Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 277/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1332

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] 2004 §§ 3, 4, 5, 11; ZPO § 520 a) Der in § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] definierte Begriff des Gebäudes ist weit zu verstehen. b) § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt nicht voraus, dass das Gebäude, auf dem eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie angebracht wird, vor Anbringung der Anlage bereits als (fertiges) Gebäude bestanden hat. c) Dem Vorhandensein einer nach § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] erforderlichen Überdeckung ist genügt, wenn eine als Dach vorgesehene Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit ihrer Ausbildung als Dach eine zuvor bestehende bauliche Anlage zum Gebäude komplettiert. d) § 11 Abs. 2 [X.] 2004 stellt keine die Anwendung von § 11 Abs. 3 [X.] 2004 verdrän-gende [X.] dar. e) Ob eine zur Anbringung der [X.] benutzte bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im [X.] von § 11 Abs. 3 [X.] errichtet worden ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der den [X.] prägenden Umstände nach dem funktionalen Verhältnis zwi-schen der baulichen Anlage und der darauf oder daran zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage. Dabei steht einer Errichtung der baulichen Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht ent-gegen, dass die Gebäudekonstruktion zur Aufnahme und zum Betrieb der Stromerzeu-gungsanlagen sowie im Hinblick auf eine zu erzielende Vergütung nach dem [X.] eine gewisse Optimierung insbesondere hinsichtlich ihrer Stabilität und Haltbarkeit erfährt. [X.], Urteil vom 17. November 2010 - [X.] - [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2009 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Einspeisung von Strom aus einer von ihm betriebenen Photovoltaikanla-ge in deren Netz. Er führt in [X.]

einen von ihm 2004 erworbenen Gar-tenbaubetrieb. Auf dem Betriebsgelände befinden sich zwei [X.] für die Aufzucht von lichtempfindlichen Pflanzen. Diese seitlich offenen Schatten-hallen bestanden ursprünglich aus hölzernen Tragkonstruktionen und waren mit einem grobmaschigen Netz überzogen, welches Niederschläge durchließ, damit das Niederschlagswasser für die Bewässerung der darunter befindlichen [X.] genutzt werden konnte. Im Jahre 2007 ersetzte der Kläger nach Einholung einer Baugenehmigung die von ihm als baufällig angesehenen [X.] durch zwei pultförmige Tragkonstruktionen aus Stahl. Auf den in der [X.] befindlichen Stahlträgern, unter denen eine als [X.] - 3 - gewebe dienende grobmaschige Unterspannbahn befestigt ist, brachte er mit-tels einer auf den Stahlträgern befestigten Unterkonstruktion Photovoltaikmodu-le an, die dabei zueinander jeweils einen Abstand von ein oder zwei Zentime-tern aufweisen und das zur Bewässerung benötigte Niederschlagswasser durchlassen. 2 Der Kläger nahm die beiden Photovoltaikanlagen, die eine Leistung von je 29,16 kW erbringen, Anfang August 2007 in Betrieb und meldete sie bei der Beklagten als Netzbetreiberin an. Diese hält die Voraussetzungen eines [X.]s auf Einspeisevergütung für nicht gegeben und verweigert die Zahlung der vom Kläger unter Zugrundelegung eines Satzes von 0,4920 • netto je Kilo-wattstunde für den Zeitraum bis 7. November 2007 beanspruchten Vergütung in Höhe von insgesamt 8.246,48 •. Die auf Zahlung dieser Vergütung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 603,70 • jeweils nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 16. September 2009 - 3 U 3/09, juris) hat ausgeführt: 4 Hinsichtlich der geltend gemachten Einspeisevergütung stehe dem Klä-ger eine (erhöhte) Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 ([X.] I S. 1918, im [X.]: [X.] 2004) zu. Denn die Photovoltaikanlage sei entgegen der Auffassung 5 - 4 - der Beklagten "auf einem Gebäude" angebracht. Dazu sei es nicht erforderlich, dass das Gebäude bereits vor der Montage der Anlage bestanden habe. Die Anlage könne vielmehr - wie sich bereits aus einem Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 ergebe - auch als Dach