Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. VIII ZR 35/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9628

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkün[X.]et am: 9. Februar 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkun[X.]sbeamtin [X.]er Geschäftsstelle in [X.]em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] 2004 § 11 a) Das Erfor[X.]ernis [X.]er ausschließlichen Anbringung an o[X.]er auf einem Gebäu[X.]e im Sinne [X.]es § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 ist auch [X.]ann erfüllt, wenn [X.]as Tragwerk einer bereits bestehen[X.]en Photovoltaikanlage nachträglich [X.]ergestalt in ein später errichtetes Gebäu[X.]e integriert wir[X.], [X.]ass es zugleich unverzichtbarer Teil [X.]er Gebäu[X.]estatik ist (Fortführung von [X.], Urteil vom 29. Oktober 2008 - [X.], [X.] 2009, 783). b) Unter einer baulichen Anlage im Sinne [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004 ist je[X.]e mit [X.]em [X.] verbun[X.]ene, aus Bauteilen un[X.] Baustoffen hergestellte Anlage zu verstehen. Ein geschotterter Lagerplatz ist eine bauliche Anlage im Sinne [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004. c) Photovoltaikmo[X.]ule sin[X.] auch [X.]ann baulich-konstruktiv an o[X.]er auf einer baulichen Anla-ge im Sinne [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004 angebracht, wenn sie sich räumlich oberhalb [X.]er baulichen Anlage befin[X.]en un[X.] fest mit [X.]em [X.]ie bauliche Anlage tragen[X.]en Er[X.]bo[X.]en verbun[X.]en sin[X.]. [X.]) Wir[X.] eine ursprünglich an o[X.]er auf einer baulichen Anlage angebrachte un[X.] betriebene Photovoltaikanlage später ausschließlich an o[X.]er auf einem Gebäu[X.]e angebracht, so ist sie zu [X.]em [X.]punkt als neu in Betrieb genommen (§ 11 Abs. 5 [X.] 2004) anzusehen, in [X.]em [X.]er Anlagenbetreiber erstmals [X.]en erhöhten Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 [X.] 2004 verlangen kann. [X.], Urteil vom 9. Februar 2011 - [X.] - [X.] in [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat [X.]es Bun[X.]esgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 [X.]urch [X.]en Vorsitzen[X.]en [X.], [X.] Frellesen, [X.]ie Richterin [X.] sowie [X.] Achilles un[X.] Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision [X.]es [X.] un[X.] [X.]ie [X.] [X.]er [X.] gegen [X.]as Urteil [X.]es 15. Zivilsenats in [X.] [X.]es Oberlan[X.]esge-richts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2010 wer[X.]en zurückge-wiesen. Von [X.]en Kosten [X.]es Revisionsverfahrens tragen [X.]er Kläger 1/5, [X.]ie Beklagte 4/5. Von Rechts wegen Tatbestan[X.]: Der Kläger, [X.]er in [X.]

eine Schreinerei betreibt, beansprucht von [X.]er [X.] [X.]ie Zahlung einer Vergütung für [X.]ie Einspeisung von Strom aus einer von ihm betriebenen Photovoltaikanlage in [X.]eren Netz. Im Jahre 2005 errichtete [X.]er Kläger auf seinem Betriebsgelän[X.]e fünf Stahlmasten, auf [X.]enen jeweils nachgeführte Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von 22,5 kWp (Kilowatt Peak) installiert wur[X.]en. Drei [X.]ieser Stahlmasten sin[X.] ent-lang [X.]er sü[X.]lichen Wan[X.] einer auf [X.]em Betriebsgelän[X.]e [X.]es [X.] befin[X.]li-chen ca. 33 m x 20 m großen Pro[X.]uktions- un[X.] Lagerhalle aufgestellt wor[X.]en. Die Stahlmasten überragen [X.]as [X.]n[X.]ach. Auf [X.]en Stahlmasten sin[X.] jeweils aus mehreren Einzelmo[X.]ulen bestehen[X.]e ca. 30 qm große Photovoltaikmo[X.]ule 1 - 3 - angebracht. Die Mo[X.]ule wer[X.]en je nach Sonnenstan[X.] zur optimalen Energie-gewinnung automatisch eingestellt. Um [X.]ie Verstellbarkeit zu gewährleisten, sin[X.] [X.]ie Mo[X.]ule über [X.]as Dach hinausgeführt. Die Stahlmasten sin[X.] im Er[X.]-reich in Köcherfun[X.]amenten eingebracht un[X.] weisen an zwei Stellen ca. 20 cm lange, w[X.]grechte Verbin[X.]ungsstücke zur [X.]nwan[X.] auf, [X.]ie jeweils an [X.]en Stahlmasten angeschweißt un[X.] an [X.]er [X.]nwan[X.] mittels vier Schrauben mit Dübeln befestigt sin[X.]. Östlich von [X.]er Pro[X.]uktions- un[X.] Lagerhalle stellte [X.]er Kläger zwei [X.] auf. Auf [X.]iesen waren in gleicher Weise wie bei [X.]en [X.]rei entlang [X.]er [X.] aufgestellten Masten Photovoltaikmo[X.]ule angebracht. Auch [X.]iese Masten waren mittels im Er[X.]reich eingebrachter Köcherfun[X.]amente befestigt. Sie waren mittels zweier [X.], [X.]ie in [X.]er Mitte [X.]urch einen im Bo[X.]en befestigten Pfeiler abgestützt wur[X.]en, miteinan[X.]er verbun[X.]en. Auf [X.]en [X.] befan[X.] sich eine Be[X.]achung in [X.]er Größe von ca. 3 m x 14,50 m, [X.]ie [X.]er Kläger als Unterstan[X.] für Fahrzeuge un[X.] Anhänger benutzte. 2 Der Kläger setzte [X.]ie Photovoltaikanlagen am 28. Juni 2005 in Betrieb un[X.] speiste [X.]ie erzeugte elektrische Energie in [X.]as Netz [X.]er [X.] ein. Im [X.]raum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 erzeugte er eine Strommenge von 28.610 kWh. Die Beklagte zahlte ihm auf [X.]ie Grun[X.]vergütung, für [X.]ie sie eine Anspruchsberechtigung [X.]es [X.] in Abre[X.]e stellt, zur Vermei[X.]ung eines An-trags [X.]es [X.] auf Erlass einer Leistungsverfügung nach § 12 Abs. 5 [X.] 2004 unter Vorbehalt 13.454,19 •. Sie hält sich le[X.]iglich für verpflichtet, [X.]em Kläger eine Vergütung in Höhe [X.]er ihr [X.]urch [X.]ie Einspeisung ersparten Auf-wen[X.]ungen, nämlich 0,0422 •/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. 