Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. 4 StR 59/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12426

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:130417B4STR59.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 59/17
vom
13. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
13. April
2017
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bielefeld vom 20.
Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zu der Antragsschrift des [X.] vom 3.
März 2017 bemerkt der Senat:
1.
Zwar hat das [X.] im Hinblick auf die Tat vom 13.
Mai 2016 das [X.] eines minder schweren Falls des Totschlags gemäß §
213 Var.
2 StGB nur mit einer äußerst knappen Begründung
verneint (UA S.
27). Dies erweist sich indes nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da hier trotz des Vorliegens des vertypten Milde-rungsgrundes des §
23 Abs.
2 StGB in Anbetracht des [X.] und der schweren Tatfolgen für die Nebenklägerin die Annahme eines minder schweren Falls fern lag.
2.
Die Annahme von Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung ge-mäß §
224 Abs.
1 Nr.
2 StGB und schwerer Körperverletzung gemäß §
226 Abs.
1 Nr.
1 StGB in der rechtlichen Würdigung der Tat vom 13.
Mai 2016 (UA S.
25) steht zwar nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die insoweit von [X.] ausgeht (vgl. zum [X.], Beschluss vom 14.
März 2017

4
StR
646/16 mwN). Dies hat sich jedoch nicht zu Ungunsten des Angeklag-ten ausgewirkt, da die [X.] zutreffend auch die Voraussetzungen einer ge-fährlichen Körperverletzung gemäß §
224 Abs.
1 Nr.
5 StGB bejaht hat und das [X.] mehrerer Varianten des §
224 Abs.
1 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
RiBGH [X.] ist urlaubs-bedingt abwesend und des-halb an der Unterschrift ge-hindert.
Sost-Scheible
Franke
Feilcke

Meta

4 StR 59/17

13.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2017, Az. 4 StR 59/17 (REWIS RS 2017, 12426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12426

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.