eines Gebäudes angebracht sein und so im Sinne eines wesentlichen Bestandteils in das Gebäude integriert sein. Trotz des auf den ersten Blick in andere Richtung weisenden § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2004 könne deshalb eine bauliche Anlage auch dann als Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 anzusehen sein, wenn ihr Dach erst durch die Photovoltaikmodule gebildet werde. Dem stehe das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2008 ([X.] ZR 313/07) nicht entgegen, da [X.] als im dort entschiedenen Fall die in Rede stehende Schattenhalle nicht eine eigenständige, vom Gebäude unabhängige, sondern eine auf der bauli-chen Anlage befestigte Tragkonstruktion aufweise. Die Module stellten die Dacheindeckung dar und komplettierten auf diese Weise die Anlage zum Ge-bäude. Wenn nach § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004 auch Indachanlagen zu einer (erhöhten) Einspeisevergütung führten, spreche dies dafür, dass das Dach des Gebäudes - wie hier - durch die Module selbst gebildet werden könne. Denn bei Indachsystemen würden die Photovoltaikelemente in beliebiger Zahl neben- und übereinander in das Dach eingefügt, was nichts anderes bedeute, als dass bei einem solchen Dachsystem die Module das Dach decken und hierdurch die Anlage gegebenenfalls zum Gebäude vervollständigen könnten. Die [X.] seien auch nicht mit der Folge eines Vergütungsaus-schlusses nach § 11 Abs. 3 [X.] 2004 vorrangig zu Stromerzeugungszwecken errichtet worden. Die neue Konstruktion sei vielmehr entsprechend dem Zweck der ersetzten Konstruktion für den Gartenbaubetrieb des [X.] errichtet [X.]. Dabei habe die Stahlrohrkonstruktion angesichts der bestehenden [X.], neue [X.] zu bauen, greifbare Vorteile geboten. [X.] solche Konstruktion weise eine deutlich längere Lebensdauer als eine sonst 6 - 5 - in Betracht kommende Holzkonstruktion auf, was insbesondere bei Beanspru-chung der Konstruktion durch das gewollt in die [X.] abgeleitete Regenwasser von Gewicht sei. Zudem könnten die Beschattungselemente bei den neuen [X.] kostengünstig mit einer Tragseilkonstruktion angebracht werden. Aus der gegenüber der früheren Konstruktion massiveren Bauweise lasse sich hingegen nicht herleiten, dass die [X.] ihrer Art nach vorrangig zu [X.]szwecken errichtet worden seien, zumal sie - wenn auch nicht als Ge-bäude, so doch als bauliche Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 3 [X.] 2004 - be-reits vor dem Umbau vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich der zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehle es an einer Begründung der Berufung, so dass das Rechtsmittel insoweit unzu-lässig sei. 7 II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 8 Die Beklagte, die als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 [X.] 2004) verpflichtet ist, den von dem Kläger als Anlagenbetreiber (§ 3 Abs. 3 [X.] 2004) in der be-zeichneten Photovoltaikanlage (§ 3 Abs. 1 und 2 [X.] 2004) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu übertragen (§ 4 Abs. 1 [X.] 2004), hat diesen Strom gemäß § 5 Abs. 1 [X.] 2004 zu vergüten. Dies hat nach dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 bezeichneten erhöhten Vergütungs-satz zu geschehen, weil es sich bei den vom Kläger errichteten [X.], auf denen die Photovoltaikanlagen (im Folgenden: Anlagen) angebracht sind, um Gebäude im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] handelt. Diese Gebäude sind entgegen der Auffassung der Revision auch vorrangig zu anderen Zwe-cken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet [X.] - 6 - den, so dass ein Vergütungsanspruch des [X.] nicht nach § 11 Abs. 3 [X.] 2004 ausgeschlossen ist. 10 1. Die vom Kläger beanspruchte Einspeisevergütung ist noch nach den Bestimmungen des [X.] 2004 zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen außer [X.] getreten. Das ist jedoch nach Art. 7 des [X.] im Strombereich und zur Änderung da-mit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 ([X.] I S. 2074) erst am 1. Januar 2009 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen. 2. Nach § 11 Abs. 1 [X.] 2004 beträgt die Vergütung für