3 Die Parteien haben, um einen Antrag [X.]es [X.] auf Erlass einer Lei-stungsverfügung nach § 12 Abs. 5 [X.] 2004 zu vermei[X.]en, mit Schreiben ihrer 4 - 4 - anwaltlichen Vertreter vom 23. Mai 2006 beziehungsweise 30. Mai 2006 ver-einbart, [X.]ass [X.]ie Grun[X.]vergütung zur Abwen[X.]ung einer Leistungsverfügung unter Vorbehalt un[X.] ohne Erfüllungswirkung bezahlt wer[X.]e un[X.] [X.]er Kläger in-nerhalb von acht Wochen ab Zustan[X.]ekommen [X.]er Vereinbarung gegenüber [X.]er [X.] belege, "[X.]ass [X.]ie Voraussetzungen für einen Anspruch auf [X.] nach § 11 Abs. 1 un[X.]/o[X.]er Abs. 2 [X.]" bestün[X.]en o[X.]er alternativ in-nerhalb von acht Wochen ab Zustan[X.]ekommen [X.]er Vereinbarung Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf "Vergütung nach § 11 [X.]" erhebe; an[X.]eren-falls wür[X.]en weitere Zahlungen unverzüglich bis zur Durchführung [X.]es Klage-verfahrens zur Feststellung [X.]es Vergütungsanspruchs eingestellt. Im Verlauf [X.]es Jahres 2008 hat [X.]er Kläger eine weitere [X.] unter Ver-wen[X.]ung [X.]er vorhan[X.]enen Stahlmasten sowie eines neuen Stahlmasts errichtet un[X.] zwar [X.]ergestalt, [X.]ass [X.]ie Stahlmasten mit [X.]en [X.]arauf befin[X.]lichen Photo-voltaikmo[X.]ulen aus [X.]em Dach [X.]ieser [X.] herausragen. Die bis En[X.]e Juli 2008 fertig gestellte [X.], in [X.]er sich unter an[X.]erem Sanitär- un[X.] Sozialräume für Mitarbeiter befin[X.]en, wir[X.] als Pro[X.]uktionshalle zur Herstellung von Fliegen-schutzfenstern un[X.] Türkonstruktionen verwen[X.]et. 5 Mit [X.]er am 1. August 2006 zugestellten Klage hat [X.]er Kläger Zahlung [X.] erhöhten Stromeinspeisevergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 [X.] 2004 für [X.]en [X.]raum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 in Höhe von 4.643,01 • sowie [X.]ie Feststellung [X.]er Verpflichtung [X.]er [X.] zur Zahlung einer Vergütung für [X.]ie abgenommene elektrische Energie in Höhe von 54,53 Cent/kWh (erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 [X.] 2004) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, hilfsweise 43,42 Cent/kWh (Grun[X.]-vergütung nach § 11 Abs. 1, 5 [X.] 2004) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer begehrt. Der Kläger hat [X.]abei [X.]ie Auffassung vertreten, [X.]ie [X.]rei ehemals mit [X.]er Wan[X.] [X.]er Pro[X.]uktions- un[X.] Lagerhalle unter Verwen[X.]ung von Schrauben 6 - 5 - un[X.] Dübeln verbun[X.]enen Stahlmasten seien im Sinne [X.]es § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 ausschließlich an einem Gebäu[X.]e angebracht. Hinsichtlich [X.]es Un-terstan[X.]es ist [X.]er Kläger [X.]er Auffassung, [X.]ieser schütze [X.]arunter abgestellte Anhänger un[X.] Fahrzeuge vor Witterungseinflüssen; [X.]eshalb seien auch [X.]ie bei[X.]en zur Konstruktion [X.]es Unterstan[X.]es verwen[X.]eten Photovoltaikanlagen im Sinne [X.]es § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 ausschließlich an einem Gebäu[X.]e, [X.]em Unterstan[X.], angebracht. Hinsichtlich [X.]er zum 1. August 2008 fertig gestellten [X.] hat [X.]er Kläger [X.]ie Auffassung vertreten, ihm stehe je[X.]enfalls ab [X.]iesem [X.]punkt [X.]er erhöhte Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 [X.] 2004 zu. Denn [X.]ie ehemals mit [X.]er Pro-[X.]uktions- un[X.] Lagerhalle verschweißten [X.]rei Stahlmasten seien auf [X.]ie Weise in [X.]ie neue [X.] integriert wor[X.]en, [X.]ass sie als [X.]eren Stützen fungierten un[X.] [X.]emgemäß integrativer un[X.] notwen[X.]iger Bestan[X.]teil [X.]er Statik [X.]er neuen [X.] seien. Gleiches gelte für [X.]rei weitere Stahlmasten. Von [X.]em vormaligen Unter-stan[X.] sei ein Stahlmast unverän[X.]ert geblieben, ein weiterer sei umgebaut wor-[X.]en; [X.]arüber hinaus sei ein neuer Stahlmast gleichen Typs hinzugekommen. Je[X.]enfalls stehe ihm für [X.]en gesamten gelten[X.] gemachten [X.]raum [X.]ie Grun[X.]-vergütung nach § 11 Abs. 1, 5 [X.] 2004 in Höhe von 43,42 Cent/kWh zu, [X.]enn [X.]as gesamte Betriebsgrun[X.]stück sei schon vor Errichtung [X.]er [X.] [X.]urch Schotter un[X.] Asphaltbelag befestigt gewesen un[X.] als Lagerplatz genutzt wor[X.]en. Deshalb seien sämtliche Stahlmasten [X.]urchgängig auf einer baulichen Anlage im Sinne [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004 angebracht. 7 Das Lan[X.]gericht hat [X.]ie Klage abgewiesen. Auf [X.]ie Berufung [X.]es [X.] hat [X.]as Oberlan[X.]esgericht [X.]as erstinstanzliche Urteil abgeän[X.]ert un[X.] [X.]ie Beklagte verurteilt, an [X.]en Kläger 892,37 • nebst Zinsen zu bezahlen. Weiterhin hat [X.]as Oberlan[X.]esgericht festgestellt, [X.]ass [X.]ie Beklagte verpflichtet ist, [X.]em Kläger [X.]ie von seiner Photovoltaikanlage erzeugte un[X.] von [X.]er [X.] [X.] - 6 - genommene elektrische Energie im [X.]raum 6. