Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. IX ZB 17/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10291

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090616BIXZB17.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 17/15

vom

9. Juni 2016

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 63 Abs. 1; [X.] § 1 Abs. 2 Nr. 1
Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig veräußerten Grundstücks ist der Berechnung seiner Vergütung nicht zugrunde zu legen, wenn weder ein Übererlös noch ein Kostenbeitrag zur Masse fließt.

[X.], Beschluss vom 9. Juni 2016 -
IX ZB 17/15 -
LG [X.]

AG [X.] am Main

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr.
Schoppmeyer

am
9. Juni 2016
beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 9. März 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 30.
März 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Zur Insolvenzmasse gehörte der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners an einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück. Die zweite Miteigentumshälfte stand im Ei-gentum seiner Ehefrau, über deren Vermögen ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet war. Das Grundstück war mit einer Sicherungsgrundschuld zugunsten der [X.]

sowie mit mehreren Zwangssicherungshypotheken zugunsten anderer Gläubiger belastet. Es wurde vom weiteren Beteiligten am 2.
Dezember 2011 zu einem Kaufpreis von 205.000

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auf den Miteigentumsanteil des Schuldners entfallende
Erlösanteil von 102.500

wurde
vollständig
zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Grundpfandgläubiger verwendet. Die während des Insolvenzverfahrens verwal-tete Masse betrug nach der Schlussrechnung
unter Einschluss des mit 102.500

150.290,41

Der weitere Beteiligte
hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 22.184,50

, ins-,
festzusetzen.
Ausgehend von der aus einer Masse von

hat er eine Erhöhung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] (50 v.H. der Feststellungs-kosten
von 4 v.H. aus 102.geltend gemacht. Das Insolvenzgericht hat
die begehrte Erhöhung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgelehnt und die Vergütung
unter Zubilligung eines [X.] von 15 v.H.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit die Berechnungsgrundlage der
Vergü-tung betroffen ist. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte die Festsetzu

II.

[X.] bleibt ohne
Erfolg.

1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde
uneingeschränkt statthaft (§§ 4, 6
Abs. 1,
§
64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Beschrän-2
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kung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Bestimmung der Berech-nungsgrundlage der Vergütung ist unwirksam.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann wirksam nur auf einen
selb-ständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den unabhängig vom übrigen Streitgegenstand gesondert entschieden werden kann (vgl. [X.], [X.] vom 11. Januar 2011 -
VIII [X.], [X.], 137 Rn. 4 f; vom 12.
April 2011 -
II
ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 5).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach un-selbständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Be-rechnungsgrundlage und dem durch Zu-
und Abschläge erhöhten oder vermin-derten Regelsatz dar. Die Zu-
und Abschlagsgründe der Verordnung stehen jedenfalls teilweise (§ 3 Abs. 1 Buchst. a bis c, Abs. 2 Buchst. d [X.]) in [X.] mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der [X.] auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann ([X.], Beschluss vom 20. Mai 2010 -
IX ZB 11/07, [X.]Z 185, 353 Rn. 9 f).

2. [X.] ist jedoch nicht begründet.

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Gegenstände, die mit Abson-derungsrechten belastet seien, könnten nur insoweit in die [X.] einbezogen werden, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zufließe; das sei hier unstreitig nicht gegeben. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.] sei nur bei Massemehrung und nur bei beweglichen Gegenständen einschlägig.
Der vom Amtsgericht angenommene Zuschlag zur Regelvergütung sei bei einer 5
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Gesamtbetrachtung der vom Verwalter geltend gemachten Erschwernisse [X.].
Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht die Vergütung des weiteren Be-t. Der Wert des Miteigentumsanteils des Schuldners
am Grundstück
ist bei der Berech-nungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.

aa) Gehören zur Insolvenzmasse Gegenstände, die mit Absonderungs-rechten belastet sind, zählen zur
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters stets diejenigen Beträge, die nach Befriedigung der Absonderungs-rechte als Überschuss der Masse zustehen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 [X.]).
Ein solcher Überschuss ist hier nicht zur Masse gelangt.

bb) Nach der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] wird [X.] hinaus der mit einem Absonderungsrecht belastete Gegenstand mit sei-nem vollen Wert berücksichtigt, wenn er durch den Verwalter verwertet wird.
Die dadurch bewirkte [X.] ist jedoch auf 50 v.H. des Betrags
be-grenzt, der für die Kosten der Feststellung des belasteten Gegenstands in die Masse geflossen ist.
Eine zusätzliche Vergütung nach dieser Norm scheidet im Streitfall aus, weil kein Kostenbeitrag zur Masse gelangt ist.