Strom aus [X.] zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde. Ist die Anlage ausschließlich an oder auf einem Ge-bäude oder einer Lärmschutzwand angebracht, beträgt die Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2004 bis einschließlich einer Leistung von 30 kW mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde, wobei sich die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 ab 2005 jährlich um den in Absatz 5 be-schriebenen Prozentsatz vermindern. Als Gebäude sind dabei nach der in § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2004 enthaltenen Legaldefinition selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen zu verstehen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Darunter fallen auch die vom Kläger errichteten [X.]. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die vom Kläger auf diesen [X.]n angebrachten Photovoltaikelemente als deren Über-deckung und die [X.]n deshalb insgesamt als Gebäude im Sinne der Begriffs-bestimmung angesehen hat. 11 a) Dem Begriff des Gebäudes kommt in unterschiedlichen [X.] unterschiedliche Bedeutung zu. Unter den in §§ 94 f. BGB zur 12 - 7 - Bestimmung der Bestandteilseigenschaft einer Sache verwendeten Gebäude-begriff, der in seiner sachenrechtlichen Zielsetzung auf eine Erhaltung wirt-schaftlicher Werte sowie die Wahrung rechtssicherer Vermögenszuordnungen ausgerichtet ist ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1998 - [X.], NJW 1999, 2434 unter [X.]), werden etwa auch Brücken und Windkraftanlagen ([X.]/[X.], BGB, 69. Aufl., § 94 Rn. 3 mwN) sowie vereinzelt sogar Mauern gefasst (vgl. dazu MünchKommBGB/Holch, 5. Aufl., § 94 Rn. 21), [X.] etwa in steuerrechtlichen Bewertungszusammenhängen die Abgrenzung zwischen Gebäuden und [X.] im Vordergrund steht und zu anderen [X.] führen kann (dazu [X.], [X.] 2008, 99, 100 f.). In den Gesetzentwürfen zum [X.] 2004 ist dagegen zunächst in der Begründung (BT-Drucks. 15/2327, [X.]) und sodann im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch im Text von § 11 Abs. 2 [X.] 2004 unmittelbar auf die mit den entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen übereinstimmende Definition des [X.]s in § 2 der Musterbauordnung 2002 zurückgegriffen worden (BT-Drucks. 15/2864, [X.], 44). Zugleich ist in den Materialien zum [X.] 2004 hervorgehoben worden, dass die Absätze 2 und 3 des § 11 in ihrem Wortlaut bewusst zwischen dem engeren Begriff der "[X.]" und dem weiter reichenden Begriff der "baulichen Anlage", der seinerseits auch "Gebäude" umfasse, differenzierten, wobei die Differenzierung dem Ver-ständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen entspreche (BT-Drucks. 15/2327, [X.]; 15/2864, [X.]). Was das Maß der Anbindung an das bauordnungsrechtliche [X.] anbelangt, ist in den vorgenannten Gesetzesmaterialien allerdings auch ausgeführt, dass die der Musterbauordnung entnommene Definition des Gebäudes im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung weit zu verstehen sei, so dass insbesondere auch so genannte Carports und Überdachungen von Tankstellen vom [X.] erfasst seien. Zugleich hat der Gesetzgeber 13 - 8 - bei der Darstellung der für bauliche Anlagen in Betracht kommenden [X.] durch die Nennung von Wohngebäuden und Betriebsgebäuden deutlich gemacht, dass er den [X.] nicht auf Wohngebäude begrenzen, son-dern - wie schon die Erwähnung der [X.] zeigt - genau-so Betriebsgebäude jeder Art in den [X.] einbezogen wissen wollte. Das schließt es ein, dass den bei Betriebsgebäuden bestehenden funktions-spezifischen Anforderungen auch bei Bestimmung des [X.]s Rech-nung zu tragen ist und eine Begriffsbestimmung sich nicht allein an Vorstellun-gen orientieren darf, die für Wohngebäude merkmalsprägend sind. Darüber hinaus lassen die vom Gesetzgeber in Abgrenzung zu Gebäuden gegebenen Beispiele für sonstige bauliche Anlagen, nämlich "Straßen, Stellplätze, [X.], Aufschüttungen, Lager und Abstellplätze", ein Begriffsverständnis er-kennen, welches den sonstigen baulichen Anlagen eine deutlich abweichende Erscheinungsform zuweist und auch deshalb für Gebäude einer engen, aus-schließlich an bauordnungsrechtlichen Anforderungen orientierten Auslegung der Einzelmerkmale entgegen steht. Es kommt mithin für den [X.] und die hierbei geforderte Überdeckung maßgeblich darauf an, ob ein unter Berücksichtigung der Funkti-on der baulichen Anlage schützender Abschluss nach oben vorliegt, der in [X.] festen, auf Dauer angelegten Verbindung mit den übrigen Bauteilen noch als Dach angesprochen werden kann, selbst wenn - wie hier - mit diesem [X.] nur ein partieller Witterungsschutz erstrebt ist. Dies hat das Berufungs-gericht durch Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landge-richts rechtsfehlerfrei bejaht. 