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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:130417B4STR59.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 59/17
vom
13. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
13. April
2017
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bielefeld vom 20.
Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2
-
Ergänzend
zu der Antragsschrift des [X.] vom 3.
März 2017 bemerkt der Senat:
1.
Zwar hat das [X.] im Hinblick auf die Tat vom 13.
Mai 2016 das [X.] eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß §
213 Var.
2 StGB nur mit einer äußerst knappen Begründung
verneint (UA S.
27). Dies erweist sich indes nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da hier trotz des Vorliegens des vertypten Milde-rungsgrundes des §
23 Abs.
2 StGB in Anbetracht des [X.] und der schweren Tatfolgen für die Nebenklägerin die Annahme eines minder schweren Falls fern lag.
2.
Die Annahme von Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung ge-mäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB und schwerer Körperverletzung gemäß §
226 Abs.
1 Nr.
1 StGB in der rechtlichen Würdigung der Tat vom 13.
Mai 2016 (UA S.
25) steht zwar nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die insoweit von [X.] ausgeht (vgl. zum [X.], Beschluss vom 14.
März 2017
4
StR
646/16 mwN). Dies hat sich jedoch nicht zu Ungunsten des Angeklag-ten ausgewirkt, da die [X.] zutreffend auch die Voraussetzungen einer ge-fährlichen Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB bejaht hat und das [X.] mehrerer Varianten des §
224 Abs.
1 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
RiBGH [X.] ist urlaubs-bedingt abwesend und des-halb an der Unterschrift ge-hindert.
Sost-Scheible
Franke
Feilcke
Meta
13.04.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. 4 StR 59/17 (REWIS RS 2017, 12426)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12426
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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