Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. 4 StR 575/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8959

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 575/09 vom 25. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], der [X.] am [X.] Maatz, die [X.]in am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], Dr. [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 18. August 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das [X.] hat keinen Erfolg. 1 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 2. Die Überprüfung des [X.]eils aufgrund der Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten aufgedeckt. 3 a) Entgegen der Ansicht der Revision belegen die vom [X.] ge-troffenen Feststellungen die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes. Danach hatte sich zwischen dem Angeklagten und dem [X.], die zuvor eng befreundet gewesen waren, aus vielschichtigen Gründen eine hasserfüllte [X.] entwickelt. Bevor der Angeklagte den Zeugen aufsuchte und sogleich zweimal mit einem Schraubendreher mit einer etwa sieben Zentimeter langen 4 - 4 - Spitze auf ihn in Richtung des [X.] einstach, hatte sich der [X.] seinen eigenen Angaben zufolge entschlossen, "den Streit zwischen ihm und dem [X.] im Kampf einer abschließenden finalen Lösung [X.]". Hieraus und aus der Art des schnellen tätlichen Angriffs, der erst durch das Eingreifen weiterer Personen beendet werden konnte, hat das [X.] geschlossen, dass auch das neben dem Wissenselement selbständig erforder-liche Wollenselement des Tötungsvorsatzes beim Angeklagten vorgelegen hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision eine eigene, andere Würdigung der Feststellungen vornimmt, kann sie damit im Re-visionsverfahren keinen Erfolg haben. b) Dass das [X.] tateinheitlich mit dem versuchten Totschlag auch eine gefährliche Körperverletzung in den Begehungsformen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB angenommen hat, begegnet - entgegen den Aus-führungen des [X.] in seiner Antragsschrift - keinen rechtli-chen Bedenken. 5 § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Um-ständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefähr-den; einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht (st. Rspr., vgl. [X.], [X.]. vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04 = NStZ 2004, 618; [X.]. vom 23. Juli 2004 - 2 [X.] = NStZ 2005, 156, 157; vgl. [X.] Aufl. § 224 Rdn. 12 mit zahlreichen Nachweisen). Die Stiche mit dem Schraubendreher, bei dem es sich nach den [X.]eilsfeststellungen um einen harten, spitzkantigen Ge-genstand handelte, waren, wie das [X.] - den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen folgend - festgestellt hat, generell [X.], lebensgefährdende Verletzungen hervorzurufen. Darauf, dass der [X.] - 5 - ge infolge seiner Abwehr letztlich nur leichtere Verletzungen erlitten hat, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nicht an. c) Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB hat das sachverständig beratene [X.] mit sorgfäl-tiger Begründung rechtsfehlerfrei verneint. Es hat insbesondere dargelegt, wa-rum es sich nicht vom Vorliegen einer Affekttat überzeugen konnte. Soweit der [X.] in diesem Zusammenhang eine weiter gehende Berück-sichtigung der kulturellen Prägung des Angeklagten und des Stellenwerts, der einer Männerfreundschaft im [X.] Raum zukomme, vermisst, kann dem nicht gefolgt werden. 7 d) Soweit das [X.] einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags im Sinne des § 213 1. Alt. StGB verneint hat, ist dies entgegen der Auffassung des [X.] revisionsrechtlich schon deswegen nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte durch die vorangegangenen [X.] jedenfalls nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. 8 e) Letztlich begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass das [X.], das einen sonstigen minder schweren Fall nach § 213 2. Alt. StGB angenommen hat, den dadurch eröffneten Strafrahmen nicht nach §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar hat sich der Angeklagte in einem Brief, den er aus der Untersuchungshaft an den Geschädigten gesandt hat, für die Tat entschuldigt. Für einen Ausgleich mit dem Verletzten im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB ist es aber regelmäßig erforderlich, dass der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und die [X.] der ge-schädigten Person respektiert (vgl. [X.]St 48, 134, 141; vgl. [X.] 46 a Rdn. 10 a und b m.w.N.). 9 - 6 - Nach dem Inhalt des im [X.]eil wörtlich wiedergegebenen Briefes des [X.] kann dieser jedoch nicht als Zeichen der Übernahme von [X.] für das Tatgeschehen angesehen werden. Der Angeklagte weist darin die Alleinschuld an der Eskalation dem Opfer zu, das ihm durch sein Verhalten "keinen anderen Weg gelassen" habe. Darauf, dass der Geschädigte in der Hauptverhandlung erklärt hat, dem Angeklagten zu verzeihen, da dieser auch Familie habe, kommt es daher nicht mehr ausschlaggebend an (vgl. [X.], [X.]. vom 25. Juni 2008 - 2 [X.] = [X.], 464). 10 Tepperwien Maatz [X.] [X.][X.]

Meta

4 StR 575/09

25.02.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. 4 StR 575/09 (REWIS RS 2010, 8959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8959

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