14 b) Das Berufungsgericht ist weiterhin rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht voraussetzt, dass das Gebäude, auf dem die Anlage angebracht wird, vor Anbringung der Anlage bereits als [X.]) Gebäude bestanden haben muss. Es genügt vielmehr, dass eine als 15 - 9 - Überdeckung vorgesehene Anlage mit ihrer Ausbildung als Dach die zuvor [X.] bauliche Anlage zum Gebäude komplettiert. Bereits dem zur Abgren-zung von [X.] und [X.] gewählten Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2004, wonach Merkmal einer gebäudein-tegrierten Fassadenanlage unter anderem ist, dass die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes angebracht ist, kann in spiegelbildlicher Umkehr für den [X.] entnommen werden, dass bei einer Gebäude-anlage die Anlage - wie hier - auch als Dach des Gebäudes angebracht sein kann. Soweit die Revision annimmt, der Gesetzgeber habe dadurch lediglich so genannte Indachanlagen beschreiben wollen, die das Vorhandensein eines [X.] voraussetzten, in das die Photovoltaikmodule integriert seien, findet diese Einschränkung weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Ein zu einer erhöhten Einspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] führendes Gebäude ist deshalb auch dann gegeben, wenn die dachinte-grierte Anlage - wie hier - die Funktion des Daches ganz wahrnimmt (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Energierecht, Stand Mai 2008, [X.] VI B 1 § 11 Rn. 39). Dem stehen - anders als die Revision meint - die Ausführungen im Se-natsurteil vom 29. Oktober 2008 ([X.] ZR 313/07, [X.] 2010, 129 Rn. 15) nicht entgegen. Der [X.] hat sich dort zur Klärung der Frage, ob die Anlage ausschließlich auf dem Gebäude angebracht war, nicht mit dem Verhältnis von Anlage und Gebäude bei so genannten Indachanlagen, sondern nur mit dem Verhältnis von Anlage und Gebäude bei einer vom Gebäude konstruktiv unab-hängigen Anlage befasst. Allein schon die grundlegende Verschiedenheit der zu beurteilenden Sachverhalte steht einer Übertragbarkeit der dortigen, von der Revision zudem aus ihrem (bautechnischen) Zusammenhang gerissenen Er-wägungen entgegen, da es dort für die Frage, ob die Anlage ausschließlich auf dem Gebäude angebracht war, um die Beurteilung einer Abhängigkeit der An-lage vom Bestand des Gebäudes ging und nicht - wie hier - um die von der [X.] - 10 - vision in umgekehrter Richtung aufgeworfene Frage nach einer Abhängigkeit des Gebäudes vom (Fort-)Bestand der Anlage. 17 3. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, dass der Vergütungsanspruch des [X.] nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 nicht gemäß § 11 Abs. 3 [X.] 2004 ausgeschlossen ist, weil die Schattenhal-len, die zugleich bauliche Anlagen darstellen und dadurch den [X.] Anforderungen des § 11 Abs. 3 [X.] 2004 gerecht werden [X.], vom Kläger vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, nämlich zur Aufzucht von Pflanzen, errichtet worden sind. a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann § 11 Abs. 2 [X.] 2004 jedoch nicht bereits als eine die Anwendung von § 11 Abs. 3 [X.] 2004 von vornherein verdrängende [X.] angesehen werden. 18 aa) Die Frage ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrit-ten. Teilweise wird ein solches Verhältnis der Spezialität unter Hinweis auf eine Unterschiedlichkeit der Regelungsgegenstände der Absätze 2 und 3 sowie ei-nen vom Gesetzgeber nur in Bezug auf die Grundvergütungsregelung des [X.] gesehenen Ausnahmecharakter des Absatzes 3 angenommen und eine Bestätigung dieser Sichtweise aus der nunmehr erfolgten Konzeption der Vergütungstatbestände des [X.] 2009 hergeleitet, in dessen § 33 die Vergü-tung von gebäudegebundenen Anlagen eine eigenständige Regelung gefunden hat ([X.], [X.] 2010, 289 f.; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 11 Rn. 48, 54 mwN; [X.], [X.], 4. Aufl., § 11 Rn. 80; [X.]