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 mit 43,42 Cent/kWh un[X.] ab 1. August 2008 mit 46,75 Cent/kWh jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten. Im Übrigen hat [X.]as Oberlan[X.]esgericht [X.]ie Klage abgewiesen un[X.] [X.]ie weitergehen[X.]e Berufung [X.]es [X.] zurückge-wiesen. Mit [X.]er vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt [X.]er Klä-ger sein über [X.]ie Verurteilung [X.]er [X.] hinausgehen[X.]es Zahlungsbegeh-ren weiter. Mit ihrer [X.] will [X.]ie Beklagte [X.]ie Wie[X.]erherstellung [X.]es lan[X.]gerichtlichen Urteils erreichen. Entschei[X.]ungsgrün[X.]e: Sowohl [X.]ie Revision [X.]es [X.] als auch [X.]ie [X.] [X.]er [X.] haben keinen Erfolg. 9 A. Das Berufungsgericht hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung im [X.] ausgeführt: 10 Die auf Zahlung un[X.] Feststellung gerichtete Klage sei zulässig. Das Rechtsschutzinteresse für [X.]ie Leistungsklage ergebe sich [X.]araus, [X.]ass sich [X.]ie Beklagte weigere, [X.]ie mit [X.]er Klage gelten[X.] gemachte Einspeisevergütung zu bezahlen. Ob in [X.]em vorgerichtlichen Schriftverkehr vom 18. Mai 2006, 23. Mai 2006, 30. Mai 2006 un[X.] 6. Juli 2006 eine prozessuale Vereinbarung [X.]er [X.] [X.]ahingehen[X.] zu sehen sei, [X.]ass [X.]ie Rechtsfragen vorrangig mittels Feststel-lungsklagen geklärt wer[X.]en sollten, könne offen bleiben, [X.]enn gegebenenfalls bezöge sich eine solche Vereinbarung allenfalls auf [X.]ie unter Vorbehalt allein auf eine mögliche Grun[X.]vergütung erbrachten Zahlungen. Denn [X.]iese unter Vorbehalt un[X.] ohne Erfüllungswirkung erbrachten Zahlungen auf [X.]ie Grun[X.]ver-11 - 7 - gütung seien in [X.]er Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Feststellungs-klage gestellt wor[X.]en. Nur insoweit könnte [X.]er Vereinbarung - wenn überhaupt - ein Verzicht [X.]es [X.] auf Erhebung einer Leistungsklage entnommen wer-[X.]en. Der vorliegen[X.] gelten[X.] gemachte [X.] betreffe je[X.]och nicht [X.]ie unter Vorbehalt bezahlten Beträge, son[X.]ern [X.]en [X.]arüber hinausgehen[X.]en Diffe-renzbetrag zu [X.]er vom Kläger berechneten erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 [X.] 2004. Dem Kläger stehe für [X.]en [X.]raum 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2008 ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach § 11 Abs. 1, 5 [X.] 2004 in Höhe von 43,42 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu. Die Vorausset-zungen einer erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 [X.] 2004 seien [X.]agegen für [X.]iesen [X.]raum we[X.]er für [X.]ie Photovoltaikanlagen erfüllt, [X.]ie sich auf [X.]en [X.]rei entlang [X.]er östlichen [X.]nwan[X.] aufgestellten Stahlmasten, noch für [X.]ie-jenigen, [X.]ie sich auf [X.]en bei[X.]en Stahlmasten befän[X.]en, an [X.]enen [X.]er Unter-stan[X.] befestigt gewesen sei. 12 Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 bestehe ein Anspruch auf erhöhte Vergütung nur, wenn [X.]ie Anlage ausschließlich an o[X.]er auf einem Gebäu[X.]e o[X.]er einer Lärmschutzwan[X.] angebracht sei. Die [X.]rei mit [X.]er Gebäu[X.]ewan[X.] mit-tels Schrauben un[X.] Dübeln verbun[X.]enen Solaranlagen seien je[X.]och nicht aus-schließlich an einem Gebäu[X.]e angebracht, weil sie nicht ausschließlich von [X.]er [X.], an [X.]er [X.]ie Stahlmasten befestigt seien, son[X.]ern zumin[X.]est auch von [X.]en im Er[X.]bo[X.]en eingebrachten Köcherfun[X.]amenten, in [X.]ie wie[X.]erum [X.]ie [X.] verankert seien, getragen wür[X.]en. Die ausschließliche Anbringung im Sinne [X.]es § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 setze voraus, [X.]ass sämtliche wesentli-chen Bestan[X.]teile [X.]er Anlage vollstän[X.]ig auf o[X.]er an einem Gebäu[X.]e befestigt sein müssten, so [X.]ass [X.]as Gewicht [X.]er Anlage allein von [X.]em Gebäu[X.]e getra-gen wer[X.]e. Auch [X.]ie Verbin[X.]ungen zum Gebäu[X.]e [X.]urch [X.]ie Querstreben [X.] - 8 - ten nicht [X.]azu, [X.]ass [X.]ie Photovoltaikmo[X.]ule mit [X.]en [X.]arunter befin[X.]lichen Stahlmasten allein von [X.]er [X.] getragen wür[X.]en. Vielmehr wer[X.]e [X.]as Gewicht [X.]er Anlage einschließlich [X.]er Stahlmasten je[X.]enfalls auch [X.]urch [X.]ie Betonfun-[X.]amente getragen. 14 Auch [X.]ie bei[X.]en Photovoltaikanlagen, [X.]ie auf [X.]en Stahlmasten befestigt gewesen seien, [X.]ie zur Errichtung [X.]es Unterstan[X.]es benutzt wor[X.]en seien, [X.] nicht ausschließlich auf o[X.]er an einem Gebäu[X.]e angebracht. Zwar sei [X.]er Unterstan[X.] als bauliche Anlage anzusehen, [X.]a er [X.]ie Voraussetzungen [X.]es Gebäu[X.]ebegriffs nach § 11 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2004 erfülle. Die bauliche Kon-struktion [X.]es Unterstan[X.]es, insbeson[X.]ere [X.]as im Wesentlichen aus in Beton-fun[X.]amenten eingelassenen Stahlmasten bestehen[X.]e Tragwerk, offenbare je-[X.]och [X.]eutlich, [X.]ass [X.]ie Gesamtanlage in erster Linie auf [X.]ie Energieerzeugung un[X.] nur untergeor[X.]net auf eine Gebäu[X.]enutzung ausgerichtet sei. Denn ein Dach zum Schutz vor Fahrzeugen hätte ersichtlich mit einfacheren baulichen Mitteln errichtet wer[X.]en können. Damit sei [X.]as nach [X.]em Wortlaut [X.]es § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 zum Aus[X.]ruck gebrachte Abhängigkeitsverhältnis [X.]er Photovoltaikanlage gegenüber [X.]em Gebäu[X.]e nicht gegeben. Die Photovoltaik-mo[X.]ule seien nicht [X.]erart auf o[X.]er an einer [X.]ie Hauptsache bil[X.]en[X.]en Gebäu-[X.]ekonstruktion, [X.]em Unterstan[X.], angeor[X.]net un[X.] befestigt, [X.]ass sie