[X.] der absonderungsberechtigten Gläubiger sieht das Gesetz nur bei der Verwertung von beweglichen Gegenständen und Forde-rungen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und insoweit vor, als sich die
Zwangsver-steigerung eines Grundstücks
auf bewegliche Gegenstände erstreckt (§ 10 Abs.
1 Nr. 1a ZVG).
Für die
Verwertung eines Grundstücks durch freihändige Veräußerung gibt es keine entsprechende Regelung. Ob
in diesem Fall den-8
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noch
eine Sondervergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 [X.] bean-sprucht werden kann, hat der Senat
bisher offen gelassen
(vgl. [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2008 -
IX [X.], [X.] Rn. 2; vom 17. April 2013 -
IX [X.], Z[X.] 2013, 1104 Rn. 2).

(2) Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Der [X.] auf eine Vergütung unter Berücksichtigung des vollen Werts eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks
setzt jedenfalls voraus, dass die Verwertung durch den Insolvenzverwalter zu einem dem [X.] vergleichbaren Massezufluss geführt hat
(allg. Meinung; vgl. [X.], Z[X.] 2011, 1958, 1959; [X.], Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 188a; [X.], [X.], 5. Aufl., § 1 Rn. 61 f; Prasser/
Stoffler in Kübler/[X.], 2015, § 1 [X.] Rn. 43; [X.]/[X.], [X.], § 1 Rn. 103 f; BK-[X.]/Blersch, 2009, § 1 [X.] Rn. 11 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 1 Rn. 53 f). Dies folgt schon aus dem Wort-laut der Regelung, die von einem [X.] spricht, der in die Masse geflossen ist. Auch in der Amtlichen Begründung
zu § 1 [X.]
(abgedruckt et-wa bei [X.], aaO,
[X.]) ist von
einem
"anfallenden Kostenbeitrag"
die Rede. Ein solches Verständnis entspricht dem der Vergütungsverordnung zu-grunde liegenden, aus § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzuleitenden und in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3
[X.]
zum Ausdruck kommenden Überschussprinzip, wonach die Vergütung des Verwalters nur aus demjenigen Vermögen
zu berechnen ist, das auch zur Begleichung der Vergütung zur Verfügung steht ([X.], Beschluss vom 15.
November 2012 -
IX [X.], [X.]Z 195, 336 Rn. 26). Die Begrenzung der Vergütung auf 50 v.H. eines erlangten [X.] in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 [X.]
bringt zum Ausdruck, dass die Verwertung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Gegenstands auch den ungesicherten Gläubi-gern noch einen Nutzen bringen soll, indem die zweite Hälfte des Feststel-12
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lungsbeitrags nicht für die Vergütung des Verwalters verbraucht werden darf, sondern der Masse vorbehalten bleibt. Wäre der [X.], wie von der Rechtsbeschwerde befürwortet, als bloße Rechengröße heranzuziehen, führte die Verwertung des Verwalters
hingegen
nicht zu einer Vermehrung, sondern zu einer Verkürzung der den [X.] zur Verfügung ste-henden Masse.

(3) Die Tätigkeit des
Insolvenzverwalters
im Zuge der Verwertung eines Grundstücks muss gleichwohl nicht u[X.]ergütet bleiben. Wird durch die freihän-dige Veräußerung ein höherer Erlös als im Falle einer Zwangsversteigerung erzielt, ist dies für die Insolvenzgläubiger ungeachtet eines vereinbarten [X.] Gläubiger dann von Nutzen, wenn sich infolge des [X.] die zur Tabelle angemeldeten persönlichen Aus-fallforderungen dieser Gläubiger verringern und sich dadurch die [X.] der ungesicherten Gläubiger erhöht. Dies zu ermöglichen, gehört zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. [X.] er
dafür besondere [X.], können diese durch einen angemessenen Zuschlag zur Vergü-tung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.]/
[X.], aaO Rn. 98 ff, 103).

c) Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht der Festsetzung der Vergütung einen Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von
15 v.H. zugrunde gelegt. Die Bemessung vorzunehmender Zu-
und Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., etwa [X.], Beschluss vom 13. November 2008 -
IX [X.], Z[X.] 2009, 55 Rn. 8; vom 11. Juni 2015 -
IX ZB 18/13, [X.], 1481 Rn.
12).
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Die Gefahr einer Maßstabsverschiebung zu Ungunsten des weiteren [X.] zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
Das Beschwerdegericht hat im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen eines [X.] nach § 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] wegen der bei der [X.] erbrachten Leistungen dem Grunde nach bejaht.
Die Bemessung des Zuschlags mit 15 v.H. unter Einbeziehung des obstruktiven Verhaltens des Schuldners lässt keinen falschen Maßstab erkennen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
AG [X.] am Main,
Entscheidung vom 26.08.2013 -
8 IN 518/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.03.2015 -
5 [X.] -

15

Meta

IX ZB 17/15

09.06.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2016, Az. IX ZB 17/15 (REWIS RS 2016, 10291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10291

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