/ [X.]/[X.], aaO Rn. 45). Die gegenteilige Auffassung sieht die genannte Spezialität im Gesetz nicht angelegt und leitet eine Anwendbarkeit des Absat-zes 3 auch auf [X.] vor allem aus dem Gesetzeswortlaut und den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Vorstellungen des Gesetzgebers zu 19 - 11 - dem Gebäude einschließenden Begriff der baulichen Anlage ab ([X.], [X.] 2008, 242, 243; [X.], [X.], 121 f.; Clearing-stelle [X.], Votum 2007/4 unter 2.2.1, veröffentlicht unter: [X.]). 20 [X.]) Der [X.] hat diese Frage bislang offen lassen können (vgl. [X.]s-urteil vom 29. Oktober 2008 - [X.] ZR 313/07, aaO Rn. 19). Er beantwortet sie nunmehr im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 [X.] 2004, wonach der Netzbetrei-ber bei Anlagen, die nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht sind, welche vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus [X.] Strahlungsenergie errichtet worden ist, nur bei Vorliegen bestimmter weite-rer - hier aber nicht gegebener - Voraussetzungen zur Vergütung verpflichtet ist, lässt nicht erkennen, dass Gebäude entgegen geläufiger Terminologie von dem dort gewählten Begriff der baulichen Anlage ausgenommen sein sollen. Im Ge-genteil hat nach der Gesetzesbegründung zu Absatz 3 der Gesetzgeber selbst den Begriff der baulichen Anlage in Anlehnung an § 2 Abs. 1 der [X.] als jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen oder Bau-stoffen hergestellte Anlage definiert sowie gleichzeitig klargestellt, dass die [X.] und 3 in ihrem Wortlaut bewusst zwischen dem engeren Begriff der "Gebäude" und dem weiter reichenden Begriff der "baulichen Anlage", der [X.]seits auch "Gebäude" umfasse, differenzierten (BT-Drucks. 15/2864, [X.]). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die Einschränkungen des Absatzes 3 keine Anwendung fänden, wenn die Anlage an oder auf einer bauli-chen Anlage angebracht sei, die vorrangig zu anderen Zwecken als der [X.] aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetrieb-nahme tatsächlich entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifi-zierten Nutzungszwecks genutzt werde. Als Beispiele für solche bauliche [X.] - 12 - gen hat der Gesetzgeber auch Wohn- und Betriebsgebäude genannt (BT-Drucks. 15/2864, aaO), was nicht verständlich wäre, wenn Gebäude von [X.] 3 nicht hätten erfasst werden sollen. 22 Dass trotzdem zwingende gesetzessystematische Gründe eine Heraus-nahme der Gebäude aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 [X.] 2004 geböten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Clearingstelle [X.] (aaO) zu-treffend herausgearbeitet, dass die Absätze 2 und 3 sich - allerdings mit unter-schiedlichen Zielsetzungen - jeweils auf "die Anlage" im Sinne des § 11 Abs. 1 [X.] 2004 beziehen. Dabei will Absatz 2 diejenigen Anlagen, die an einem Ge-bäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, gegenüber anderen [X.] durch eine höhere Vergütung privilegieren, während Absatz 3 (ergänzt durch Absatz 4) dem auch bei [X.] zu prüfenden Zweck dient, ökologisch bedeutsame Flächen vor einer Versiegelung zu bewahren und die Akzeptanz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsener-gie sicherzustellen. Ebenso wenig lässt schließlich die Neufassung der [X.] in §§ 32 f. [X.] 2009 Rückschlüsse auf ein bestimmtes gesetzes-systematisches Verhältnis von § 11 Abs. 2 und 3 [X.] 2004 zu. Abgesehen davon, dass sich eine gesetzliche Neuregelung zur Auslegung des bisherigen, noch dazu in einer früheren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts allenfalls bedingt eignet (vgl. [X.], Beschluss vom 29. September 2009 - [X.], NJW 2010, 76 Rn. 23), hat der Gesetzgeber bei dieser Neufassung die Geset-zessystematik durch Schaffung einer gesonderten Regelung für die Vergütung von Strom aus [X.] in § 33 [X.] 2009 eigens geändert und zu die-sem Schritt in der Gesetzesbegründung zu § 32 [X.] 2009 (erstmals) ausge-führt, dass § 33 eine Sonderregelung für Anlagen an oder auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden enthalte und dass anders als bei § 32 Abs. 2 [X.] 2009 dort keine Prüfung des Nutzungszwecks stattfinde (BT-Drucks. 