hiervon in ihrem Bestan[X.] abhingen. Das Tragwerk in Form [X.]er im Er[X.]bo[X.]en mittels Kö-cherfun[X.]amenten verankerten Stahlmasten sei vielmehr ohne Zwischenschal-tung eines [X.]urch eine eigene statische [X.] gekennzeichneten Gebäu[X.]es [X.]arauf ausgerichtet un[X.] in [X.]er Lage, [X.]ie Photovoltaikmo[X.]ule zu tra-gen. Die Verbin[X.]ung [X.]er Stahlmasten mit [X.] un[X.] [X.]ie [X.]arauf befin[X.]liche Über[X.]achung seien für [X.]en Bestan[X.] [X.]er Photovoltaikmo[X.]ule ohne Be[X.]eutung. Damit falle [X.]ie Anlage bereits nicht in [X.]en Anwen[X.]ungsbereich [X.]es § 11 Abs. 2 [X.] 2004. - 9 - Der Kläger habe als Anlagenbetreiber im Sinne [X.]es § 3 Abs. 3 [X.] 2004 gegen [X.]ie Beklagte als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 [X.] 2004) je[X.]och Anspruch auf Zahlung [X.]er Grun[X.]vergütung in [X.]er [X.] vom 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 gemäß § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 [X.] 2004 für [X.]en von [X.]en Photovoltaikmo[X.]u-len erzeugten Strom. Da [X.]ie Anlage [X.]es [X.] nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne [X.]es § 30 [X.]es Baugesetzbuchs o[X.]er auf einer Fläche, für [X.]ie ein Verfahren nach § 38 Satz 1 [X.]es Baugesetzbuchs [X.]urchgeführt wor-[X.]en sei, in Betrieb genommen wor[X.]en sei, erfor[X.]ere [X.]er Vergütungsanspruch - wie sich im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 3 [X.] 2004 ergebe -, [X.]ass [X.]ie [X.]n an o[X.]er auf einer baulichen Anlage, [X.]ie vorrangig zu an[X.]eren Zwecken als [X.]er Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet wor[X.]en sei, angebracht seien. Vorliegen[X.] seien [X.]ie Photovoltaikmo[X.]u-le über [X.]ie [X.]iese tragen[X.]en Stahlmasten auf [X.]em vorhan[X.]enen [X.]urch Schotte-rung befestigten Lagerplatz angebracht. Bei einem solchen befestigten [X.] han[X.]ele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 11 Abs. 3 [X.] 2004. Auf [X.]iesem befestigten Lagerplatz sei [X.]ie Photovoltaikanlage [X.]es [X.] schließlich auch angebracht. Auch [X.]er Schutzzweck [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004, unbebaute freie Flächen zu schützen, gebiete es nicht, [X.]em Kläger [X.]ie Grun[X.]vergütung nach § 11 Abs. 1, Abs. 5 [X.] 2004 zu versagen. Denn [X.]ie Fläche, auf [X.]er [X.]ie Photovoltaikmo[X.]ule errichtet wor[X.]en seien, sei bereits vor [X.]er Errichtung [X.]er Stahlmasten mit [X.]en Photovoltaikmo[X.]ulen aufgeschottert wor[X.]en un[X.] [X.]amit als bauliche Anlage anzusehen gewesen. 15 Nach [X.]em Neubau [X.]er Pro[X.]uktionshalle habe [X.]er Kläger ab 1. August 2008 aufgrun[X.] [X.]es Betriebs seiner auf [X.]ieser [X.] befin[X.]lichen Photovoltaik-mo[X.]ule Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2, Abs. 5 [X.] 2004 in Höhe von 46,75 Cent/kWh zuzüglich gesetzlicher Umsatz-steuer. 16 - 10 - Die neue [X.] sei unter Verwen[X.]ung von sechs Stahlmasten, [X.]ie unter an[X.]erem [X.]er Aufmontage [X.]er Drehköpfe mit [X.]en Photovoltaikmo[X.]ulen [X.]ienten, errichtet wor[X.]en. Die Stahlmasten seien in [X.]ie Außenwän[X.]e [X.]er [X.]nwän[X.]e integriert wor[X.]en. Die [X.]rei entlang [X.]er alten [X.] vorhan[X.]en gewesenen Stahlmasten un[X.] ein weiterer Stahlmast, [X.]er vormals zu [X.]em Unterstan[X.] gehört habe, hätten [X.]abei ohne örtliche Verän[X.]erung Verwen[X.]ung gefun[X.]en; zwei wei-tere Stahlmasten, [X.]avon ein zu [X.]em ehemaligen Unterstan[X.] gehöriger, seien mit höherer Wan[X.]ungsstärke unter Verwen[X.]ung von in [X.]er Er[X.]e eingebrachten Köcherfun[X.]amenten neu aufgestellt wor[X.]en. Die vorhan[X.]enen Köcherfun[X.]a-mente seien [X.]urch [X.] verstärkt un[X.] [X.]urch umlaufen[X.]e Fun[X.]a-mentierung untereinan[X.]er mit weiteren Fun[X.]amenten verbun[X.]en wor[X.]en. Die Verstärkung [X.]er Fun[X.]amente sei erfor[X.]erlich gewesen, weil [X.]ie Stahlmasten statisch nicht nur [X.]as Gewicht [X.]er Photovoltaikanlagen, son[X.]ern zusätzlich auch [X.]ie Dachlasten, also [X.]as Dach [X.]es Gebäu[X.]es selbst un[X.] Schneelasten, zu tragen hätten. Bei [X.]ieser Sachlage bil[X.]eten [X.]ie nachträglich errichtete [X.] sowie [X.]ie sechs Stahlmasten ein einheitliches Gebäu[X.]e, wobei [X.]ie Stahlmasten wesentliche Bestan[X.]teile im Sinne [X.]es § 97 Abs. 2 BGB [X.]es Gebäu[X.]es seien. Es liege [X.]eshalb eine als einheitliches Gebäu[X.]e anzusehen[X.]e Gesamtanlage vor, auf [X.]as [X.]ie Drehköpfe mit [X.]en Photovoltaikmo[X.]ulen [X.]urch Montage auf [X.]en Flanschplatten [X.]er Stahlmasten im Sinne [X.]es § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 ausschließlich angebracht seien. 17 Zwar seien [X.]ie sechs Stahlmasten weiterhin geeignet, [X.]ie Photovoltaik-mo[X.]ule auch selbstän[X.]ig zu tragen, ohne [X.]ass sie [X.]abei [X.]er Unterstützung [X.]es neu errichteten übrigen Gebäu[X.]es be[X.]