Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. VIII ZR 236/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4616

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:11. Februar 2004P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]:[X.]: ja[X.] §§ 2 Abs. 1 Satz 3 [X.], 3 Abs. 1 Satz 1, 4 (Gesetz zum Schutz der [X.] aus [X.]-Wärme-Kopplung ([X.]-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. [X.] ([X.] [X.])).Zur Frage der Vergütung für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.] gemäß § 3Abs. 1 Satz 1 und § 4 [X.].BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - [X.]/02 -OLG [X.] München I- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2002 in der [X.] vom 31. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger betreibt ein Müllkraftwerk, in dem mit einer [X.]-Wärme-Kopplungsanlage Strom erzeugt wird. Am 24. November 1994 schloß er mit derB. AG einen Stromeinspeisevertrag. Darin vereinbarten die Vertrags-parteien, daß der Kläger bis zum 31. Dezember 2004 den gesamten in [X.] erzeugten Strom nach Abzug des Eigenbedarfs zu im einzelnenbestimmten Preisen in das Netz der [X.] einspeist. Im Juli 2000schloß sich die [X.] mit der [X.] zur [X.] zusammen. Diese übertrug mit Vertrag vom 16. August 2000 die [X.] -"Handel", zu der auch der Vertrag mit dem Kläger gehört, mit Wirkung ab [X.] Januar 2000 auf die Beklagte. Zugleich übertrug sie das Verteilungsnetz aufdie [X.] 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus[X.]-Wärme-Kopplung ([X.]-Wärme-Kopplungsgesetz; [X.]) vom 12. [X.] ([X.] [X.]) in [X.]. Daraufhin verlangte der Kläger für den vonihm gelieferten Strom die Zahlung der in § 4 Abs. 1 [X.] bestimmten Vergü-tung. Er erhielt jedoch lediglich die vertraglich vereinbarte Vergütung.In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagtenfür seine Stromlieferungen in der [X.] vom 18. Mai bis zum 30. September 2000die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der vertraglich vereinbartenVergütung und der in § 4 Abs. 1 [X.] bestimmten Vergütung in der unstreiti-gen Höhe von 1.074.225,86 DM = 549.242,96 Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Kläger nach dem [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz anspruchsberechtigt ist und ob gegebenenfalls die vertraglichvereinbarte oder die in § 4 Abs. 1 [X.] bestimmte Vergütung zu zahlen ist.Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], 106). Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen ([X.], 317). [X.] wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion.- 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Kläger sei zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nachdem [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz nicht legitimiert. Nach dem in § 1 [X.]dargestellten und in den Materialien erläuterten Zweck des Gesetzes solle [X.] von Strom aus [X.]-Wärme-Kopplungsanlagen nicht generell ge-fördert werden. Vielmehr sollten die Unternehmen der allgemeinen Versorgung,die Strom aus [X.]-Wärme-Kopplungsanlagen vertrieben, vor Nachteilen ausder Liberalisierung des Strommarktes geschützt werden. Demgemäß [X.] § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] Strom aus [X.]-Wärme-Kopplungsanlagen, dievon Energieversorgungsunternehmen betrieben würden, die die allgemeineVersorgung von Letztverbrauchern sicherstellten. Durch Nr. 1 des § 2 Abs. 1Satz 3 [X.] werde Strom aus [X.]-Wärme-Kopplungsanlagen von Unter-nehmen, an denen ein Energieversorgungsunternehmen mit mindestens 25%beteiligt oder mit denen es im Sinne von § 15 AktG verbunden sei, gefördert.Durch [X.] werde Strom aus [X.]-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert, dervon einem Energieversorgungsunternehmen bezogen werde. In allen drei För-deralternativen sei somit das Energieversorgungsunternehmen als dasjenigeUnternehmen bezeichnet, dem die Förderung durch das Gesetz zugute [X.] solle. Der Unterschied zu den ersten beiden Alternativen liege lediglichdarin, daß bei der dritten Alternative das Energieversorgungsunternehmen [X.] nicht selbst erzeuge oder an der Erzeugung beteiligt sei, sondern [X.] von einem [X.]werksunternehmen beziehe. Der Schutz bestehe inso-weit darin, daß das Energieversorgungsunternehmen den bezogenen Strom aneinen Netzbetreiber [X.] könne und hierfür eine Mindestvergütung nach- 5 -§ 4 Abs. 1 [X.] erhalte. Der Kläger sei unbestritten nicht als [X.] tätig. Er habe vielmehr einen Liefervertrag mit einem Ener-gieversorgungsunternehmen abgeschlossen. Er falle somit nicht in den [X.] und habe daher keinen Vergütungsanspruch nach § 4Abs. 1 [X.].II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.]. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von dem Kläger gegen die [X.] für die Lieferung von Strom in der [X.] vom 18. Mai bis zum30. September 2000 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des [X.] zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und der in § 4Abs. 1 [X.] bestimmten Vergütung in Höhe von 549.242,96 s-zinsen verneint. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann der [X.] der Beklagten für den von ihm gelieferten Strom gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1Halbs. 2 [X.] in Verbindung mit dem [X.] [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangen.1. Der streitige Vergütungsanspruch für die Lieferung von Strom in der[X.] vom 18. Mai bis zum 30. September 2000 ist noch nach dem [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz istzwar inzwischen außer [X.] getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der [X.]-Wärme-Kopplung ([X.]-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 ([X.] [X.] 1092) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehen-den [X.]raum [X.] -2. Der von dem Kläger an die Beklagte gelieferte Strom fällt nach § 2[X.] in den Anwendungsbereich des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes.a) Nach § 2 Abs. 1 [X.] sind drei Fälle zu unterscheiden. Gemäß § 2Abs. 1 Satz 1 [X.] regelt das [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz die Abnahmeund Vergütung von Strom aus [X.]werken mit [X.]