16/8148, [X.]). 23 - 13 - b) Nach welchen Maßstäben sich die danach im Rahmen des § 11 Abs. 3 [X.] zu prüfende Frage beurteilt, ob die zur Anbringung der [X.] benutzte bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist ebenfalls umstritten. 24 25 aa) Die Gesetzesbegründung verhält sich zu den einen Vorrang bestim-menden Merkmalen nicht näher. Dort ist nur in zeitlicher Hinsicht ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbe-triebnahme tatsächlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks (etwa: Wohngebäude, [X.], Mülldeponie) genutzt werde, und dass eine (vor oder nach) Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich erfolgte Aufgabe der ursprünglichen anderweitigen Hauptnutzung deshalb bedeutungslos bleibe (BT-Drucks. 15/2864, [X.]). Ein Aufschluss lässt sich hieraus allerdings insoweit gewinnen, als ein neben der Erzeugung von Strom bestehender Nutzungszweck den Hauptzweck der bauli-chen Anlage bilden muss. [X.]) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum werden unterschied-liche Ansätze zur Bestimmung des vorrangigen Nutzungszwecks verfolgt. 26 (1) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass maßgeblich nicht der subjektive Wille des Anlagenbetreibers, sondern nach allgemeinen zivilrechtli-chen Grundsätzen die für einen objektiven Dritten in der Rolle des [X.] verobjektivierte Nutzungsmöglichkeit der baulichen Anlage sei. Dabei komme es weder darauf an, ob das Gebäude von vornherein mit der Absicht errichtet worden sei, daran auch eine Solaranlage anzubringen, noch könne den Errichtungskosten indizielle Wirkung zugebilligt werden ([X.]/[X.], aaO Rn. 53). 27 - 14 - (2) Andere wollen zur Feststellung des vorrangigen (Haupt-)Zwecks dar-auf abstellen, wie sich die Errichtungskosten auf die verschiedenen Zwecke verteilten. Komme man zu einem Überwiegen der [X.], gebühre ihnen im Regelfall der Vorrang. Hielten sich die Errichtungs-kosten der Solaranlage dagegen etwa in der gleichen Größenordnung wie die Errichtungskosten, die die anderen Zwecke in Anspruch nähmen, sei ein Vor-rang zu Gunsten der anderen Zwecke nicht ersichtlich ([X.], [X.], 5. Aufl., § 32 Rn. 28; ähnlich [X.]/[X.]/Schomerus, [X.], 2009, § 33 Rn. 41). 28 (3) In der Instanzrechtsprechung wird daran angeknüpft, welcher der [X.] bestehenden Zwecke die [X.] dominiere und damit den Hauptzweck der Baumaßnahme darstelle. Die Bestimmung, was Haupt-und was [X.] sei, lasse sich jedoch nur im Einzelfall treffen. Je größer die Energieerzeugungsanlagen und je bedeutender der wirtschaftliche Faktor der Stromerzeugung seien, um so eher werde es nahe liegen, dass die bauliche Anlage, auf der die Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom angebracht werden sollten, in erster Linie zum Zwecke der Produktion geförderten Solarstroms er-richtet werden solle und von einer vergütungsunschädlichen Nebenfunktion, die die Solaranlage lediglich erfüllen dürfe, keine Rede mehr sein könne ([X.], [X.], 121, 122). 29 (4) Die Clearingstelle [X.] will den vorrangigen Errichtungszweck in [X.] einzelfallbezogenen Gesamtschau ermitteln, für die ökonomische Betrach-tungen allein jedoch nicht ausreichten, weil andernfalls Gebäude, die nicht oder nicht primär mit Gewinnerzielungsabsicht genutzt würden, stets den vorrangi-gen Zweck zugeschrieben bekämen, zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden zu sein. Eine lediglich ökonomische Be-trachtung korrespondiere weder hinsichtlich des Verfahrens noch des Ergebnis-ses mit der Funktion der weiteren Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 und 4 [X.] 2004, Flächenversiegelung zu verhindern. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch 30 - 15 - die betriebswirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Anlagenbetreiber, ein kos-tengünstiges Gebäude, das sie auch ohne Aussicht auf [X.]