ürften. Je[X.]och seien [X.]ie Stahlmasten in [X.]as Statikkonzept [X.]es Gebäu[X.]es [X.]erart eingebun[X.]en wor[X.]en, [X.]ass sie als sta-tische [X.] (auch) [X.]es Gebäu[X.]es angesehen wer[X.]en müssten. Sie seien erfor[X.]erlich, um auch [X.]ie Kräfte [X.]es neuen [X.]n[X.]aches abzutragen. Die Stan[X.]orte [X.]er Stahlmasten seien je[X.]enfalls zum Teil an [X.]en Grun[X.]riss [X.]er 18 - 11 - zu errichten[X.]en [X.] sowie [X.]eren Stärke un[X.] Fun[X.]amentierung an [X.]ie stati-schen Anfor[X.]erungen [X.]es [X.]n[X.]aches angepasst wor[X.]en. Die Stahlmasten seien [X.]aher nicht nur statisch, son[X.]ern auch optisch un[X.] bautechnisch in [X.]as Gebäu[X.]ekonzept eingebun[X.]en wor[X.]en, so [X.]ass [X.]ie [X.] als ein eigenstän[X.]i-ges Gebäu[X.]e anzusehen sei, bei [X.]essen Errichtung [X.]ie Verwen[X.]ung solcher Stahlmasten als Trägergerüst auch [X.]ann nicht als völlig unverhältnismäßig er-schiene, wenn keine Anbringung von Solaranlagen geplant gewesen wäre. Hinsichtlich [X.]er Höhe [X.]es Anspruchs sei § 11 Abs. 5 [X.] 2004 zu be-rücksichtigen. Danach seien [X.]ie Min[X.]estvergütungen nach Abs. 1 un[X.] Abs. 2 Satz 1 beginnen[X.] mit [X.]em 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach [X.]iesem [X.]-raum neu in Betrieb genommene Anlagen um 5 % [X.]es für [X.]ie im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes zu senken un[X.] auf zwei Stellen hinter [X.]em Komma zu run[X.]en. Zwar seien [X.]ie Solaranlagen überwie-gen[X.] nicht erst mit [X.]em Neubau [X.]er [X.] in Betrieb genommen wor[X.]en. Je-[X.]och seien mit [X.]em Neubau [X.]er [X.] un[X.] [X.]er Integration [X.]er Stahlmasten in [X.]ieselbe erstmalig [X.]ie Voraussetzungen für [X.]en Anspruch auf [X.]ie erhöhte [X.] nach § 11 Abs. 2 [X.] 2004 geschaffen wor[X.]en. Für [X.]iesen gesetzlich nicht geregelten Fall sei eine entsprechen[X.]e Anwen[X.]ung [X.]es § 11 Abs. 5 [X.] 2004 geboten. En[X.]e Juli 2008 sei [X.]er Neubau [X.]er [X.] fertig gestellt wor[X.]en, so [X.]ass als Jahr [X.]er Inbetriebnahme 2008 anzusehen sei. Es errechne sich [X.]emnach ab 1. August 2008 ein Vergütungsanspruch von 46,75 Cent/kWh. 19 B. Diese Beurteilung [X.]es Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stan[X.], so [X.]ass [X.]ie Revision [X.]es [X.] un[X.] [X.]ie [X.] [X.]er [X.] zurückzuweisen sin[X.]. 20 - 12 - [X.] 21 Die von [X.]em Kläger erhobene Leistungsklage ist zulässig. 22 Die Rüge [X.]er [X.], [X.]as Berufungsgericht habe [X.]ie In[X.]ivi-[X.]ualvereinbarung [X.]er Parteien vom 23./30. Mai 2006 rechtsfehlerhaft ausgelegt, [X.]a sich sowohl aus [X.]em Wortlaut als auch aus [X.]er Systematik [X.]er Vereinba-rung ergebe, [X.]ass [X.]er Wille [X.]er Parteien [X.]ahin gegangen sei, [X.]ie zwischen ih-nen hinsichtlich [X.]es Vergütungsanspruchs [X.]es [X.] strittigen Rechtsfragen im Falle einer Klageerhebung ausschließlich [X.]urch eine Feststellungsklage zu klären, bleibt ohne Erfolg. [X.] ist [X.]ie Auslegung von Vertragserklärungen [X.]urch [X.]en Tatrichter le[X.]iglich [X.]arauf überprüfbar, ob [X.]ieser sich mit [X.]em Prozessstoff um-fassen[X.] un[X.] wi[X.]erspruchsfrei auseinan[X.]er gesetzt hat un[X.] ob [X.]abei gesetzliche o[X.]er allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, allgemeine Erfah-rungssätze o[X.]er Verfahrensvorschriften beachtet wor[X.]en sin[X.] (vgl. [X.] vom 5. März 2008 - [X.] ZR 37/07, [X.], 1439 Rn. 19; vom 7. Juni 2006 - [X.] ZR 209/05, [X.] 168, 64 Rn. 12; vom 27. Januar 2010 - [X.] ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33; jeweils mwN). Dies ist entgegen [X.]er Auffassung [X.]er [X.] [X.]er Fall. 23 Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob in [X.]em vorprozessualen Schriftverkehr [X.]er Parteien eine Vereinbarung [X.]es Inhalts zu sehen sei, [X.]ass [X.]ie strittigen Rechtsfragen vorrangig mittels einer Feststellungsklage geklärt wer[X.]en sollten. Denn sei [X.]ies [X.]er Fall, bezöge sich eine solche Vereinbarung allenfalls auf [X.]ie unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen auf eine mögliche Grun[X.]vergütung nach § 11 Abs. 1 [X.] 2004. Der Streitgegenstan[X.] [X.]er Leistungsklage betreffe je[X.]och nicht [X.]ie unter Vorbehalt gezahlten Beträge, son[X.]ern [X.]en [X.]arüber hinaus gehen[X.]en Differenzbetrag zu [X.]er vom Kläger [X.] - 13 - rechneten erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 [X.] 2004. Dieses Verstän[X.]nis [X.]er Prozessvereinbarung [X.]er Parteien ist je[X.]enfalls möglich un[X.] [X.]aher für [X.]as Revisionsgericht bin[X.]en[X.]. I[X.] 25 Die Klage ist im zuerkannten Umfang begrün[X.]et. Die Beklagte, [X.]ie als Netzbetreiberin (§ 3 Abs. 7 [X.] 2004) verpflichtet ist, [X.]en von [X.]em Kläger als Anlagenbetreiber (§ 3 Abs. 3 [X.] 2004) in [X.]er be-zeichneten Photovoltaikanlage (§ 3 Abs. 1, 2 [X.] 2004) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen un[X.] zu übertragen (§ 4 Abs. 1 [X.] 2004), hat [X.]iesen Strom gemäß § 5 Abs. 1 [X.] 2004 zu vergüten. 26 Dies hat bis 31. Juli 2008 nach [X.]em [X.]urch § 11 Abs. 1, 5 [X.] 2004 be-stimmten Grun[X.]vergütungssatz zu geschehen, [X.]a für [X.]ie vom Kläger bis [X.]ahin betriebenen fünf Photovoltaikmo[X.]ule [X.]ie Voraussetzungen [X.]es § 11 Abs. 2, 3 [X.] 2004 für eine nach Absatz 2 erhöhte Vergütung nicht erfüllt waren. Ab 1. August 2008 bestimmt sich [X.]er Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2, 5 [X.] 2004, [X.]a [X.]ie [X.]n [X.]es [X.] ab [X.]iesem [X.]punkt aus-schließlich auf einem Gebäu[X.]e angebracht sin[X.]