Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. IX ZB 169/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2067

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzverwaltervergütung: Voraussetzungen für die Zubilligung einer Sondervergütung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 96.296,71 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], Art. 103f EG[X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wird nicht entscheidungserheblich. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Sondervergütung nach dieser Bestimmung nur zugebilligt werden, wenn der zur Masse vereinnahmte [X.] nicht schon bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt wurde ([X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 - [X.], Rn. 4; vom 17. April 2013 - [X.], Z[X.] 2013, 1104 Rn. 2). Würde die Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] neben der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 [X.] gewährt, die anhand der um die Feststellungspauschalen erhöhten Berechnungsgrundlage bestimmt würde, käme es zu einer Doppelvergütung, die zumindest in der ersten Degressionsstufe, bei höheren Stufen jedenfalls bei - wie hier - gewährten Zuschlägen die Deckelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] zunichte machen würde.

3

Der Verwalter hat deshalb ein Wahlrecht, ob er die erhöhte Berechnungsgrundlage oder die Sondervergütung in Anspruch nimmt ([X.], aaO). Hat er, wie vorliegend, beides in Anspruch genommen und haben das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht die Berechnung anhand der höheren Berechnungsgrundlage zuzüglich eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 [X.] vorgenommen, läge eine Abweichung von der Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn die Vordergerichte verpflichtet gewesen wären, anstelle des Verwalters für ihn eine Günstigkeitsprüfung vorzunehmen und sodann die für ihn günstigere Berechnungsmöglichkeit zugrunde zu legen. Dies haben die Vordergerichte unterlassen. Einen [X.] zeigt die Rechtsbeschwerdebegründung aber insoweit nicht auf. Auf die Frage, wie die alternative Berechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] richtigerweise hätte erfolgen müssen, wenn sie der Festsetzung der Vergütung hätte zugrunde gelegt werden müssen, kommt es danach nicht an, weil die angestrebte Sondervergütung in der von der Rechtsbeschwerde angestrebten kumulativen Form ausscheidet.

4

Im Übrigen sind ausschließlich die beantragten [X.] nach § 3 [X.] im Streit. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2010 - [X.], Z[X.] 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 - [X.] 139/10, Z[X.] 2012, 2305 Rn. 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

5

Die Rüge zu den Voraussetzungen eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst. a [X.] geht fehl, weil das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorgenommen, sondern bei der gebotenen zusammenfassenden Würdigung den Gesamtzuschlag durch Addition der einzelnen zugebilligten Zuschläge bestimmt hat.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

[X.]                         Fischer

           [X.]

Meta

IX ZB 169/11

10.10.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Heilbronn, 9. Mai 2011, Az: 1 T 418/10 Hn, Beschluss

§ 1 Abs 2 Nr 1 InsVV, § 3 Abs 1 InsVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. IX ZB 169/11 (REWIS RS 2013, 2067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2067

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 169/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 302/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 143/08 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung: Zumessung eines Zuschlags wegen Unternehmensfortführung


IX ZB 38/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverwaltervergütung: Begründung einer Kürzung der Vergütung


IX ZB 141/11 (Bundesgerichtshof)

(Insolvenzverwaltervergütung: Bemessung von Zu- und Abschlägen sowie des Ausgleichzuschlags für Betriebsfortführung bei der Sondervergütung anhand …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.