-Vergütung errich-ten würden oder errichtet hätten, von Anfang an mit einer Anlage zur [X.] aus solarer Strahlungsenergie zu verbinden, um [X.] zu nutzen. Abzustellen sei deshalb auf die konkrete Bauweise der baulichen Anlage sowie darauf, ob der Anlagenbetreiber bei fehlender Aussicht auf [X.]-Vergütung von ihrer Errichtung abgesehen oder sie jedenfalls in wesentlich an-derer Gestaltung errichtet hätte, wobei zu berücksichtigen sei, dass das [X.] der betriebswirtschaftlichen Optimierung von [X.] auch im Hinblick auf eine etwaig zu erzielende Vergütung nach dem [X.] nicht entge-gen stehe (Clearingstelle [X.], aaO unter 2.2.2). [X.]) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. 31 Die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass die Frage, ob eine bauli-che Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, danach zu beantworten ist, ob ein neben der Erzeugung von Strom bestehender Nutzungszweck den Haupt-zweck der baulichen Anlage bildet (BT-Drucks. 15/2864, [X.]). Dass sich dies ausschließlich oder zumindest vorrangig nach wirtschaftlichen Faktoren wie etwa dem Verhältnis der auf die verschiedenen [X.] entfallenden Errichtungskosten oder den aus der jeweiligen Nutzungsart zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen bestimmen soll, lässt sich der Gesetzesbegründung hingegen nicht entnehmen. Entscheidend ist vielmehr unter Berücksichtigung der den [X.] prägenden Umstände das funktionale Verhältnis zwischen der baulichen Anlage und der darauf oder daran zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage. Denn die Förderung der Stromerzeugung aus solchen Anlagen ist maßgeblich von dem Gedanken bestimmt, die Versiege-lung von Flächen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und ökologisch [X.] Flächen nach Möglichkeit überhaupt nicht oder zumindest nur planerisch 32 - 16 - kontrolliert zu überbauen (vgl. BT-Drucks. 15/2864, [X.] f.) sowie die [X.] solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Flächenverbrauch durch [X.] einer zu einem vorrangigen anderen Zweck bestimmten baulichen Anlage nach Maßgabe der hierfür bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat. Für die Vorrangigkeit der Zweckbestimmung kommt es deshalb - worauf im Votum der Clearingstelle [X.] (aaO) mit Recht hingewiesen wird - maßgeblich darauf an, ob die bauliche Anlage auch ohne die Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-lungsenergie in einer vergleichbaren Form errichtet worden wäre oder ob die Errichtung unterblieben oder in einer wesentlich anderen Gestaltung erfolgt wä-re. Im letztgenannten Fall kann regelmäßig nicht davon ausgegangen wer-den, dass die bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der [X.] aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, da bei einer funktionalen Betrachtung die Hauptnutzung der baulichen Anlage jedenfalls nicht in erster Linie in einer Nutzung der außerhalb der Stromerzeugung liegen-den Teile der Anlage besteht. Im erstgenannten Fall steht dagegen die Nutzung der baulichen Anlage zu dem ihr bestimmungsgemäß außerhalb einer [X.] beigelegten Zweck im Vordergrund, während die Stromerzeugung un-ter Aufgreifen eines sich anbietenden Synergieeffekts nur einen nachrangigen Zusatznutzen im Sinne eines vom Gesetzgeber mit der Vergütung nach § 11 Abs. 1 [X.] 2004 gerade erstrebten "dual use" bildet. Einer nach diesen Maß-stäben vorzunehmenden Einordnung einer Anlage zur Erzeugung von Solar-energie als nachrangiger Zusatznutzung steht - worauf die Clearingstelle [X.] in ihrem Votum (aaO) ebenfalls zutreffend hinweist - schließlich auch nicht ent-gegen, wenn die Gebäudekonstruktion zur Aufnahme und zum Betrieb der [X.]n sowie auch im Hinblick auf eine etwaig zu erzielende Vergütung nach dem [X.] eine gewisse Optimierung insbesondere hinsichtlich 33 - 17 - ihrer Stabilität und Haltbarkeit erfährt, auch wenn solche Maßnahmen sonst zur Erreichung des mit der baulichen Anlage verfolgten [X.] nicht zwin-gend erforderlich gewesen wären. 