. Der Kläger hat [X.]aher für [X.]en [X.]raum 28. Juni 2005 bis 5. Juli 2006 unter Berücksichtigung [X.]er von [X.]er [X.] unter Vorbehalt geleisteten Zahlung Anspruch auf Zahlung von restlich 892,37 • nebst Zinsen. Weiterhin ist [X.]er Feststellungsanspruch [X.]es [X.] insoweit begrün[X.]et, als [X.]ie Beklagte verpflichtet ist, [X.]en vom Kläger in [X.]as Netz [X.]er [X.] eingespeisten Strom im [X.]raum 6. Juli 2006 bis 31. Juli 2008 mit 43,42 Cent/kWh un[X.] ab 1. August 2008 mit 46,75 Cent/kWh, jeweils zuzüg-lich gesetzlicher Umsatzsteuer, zu vergüten. 27 - 14 - 1. Die vom Kläger beanspruchte Einspeisevergütung ist noch nach [X.]en Bestimmungen [X.]es [X.] 2004 zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen außer [X.] getreten. Das ist je[X.]och nach Art. 7 [X.]es Gesetzes zur Neuregelung [X.]es Rechts [X.]er Erneuerbaren Energien im Strombereich un[X.] zur Än[X.]erung [X.]a-mit zusammenhängen[X.]er Vorschriften vom 25. Oktober 2008 ([X.]) erst am 1. Januar 2009 un[X.] [X.]amit nach [X.]em hier in Re[X.]e stehen[X.]en [X.]raum geschehen. 28 2. Rechtsfehlerfrei hat [X.]as Berufungsgericht auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]er von ihm getroffenen Feststellungen angenommen, [X.]ass es hinsichtlich [X.]er [X.]rei ehemals mit [X.]er Pro[X.]uktions- un[X.] Lagerhalle verbun[X.]enen Photovoltaikmo[X.]ule bis 31. Juli 2008 an [X.]en Anspruchsvoraussetzungen für [X.]en erhöhten Vergü-tungssatz nach § 11 Abs. 2 [X.] 2004 fehlt. Hinsichtlich [X.]er bei[X.]en Photovol-taikmo[X.]ule, [X.]ie ehemals zusammen mit [X.]en angebrachten Querstreben einen Unterstan[X.] bil[X.]eten, ist [X.]er erhöhte Vergütungsanspruch aufgrun[X.] [X.]er Rege-lung [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004 ausgeschlossen. 29 a) Photovoltaikanlagen sin[X.] nur [X.]ann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 ausschließlich an o[X.]er auf einem Gebäu[X.]e angebracht, wenn [X.]as Ge-bäu[X.]e als Trägergerüst [X.]ie Hauptsache bil[X.]et, von [X.]er [X.]ie [X.]arauf o[X.]er [X.]aran befestigte Anlage in ihrem Bestan[X.] abhängig ist (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 - [X.], [X.] 2009, 783 Rn. 14 f.). 30 Diese Voraussetzung erfüllten [X.]ie [X.]rei neben [X.]er Pro[X.]uktions- un[X.] La-gerhalle auf Stahlmasten befestigten Photovoltaikmo[X.]ule nicht. Die Stahlmas-ten sin[X.] zwar mit jeweils zwei angeschweißten Konsolen unter Verwen[X.]ung von Schrauben un[X.] Dübeln mit [X.]er [X.]nwan[X.] verbun[X.]en wor[X.]en. Damit sollte nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts je[X.]och le[X.]iglich eine Stabilität [X.]er Masten un[X.] eine Abstan[X.]swahrung zur Dachrinne [X.]er [X.] gewährleistet 31 - 15 - wer[X.]en. Die Verbin[X.]ungen [X.]er Masten mit [X.]em Gebäu[X.]e führten [X.]eshalb nicht [X.]azu, [X.]ass [X.]ie Photovoltaikmo[X.]ule allein von [X.]er [X.] getragen wer[X.]en; viel-mehr wer[X.]en [X.]as Gewicht [X.]er Mo[X.]ule un[X.] [X.]er [X.]arunter befin[X.]lichen Masten je[X.]enfalls auch [X.]urch [X.]ie Betonfun[X.]amente [X.]er Masten getragen. 32 Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision ergibt sich aus [X.]em Gutachten [X.]es gerichtlich bestellten Sachverstän[X.]igen nichts an[X.]eres. Der Sachverstän[X.]i-ge hat le[X.]iglich ausgeführt, [X.]ass [X.]ie Masten mit [X.]er [X.]nwan[X.] erfahrungsge-mäß [X.]eshalb verbun[X.]en wer[X.]en, um ein Anschlagen [X.]er Stützbäume an [X.]en [X.]n[X.]achran[X.] zu verhin[X.]ern. Diese Aussage stellt [X.]ie Feststellungen [X.]es Be-rufungsgerichts zur Statik [X.]er Photovoltaikmo[X.]ule nicht in Frage. b) Hinsichtlich [X.]er bei[X.]en Photovoltaikmo[X.]ule, [X.]eren Stahlmasten zu-sammen mit einer auf Querstreben befestigten Über[X.]achung einen Unterstan[X.] bil[X.]eten, kann [X.]ahinstehen, ob es - wie es [X.]as Berufungsgericht annimmt - auch hier [X.]aran fehlt, [X.]ass [X.]ie Anlagen an o[X.]er auf einem Gebäu[X.]e angebracht waren. Denn ein erhöhter Vergütungsanspruch [X.]es [X.] scheitert [X.]iesbe-züglich bereits an [X.]em Ausschlusstatbestan[X.] [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004, weil [X.]er Zweck [X.]es [X.] in erster Linie auf [X.]ie Erzeugung von [X.] un[X.] nur untergeor[X.]net auf eine Gebäu[X.]enutzung ausgerichtet war. 33 Ist [X.]ie [X.] nicht an o[X.]er auf einer baulichen Anlage angebracht, [X.]ie vorrangig zu an[X.]eren Zwecken als [X.]er Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet wor[X.]en ist, ist [X.]er Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn [X.]ie Anlage vor [X.]em 1. Januar 2015 im Geltungs-bereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 [X.]es Baugesetzbuches o[X.]er auf [X.] Fläche, für [X.]ie ein Verfahren nach § 38 Satz 1 [X.]es Baugesetzbuches [X.]urchgeführt wor[X.]en ist, in Betrieb genommen wur[X.]e. Da [X.]ie in [X.]er Vorschrift benannten baurechtlichen Voraussetzungen im Streitfall we[X.]er festgestellt sin[X.] 34 - 16 - noch [X.]ie Revision hierzu übergangenen Sachvortrag [X.]es [X.] rügt, hängt [X.]er Anspruch [X.]es [X.] auf Zahlung [X.]er erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 [X.] 2004 im Streitfall [X.]avon ab, ob [X.]ie Gesamtanlage vorrangig zu an-[X.]eren Zwecken als [X.]er Erzeugung von Solarstrom errichtet wor[X.]en ist. Dies hat [X.]as Berufungsgericht in vertretbarer