Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZB 169/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2124

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
169/11

vom

10. Oktober 2013

in dem
Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter [X.], die
Richte-rin
Lohmann, [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
10. Oktober 2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9.
Mai 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 96.296,71

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
7 aF, §§
6, 64 Abs.
3 Satz
1 InsO, Art.
103f EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage zu §
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.] wird nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtspre-chung des Senats kann die Sondervergütung nach dieser Bestimmung nur zu-gebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte [X.] nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
IX ZB
157/05, Rn.
4; vom 17.
April 2013 -
IX [X.], [X.], 1104 Rn.
2). Würde die Sondervergütung nach §
1 Abs.
2 Nr.
1 Satz
2 [X.] neben der Regelvergütung nach §
2 Abs.
1 [X.] gewährt, die anhand der um die Feststellungspauschalen erhöhten Berechnungsgrundlage 1
2
-

3

-
bestimmt würde, käme es zu einer Doppelvergütung, die zumindest in der [X.] Degressionsstufe, bei höheren Stufen jedenfalls bei -
wie hier
-
gewährten Zuschlägen
die Deckelung des §
1 Abs.
2 Nr.
1 Satz
2 [X.] zunichte machen würde.

Der Verwalter hat deshalb ein Wahlrecht, ob er die erhöhte Berech-nungsgrundlage oder die Sondervergütung in Anspruch nimmt ([X.], aaO). Hat er, wie vorliegend, beides in Anspruch genommen und haben das Insolvenzge-richt und das Beschwerdegericht die Berechnung anhand der höheren Berech-nungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags nach §
3 Abs.
1 [X.] vorgenom-men, läge eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn die Vordergerichte verpflichtet gewesen wären, anstelle des Verwalters für ihn eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen und sodann die für ihn günstigere Be-rechnungsmöglichkeit zugrunde zu legen. Dies haben die [X.]. Einen [X.] zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung aber insoweit nicht auf. Auf die Frage, wie die alternative Berechnung nach §
1 Abs.
2 Nr.
1 [X.] richtigerweise hätte erfolgen müssen, wenn sie der Festset-zung der Vergütung hätte zugrunde gelegt werden müssen, kommt es danach nicht an, weil die angestrebte Sondervergütung in der von der [X.] angestrebten kumulativen Form ausscheidet.

Im Übrigen sind ausschließlich die beantragten [X.] nach §
3 [X.] im Streit. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichti-gung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2010 -
IX [X.], [X.], 2409 Rn.
8 mwN; vom 8. Novem-3
4
-

4

-
ber 2012 -
IX ZB 139/10, [X.], 2305 Rn.
25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

Die Rüge zu den Voraussetzungen eines Abschlags nach §
3 Abs.
2 Buchst.
a [X.] geht fehl,
weil das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorge-nommen, sondern bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung den Ge-samtzuschlag durch Addition der einzelnen zugebilligten Zuschläge bestimmt hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

[X.]

Lohmann [X.]

Pape Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
2 IN 97/99 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.05.2011 -
1 T 418/10 Hn -

5
6

Meta

IX ZB 169/11

10.10.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. IX ZB 169/11 (REWIS RS 2013, 2124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2124

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