34 c) Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßstäben in [X.] tatrichterlicher Würdigung die Hauptnutzung der vom Kläger errichteten [X.] in der ihnen zugedachten Funktion gesehen, die Aufzucht von licht-empfindlichen und deshalb der Beschattung bedürftigen Pflanzen im Garten-baubetrieb des [X.] zu ermöglichen. Dabei hat es insbesondere auch be-rücksichtigen dürfen, dass derartige [X.] schon vorher zu gleichen Zwecken vorhanden waren und durch die neu errichteten und in ihrer Anlage vergleichbaren [X.]n ersetzt worden sind. Dem vom Berufungsgericht als vor-rangig angesehenen Zweck dieser [X.]n zur Nutzung für die [X.] steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass sich die dabei verwendete Stahlkonstruktion gegenüber der vorher vorhandenen Holzkon-struktion nach Massivität und Haltbarkeit als höherwertiger darstellt. Abgesehen davon, dass in diesen Fällen sowohl etwaigen zusätzlichen statischen Anforde-rungen an die Anbringung von Solarmodulen Rechnung getragen werden darf als auch bei der Materialwahl die voraussichtliche Betriebsdauer der Module Berücksichtigung finden kann, ist auch sonst eine gewisse Optimierung der baulichen Anlage im Zusammenhang mit der Anbringung von Solarmodulen nicht ohne Weiteres zweckschädlich. Das Berufungsgericht hat jedenfalls eine zweckschädliche Optimierung der [X.] im Übermaß nicht festgestellt, sondern der gewählten Stahlkonstruktion im Hinblick auf ihre Lebensdauer und die Möglichkeit, daran die Beschattungselemente nunmehr kostengünstig mit einer Tragseilkonstruktion anbringen zu können, sogar zusätzliche Vorteile für die Pflanzenproduktion beigemessen. Dass das Berufungsgericht dabei Sach-vortrag übergangen hat, der zu einer anderen Bewertung hätte führen müssen, zeigt die Revision nicht auf. - 18 - 4. Im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie bean-standet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten hinsichtlich des gegen sie erkannten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als unzulässig verworfen hat, weil in der Berufungsbegründung nicht ausgeführt worden sei, auf welcher unrichtigen tatsächlichen oder rechtlichen Bewertung des [X.] die Zuerkennung des Anspruchs beruhe, so dass es insoweit an einer Berufungsbegründung fehle. Allerdings hat das Berufungsgericht dabei übersehen, dass den nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO bestehenden Anfor-derungen an die Berufungsbegründung, nämlich den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, bei einer auf zwei selbstständige Gründe gestützten erstinstanzlichen Entscheidung genügt ist, wenn ein nur auf eine Begründung bezogener Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Grund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt ([X.], Beschluss vom 28. Februar 2007 - [X.], NJW 2007, 1534 Rn. 12 mwN). Das war hier der Fall, weil die Berechtigung des zuerkannten Erstattungsanspruchs als Verzugsscha-densersatz (§ 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB) vom Bestand der auf [X.] einer Einspeisevergütung gerichteten Hauptforderung abhängt, welche die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung in tauglicher Weise angegriffen hatte, so dass es eines gesonderten Berufungsangriffs gegen die davon abhängige Verurteilung zur Zahlung eines Verzugsschadensersatzes nicht bedurfte. 35 Dennoch hat die Revision keinen Erfolg, weil sich - wie vorstehend [X.] - die Hauptforderung und damit zugleich der geltend gemachte [X.] auf einen Verzugsschadensersatz als in der Sache berechtigt erweist. Der [X.] kann daher angesichts der eingetretenen Entscheidungsreife auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), ohne dass dem das Verschlechterungsverbot entgegen steht ([X.]surteil vom 28. April 2004 - [X.] ZR 178/03, [X.], 345 unter II; [X.], Urteile vom 25. November 36 - 19 - 1966 - [X.], [X.] 46, 281, 283 f.; vom 23. November 1960 - [X.], [X.] 33, 398, 401; vom 24. Februar 1954 - [X.], [X.] 12, 308, 316). Dies führt zur Zurückweisung der Revision insgesamt. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.12.2008 - 1 O 85/08 - [X.], Entscheidung vom 16.09.2009 - [X.] -

Meta

VIII ZR 277/09

17.11.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2010, Az. VIII ZR 277/09 (REWIS RS 2010, 1332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1332

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