un[X.] [X.]amit revisionsrechtlich hinzunehmen-[X.]er tatrichterlicher Wür[X.]igung verneint. Für [X.]iese Beurteilung kommt es unter Berücksichtigung [X.]er [X.]en [X.] prägen[X.]en Umstän[X.]e auf [X.]as funktionale Verhältnis zwischen [X.]er baulichen Anlage/[X.]es Gebäu[X.]es (hier: Unterstan[X.]) un[X.] [X.]er auf o[X.]er an ihr zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage an. Für [X.]ie Beurteilung [X.]er Vorrangigkeit [X.]er Zweckbestimmung ist maßgeben[X.], ob [X.]as Gebäu[X.]e/[X.]ie bau-liche Anlage auch ohne [X.]ie Anlage zur Erzeugung von Solarstrom in vergleich-barer Form errichtet wor[X.]en wäre o[X.]er ob [X.]ie Errichtung unterblieben o[X.]er in einer wesentlich an[X.]eren Gestaltung erfolgt wäre. Die Erzeugung von [X.] muss sich gegenüber [X.]er Gebäu[X.]enutzung als nachrangige Zweckbe-stimmung [X.]arstellen (Senatsurteil vom 17. November 2010 - [X.] ZR 277/09, [X.], 380 Rn. 24 ff.). Daran fehlt es hier. 35 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, [X.]ass [X.]ie bauliche Konstruktion [X.]es Unterstan[X.]es, insbeson[X.]ere [X.]as aus [X.]en in Betonfun[X.]amenten eingelassenen Stahlmasten bestehen[X.]e Tragwerk [X.]eutlich offenbare, [X.]ass [X.]ie Gesamtanlage in erster Linie auf [X.]ie Energieerzeugung un[X.] nur untergeor[X.]net auf eine Ge-bäu[X.]enutzung ausgerichtet sei; [X.]enn eine Be[X.]achung zum Schutz von [X.] hätte ersichtlich auch mit wesentlich einfacheren baulichen Mitteln er-richtet wer[X.]en können. Gegen [X.]iese vertretbare tatrichterliche Wür[X.]igung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Rüge [X.]er Revision, [X.]iese Wür[X.]igung fin[X.]e im Prozessstoff keine Stütze, geht fehl, [X.]enn [X.]as Berufungsgericht stützt sich bei seiner Beurteilung ersichtlich auf [X.]ie im Tatbestan[X.] Bezug [X.] - 17 - nen gutachterlichen Feststellungen [X.]es gerichtlich bestellten Sachverstän[X.]igen, insbeson[X.]ere auf [X.]ie von [X.]em Sachverstän[X.]igen gefertigten Lichtbil[X.]er [X.]es Unterstan[X.]es. 37 3. Zutreffen[X.] hat [X.]as Berufungsgericht [X.]em Kläger für [X.]en [X.]raum 28. Juni 2005 bis 31. Juli 2008 einen Vergütungsanspruch nach § 11 Abs. 1, Abs. 5 [X.] 2004 un[X.] ab 1. August 2008 einen erhöhten Vergütungsanspruch aus § 11 Abs. 2, Abs. 5 [X.] 2004 zuerkannt. Die hiergegen gerichteten Angrif-fe [X.]er [X.] [X.]er [X.] bleiben ohne Erfolg. a) Die fünf ehemals mit [X.]er Pro[X.]uktions- un[X.] Lagerhalle [X.]es [X.] ver-bun[X.]enen beziehungsweise zu einem Unterstan[X.] ausgebauten Stahlmasten mit [X.]en [X.]arauf befin[X.]lichen Photovoltaikmo[X.]ulen waren bis 31. Juli 2008 auf einer baulichen Anlage im Sinne [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004 angebracht. 38 [X.]) Wie sich aus [X.]er Gesetzesbegrün[X.]ung zu § 11 Abs. 3 [X.] 2004 (BT-Drucks. 15/2864, [X.]) ergibt, ist unter einer baulichen Anlage in [X.] an [X.]as Verstän[X.]nis [X.]er Musterbauor[X.]nung un[X.] [X.]er Lan[X.]esbauor[X.]nungen je[X.]e mit [X.]em Er[X.]bo[X.]en verbun[X.]ene aus Bauteilen un[X.] Baustoffen hergestellte Anlage wie etwa Straßen, Stellplätze, [X.], Aufschüttungen, Lager- un[X.] Abstellplätze zu verstehen ([X.]/Theobal[X.], [X.], 2. Aufl., § 11 Rn. 52; [X.], [X.], 4. Aufl., § 11 Rn. 79). Bei einem [X.]urch Schotterung befestigten Lagerplatz han[X.]elt es sich somit um eine bauliche Anlage im Sinne [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004 (vgl. Gä[X.]tke/Johlen, [X.], 2011, § 2 Rn. 32). 39 [X.]) Die Photovoltaikmo[X.]ule waren auch über [X.]ie sie tragen[X.]en [X.] auf [X.]em bereits vorhan[X.]enen, [X.]urch Schotterung befestigten Lagerplatz [X.]es [X.], [X.]er geeignet un[X.] [X.]azu bestimmt war, Fahrzeuge un[X.] größere [X.] zu tragen, im Sinne [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004 angebracht. Der [X.] - hat bereits in [X.]em Urteil vom 29. Oktober 2008 ([X.], [X.]O Rn. 16) entschie[X.]en, [X.]ass im [X.] [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004 im Gegensatz zu [X.]en strengeren Anfor[X.]erungen nach § 11 Abs. 2 [X.] 2004 je[X.]e [X.] Anbringung [X.]er Photovoltaikanlage auf o[X.]er an [X.]er bauli-chen Anlage genügt. Im Streitfall reichte es [X.]aher aus, [X.]ass sich - wie es [X.]as Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - [X.]ie Photovoltaikmo[X.]ule räumlich oberhalb [X.]er baulichen Anlage (hier: [X.]es Lagerplatzes) befan[X.]en un[X.] baulich-konstruktiv über [X.]ie sie tragen[X.]en Stahlmasten un[X.] [X.]eren Betonfun[X.]a-mente im [X.]arunter liegen[X.]en Er[X.]bo[X.]en verankert waren. Entgegen [X.]er [X.] [X.]er [X.] ist [X.]azu eine unmittelbare [X.] Ver-bin[X.]ung [X.]er einbetonierten Stahlmasten mit [X.]em Schotterbelag [X.]es Lagerplat-zes, wie [X.]as Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht erfor[X.]erlich. b) Ab 1. August 2008 sin[X.] [X.]ie besagten fünf bereits vorhan[X.]enen Photo-voltaikmo[X.]ule sowie ein weiteres auf einem Stahlmast montiertes Mo[X.]ul aus-schließlich auf einem Gebäu[X.]e angebracht, so [X.]ass [X.]em Kläger ab [X.]iesem [X.]punkt ein Anspruch auf [X.]ie erhöhte Vergütung nach § 11 Abs. 2, 5 [X.] 2004 zusteht. 