 22. Dezember 2000 (im Folgenden auch EuGVVO). Diese Vorschrift steht der Vollstreckbarerklärung des [X.] Vollstreckungstitels nicht entgegen. 5 aa) Der Verfahrensgegenstand wird vom sachlichen Anwendungsbereich des [X.] umfasst. Es liegt kein Fall des Konkurses im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ vor. Entscheidungen, die sich auf ein In-solvenzverfahren beziehen, sind dann von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens halten ([X.] 1979, 273, 274; [X.], [X.]. v. 11. Januar 1990 - [X.] ZR 27/89, [X.], 246). So liegt es hier jedoch nicht: Die Gläubigerin hat sich im Ursprungsverfahren auf ein Anerkenntnis der Schuldnerin ihr gegenüber berufen. 6 bb) Die Frage, ob Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ - oder statt seiner Art. 34 Nr. 2 EuGVVO - anzuwenden ist, bestimmt sich nach Art. 66 EuGVVO. Ist die Klage im [X.] vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1. März 2002 (Art. 76 EuGVVO) erhoben worden, so werden gemäß Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen nach Art. 32 ff EuGVVO anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, wenn die [X.] im [X.] erhoben wurde, nachdem das [X.] [X.] - 5 - kommen sowohl in diesem Staat als auch im [X.] in [X.] getre-ten war (vgl. Kropholler, [X.]. Art. 66 EuGVVO Rn. 5). Die Vorschrift, auf welche die Schuldnerin selbst bereits im [X.] hingewiesen und die sie auch in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nicht übersehen hat, greift hier ein: (1) Die Gläubigerin hat ihre Klage zum [X.] vor dem 1. März 2002 erhoben. Die Klageschrift vom 10. Juli 1998 ist der Schuldnerin unmittelbar per Post am 3. August 1998 zugestellt worden. Das EuGVÜ ist am 1. Februar 1973 u.a. im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] in [X.] getreten (BGBl. [X.] 773, 1973 II 60; vgl. Kropholler, [X.]. [X.]. Rn. 1). 8 (2) Zur Vollstreckung zugelassen worden ist hier eine nach dem 1. März 2002 erlassene Entscheidung. Der [X.]uss des [X.] Vicenza vom 10. Dezember 2001 ist für sich allein genommen nach dem Recht [X.]s nicht vollstreckbar. 9 Sowohl nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ als auch nach Art. 38 Abs. 1 EuGV-VO werden Entscheidungen für vollstreckbar erklärt, die im [X.] vollstreckbar sind. Das Erfordernis der Vollstreckbarkeit ist erfüllt, wenn die ausländische Entscheidung in formeller Hinsicht vollstreckbar ist ([X.] 2000, 18, 20). Zwar genügt eine vorläufige Vollstreckbarkeit. Kann die Entscheidung nach dem Recht des [X.] (so [X.] aaO) aber nicht, auch nicht vorläufig vollstreckt werden, so ist seine Vollstreckung in dem [X.] ebenfalls nicht möglich (Bericht zu dem EuGVÜ BT-Drucks. VI/1973 S. 91; [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 31 EuG-VÜ Rn. 47; Kropholler, aaO Art. 31 EuGVÜ Rn. 8, 10). So liegt es hier: 10 - 6 - Der [X.]uss vom 10. Dezember 2001 bestimmt ausdrücklich, dass seine vorläufige Vollstreckung nicht gewährt wird. Damit folgt aus der Entschei-dung selbst, dass sie nicht vollstreckbar ist (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses [X.] Kropholler, aaO Art. 31 Rn. 9). Die Vollstreckbarkeit des am 10. Dezember 2001 erlassenen und am 28. Dezember 2001 ergänzten [X.] gewährte das [X.] erst mit seiner Entscheidung vom 2. Mai 2002. Dieser Entscheidung wurde am 20. Juli 2002 die [X.] [X.] beigefügt. Daher kommt es für die Anwendung der Übergangsvorschrift in Art. 66 Abs. 2 Buchst. a EuGVVO allein auf die von der Gläubigerin am 26. April 2002 beantragte Entscheidung des [X.] Vi-cenza vom 2. Mai 2002 an (vgl. auch [X.], [X.]. v. 22. September 2005 - [X.] ZB 7/04, n.v.; Kropholler, [X.]. Art. 32 EuGVVO Rn. 8 ff). Diese Entscheidung erging aber nach Inkrafttreten der [X.] am 1. März 2002. 11 (3) Das [X.] hat nach seinem recht verstandenen Tenor die Ent-scheidung des [X.] Vicenza, welche aus der Zahlungsanordnung vom 10. Dezember 2001 und dem Vollstreckbarkeitsausspruch vom 2. Mai 2002 be-steht, insgesamt für vollstreckbar erklärt. Es hat ausdrücklich von einer "zu voll-streckende(n) Verurteilung" gesprochen. Damit kann nur die Entscheidung vom 2. Mai 2002 gemeint sein, weil nur diese dem zuvor - nach seinem ausdrückli-chen Inhalt - nicht vollstreckbaren Zahlungsbefehl die Vollstreckbarkeit gewähr-te. Im Ansatz folgerichtig hat das [X.] sich auf Art. 31 EuGVÜ berufen, der gerade voraussetzt, dass die Entscheidung im [X.] vollstreckbar ist. Dementsprechend ordnete es die Erteilung der Vollstreckungsklausel ge-mäß § 9 [X.] an, die sich nach dem Gesetz auf "die zu vollstreckende Ver-pflichtung" bezieht. Der in dem erstinstanzlichen [X.]uss wiedergegebene 12 - 7 - Tenor entspricht dem in [X.] auf Grund des [X.]usses vom 2. Mai 2002 vollstreckbaren Entscheidungsinhalt. cc) Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt - anders als Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ - nicht mehr auf die ordnungsgemäße Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks ab. Dass ihr die Klageschrift vom 10. Juli 1998 nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte, macht die Schuldnerin selbst nicht geltend; dies erscheint nach dem Verfah-rensablauf auch ausgeschlossen. Auf die Frage, ob sich die Schuldnerin auf das Verfahren vor dem [X.] Gericht eingelassen hat, kommt es daher nicht an; sie kann in diesem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geklärt werden. 13 b) Die Schuldnerin hat damit die Entscheidungserheblichkeit der von ihr bezeichneten Rechtsfragen nicht dargelegt; dies ist Voraussetzung für die Zu-lässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde (vgl. [X.], [X.]. vom 19. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 831 f). 14 2. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist der Senat gehindert, den von den Beteiligten dieses Verfahrens nicht angesprochenen Bedenken gegen die Bestimmtheit des für vollstreckbar erklärten Tenors zur Höhe des [X.] - 8 - [X.] und zum Beginn der [X.] nachzugehen (zu den tatrichterlichen [X.] in diesem Zusammenhang vgl. [X.]Z 122, 16, 17 ff; [X.], [X.]. v. 5. April 1990 - [X.] ZB 68/89, NJW 1990, 3084, 3085). Fischer Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.08.2003 - 3 O 15/03 - [X.], Entscheidung vom 17.12.2003 - [X.]/03 -

Meta

IX ZB 28/04

08.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. IX ZB 28/04 (REWIS RS 2005, 394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 394

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