41 Nach [X.]en Feststellungen [X.]es Berufungsgerichts hat [X.]er Kläger En[X.]e Juli 2008 eine neue [X.] zur Herstellung von Fliegenschutzfenstern un[X.] Türkon-struktionen fertig gestellt, in [X.]em sich auch Sanitär- un[X.] Sozialräume für Mitar-beiter befin[X.]en. Zur Statik [X.]es Tragwerks [X.]ieser neuen [X.] hat er [X.]ie fünf be-reits vorhan[X.]enen Stahlmasten mit [X.]en jeweils [X.]arauf befin[X.]lichen Photovol-taikmo[X.]ulen sowie einen weiteren Stahlmast mit einem [X.]arauf befestigten Pho-tovoltaikmo[X.]ul verwen[X.]et. Die Köcherfun[X.]amente [X.]er vorhan[X.]enen [X.] wur[X.]en [X.]urch [X.] verstärkt un[X.] untereinan[X.]er sowie mit [X.]em neuen Stahlmast mit weiteren Fun[X.]amenten verbun[X.]en. Damit wur[X.]e [X.], [X.]ass [X.]ie Stahlmasten nicht nur [X.]as Gewicht [X.]er Photovoltaikmo[X.]ule, 42 - 19 - son[X.]ern zusätzlich auch [X.]as Gewicht [X.]es Daches [X.]es neuen Gebäu[X.]es tragen können. Bei [X.]ieser Sachlage ist [X.]ie Wür[X.]igung [X.]es Berufungsgerichts, es han-[X.]ele sich nach Abschluss [X.]er Arbeiten um ein einheitliches Gebäu[X.]e, wobei [X.]ie [X.]ie Photovoltaikmo[X.]ule tragen[X.]en Stahlmasten wesentliche Bestan[X.]teile [X.]es Gebäu[X.]es nach § 97 Abs. 2 BGB gewor[X.]en seien, nicht zu beanstan[X.]en. Es liegt [X.]emnach ab 1. August 2008 eine Anlage vor, [X.]ie ausschließlich auf einem Gebäu[X.]e angebracht ist. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er [X.] än-[X.]ert [X.]aran [X.]ie Tatsache nichts, [X.]ass [X.]ie Stahlmasten nach wie vor in [X.]er Lage sin[X.], [X.]ie Photovoltaikmo[X.]ule eigenstän[X.]ig zu tragen. Die [X.] übersieht, [X.]ass [X.]ie Stahlmasten nach Fertigstellung [X.]er Arbeiten [X.] Elemente [X.]er [X.]nstatik sin[X.]. Auch wi[X.]erspricht [X.]ie Zuerkennung eines erhöhten Vergütungssatzes ab 1. August 2008 nicht [X.]er Zwecksetzung [X.]es Erneuerbaren-Energien-Gesetzes, [X.]en Flächenverbrauch für [X.]ie Errichtung von Solaranlagen zu begrenzen (vgl. hierzu [X.], [X.]O Rn. 58 f.; [X.]/Theobal[X.], [X.]O Rn. 49). An[X.]ers als [X.]ie [X.] meint, erhöhte sich [X.]er Flächenverbrauch im Streitfall mit [X.]er Integration [X.]er vorhan[X.]enen [X.]n in ein Gebäu[X.]e nicht. Denn wir[X.] eine Photovoltaikanlage bereits auf einer baulichen Anlage im Sinne [X.]es § 11 Abs. 3 [X.] 2004 - wie hier bis 31. Juli 2008 auf [X.]em befestig-ten Lagerplatz - betrieben, ist [X.]er Flächenverbrauch bereits mit [X.]er Anbringung auf [X.]er baulichen Anlage eingetreten. In Bezug auf [X.]en Flächenverbrauch ist - wie auch [X.]as Berufungsgericht zutreffen[X.] erkannt hat - [X.]ie Erweiterung einer bestehen[X.]en [X.] um ein Gebäu[X.]e als ebenso neutral [X.] wie [X.]er unzweifelhaft vom Anwen[X.]ungsbereich [X.]es § 11 Abs. 2 [X.] 2004 erfasste umgekehrte Fall [X.]er Erweiterung eines Gebäu[X.]es um eine [X.]. 43 - 20 - 4. Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision hat [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Höhe [X.]er zuerkannten Einspeisevergütung mit 46,75 Cent/kWh zuzüglich [X.] Mehrwertsteuer zutreffen[X.] bemessen. 44 45 Die Revision meint, [X.]as Berufungsgericht habe [X.]en in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2004 festgelegten [X.] von 57,4 Cent/kWh nur einmal un[X.] nicht viermal um 5 % gemäß § 11 Abs. 5 [X.] 2004 re[X.]uzieren [X.]ürfen. Das Gesetz verstehe in § 3 Abs. 4 [X.] unter "Inbetriebnahme" [X.]er Anlage le[X.]iglich [X.]ie erstmalige Inbetriebsetzung un[X.] Herstellung [X.]er technischen Betriebsbe-reitschaft. Die vom Kläger betriebenen Photovoltaikmo[X.]ule seien in[X.]es im Jahr 2005 in Betrieb gegangen. Dass sie später in ein Gebäu[X.]e integriert wor[X.]en seien, än[X.]ere an [X.]ieser erstmaligen Inbetriebsetzung nichts. Damit [X.]ringt [X.]ie Revision nicht [X.]urch. Die Revision übersieht bei ihrer Betrachtung, [X.]ass [X.]as Gesetz in § 11 Abs. 5 [X.] 2004 [X.]ie jährlich ansteigen[X.]e [X.]egressive Re[X.]uzierung [X.]es [X.] auf [X.]en jeweils konkret in Ansatz zu bringen[X.]en Vergütungssatz nach § 11 Abs. 1 o[X.]er § 11 Abs. 2 [X.] 2004 bezieht. Deshalb muss als zeitli-cher Anknüpfungspunkt [X.]er prozentualen Re[X.]uzierung [X.]er [X.]punkt herange-zogen wer[X.]en, in [X.]em [X.]ie Anlage erstmals Strom zu [X.]em jeweiligen konkreten Vergütungssatz nach § 11 Abs. 1 beziehungsweise § 11 Abs. 2 [X.] 2004 pro-[X.]uziert hat. Da [X.]em Kläger [X.]er erhöhte Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2004 erstmals ab 1. August 2008 zustan[X.], ist [X.]ie Rechtsauffassung [X.]es Berufungsgerichts, [X.]ass [X.]er sich hieraus ergeben[X.]e Min[X.]estvergütungssatz von 57,4 Cent/kWh für vier Jahre um jeweils 5 % [X.]es für [X.]ie im Vorjahr neu in
46 - 21 - Betrieb genommenen Anlagen maßgeben[X.]en Wertes gesenkt wer[X.]en muss, nicht zu bestan[X.]en. [X.] [X.] Richterin [X.] ist [X.]ienstunfähig erkrankt un[X.] [X.]aher gehin[X.]ert zu unterschreiben.
[X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entschei[X.]ung vom 21.02.2007 - 6 O 1431/06 - [X.] in [X.], Entschei[X.]ung vom [X.] - 15 U 66/07 -

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VIII ZR 35/10

09.02.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2011, Az. VIII ZR 35/10 (REWIS RS 2011, 9628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9628

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