-Wärme-Kopplungsanlagen(KWK-[X.]agen) auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall,der in [X.]agen erzeugt wird, die von [X.] werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellenund als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. [X.] Einschränkungen ergeben sich insoweit aus § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 2 [X.]. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist dem Strom aus [X.] gleichgestellt Strom aus KWK-[X.]agen auf Basis von Steinkohle,Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall von Unternehmen, an denen das Energie-versorgungsunternehmen in näher bezeichneter Weise beteiligt oder mit [X.] im Sinne von § 15 AktG verbunden war (Nr. 1) und Strom aus KWK-[X.]agenauf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf [X.] von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossenwurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird ([X.]).b) Der erste Fall (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]) liegt hier nicht vor. Der vondem Kläger an die Beklagte gelieferte Strom stammt zwar aus einer Müll-verbrennungsanlage mit [X.]-Wärmekopplung und damit aus einer KWK-[X.]age im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der Kläger gehört jedoch nichtzu den dort als Betreiber vorausgesetzten Energieversorgungsunternehmen.Energieversorgungsunternehmen sind nach der auch für das [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz als Teil des [X.] einschlägigen Begriffs-bestimmung in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversor-gung ([X.] - [X.]) in der seinerzeit geltenden Fassung- 7 -des Gesetzes zur Neuregelung des [X.] vom 24. [X.] ([X.] I 1998 S. 730; jetzt § 2 Abs. 4) alle Unternehmen und Betriebe, dieandere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgungbetreiben. Von diesen Energieversorgungsunternehmen erfaßt § 2 Abs. 1Satz 1 [X.] nach seinem Wortlaut nur diejenigen, die die allgemeine Versor-gung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits [X.] tätig waren. Dazu gehört der Kläger mit der von ihm betrie-benen Müllverbrennungsanlage schon deswegen nicht, weil er nach den unan-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Netz für die allgemeineVersorgung von Letztverbrauchern mit Energie betreibt, sondern den in seinerMüllverbrennungsanlage erzeugten Strom in ein fremdes Netz einspeist.Aus dem gleichen Grund ist hier auch der zweite Fall (§ 2 Abs. 1 Satz 3Nr. 1 [X.]) nicht gegeben. Das dort in der Formulierung "das [X.]" verwandte Wort "das" stellt klar, daß es sich bei [X.] um ein solches im Sinne des Satzes 1 han-deln muß. Nach den vorstehenden Ausführungen trifft das auf den Kläger nichtzu.c) Der von dem Kläger an die Beklagte gelieferte Strom erfüllt jedoch [X.] des dritten Falles (§ 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.]). Er stammtaus einer der dort genannten KWK-[X.]agen. Die Beklagte hat ihn aufgrund ei-nes Liefervertrages bezogen, der am 24. November 1994 und damit vor [X.] Januar 2000 geschlossen worden ist. Die Beklagte ist auch ein Energiever-sorgungsunternehmen im Sinne der Vorschrift. In dem ursprünglichen [X.] (BT-Drucks. 14/2765) war noch von Strom dieRede, der von "dem" Energieversorgungsunternehmen bezogen wird. Im [X.] Gesetzgebungsverfahren ist das Wort "dem" jedoch gemäß der Beschluß-empfehlung des [X.] ([X.] 8 -14/3007) durch das Wort "einem" ersetzt worden. Daraus folgt, daß das betref-fende Energieversorgungsunternehmen - anders als im Fall des § 2 Abs. 1Satz 3 Nr. 1 [X.] (dazu vorstehend unter b) - nicht zu den [X.] im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ("die die allgemeineVersorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger be-reits am 31. Dezember 1999 tätig waren") gehören muß, sondern jedes Ener-gieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] in Betracht kommt([X.], [X.], 184, 187). Um ein solches handelt es sich bei der [X.]n. Diese betreibt zwar selbst kein Netz für die allgemeine Versorgung.Der von der Beklagten bezogene Strom wird jedoch in das jetzt von der zumgleichen Konzern gehörende [X.] betriebene Netz eingespeist.Die Beklagte versorgt somit zumindest einen anderen mit Strom. Im Hinblick aufden nach § 1 [X.] durch das [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz bezwecktenSchutz der [X.]-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung ist darüberhinaus auch im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.] erforderlich, daß [X.] für die allgemeine Versorgung bestimmt ist (Bräutigam/Reichert-Clauß,[X.], 210, 211). Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt, da das [X.], in das der von der Beklagten bezogene Strom einge-speist wird, der allgemeinen Versorgung dient.3. Fällt mithin der von dem Kläger an die Beklagte gelieferte Strom nach§ 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.] in den Anwendungsbereich des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes, steht die danach geschuldete Vergütung entgegen [X.] des Berufungsgerichts dem Kläger zu.a) Die Abnahme und Vergütung des in den Anwendungsbereich des [X.] fallenden Stroms ist in §§ 3 und 4 [X.] geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1Satz 1 Halbs. 1 [X.] sind Netzbetreiber verpflichtet, KWK-[X.]agen nach § 2Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus [X.]agen nach § 2 abzuneh-- 9 -men und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten. Diese Verpflichtungwird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] dahin eingeschränkt, daß bereitsbestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1Satz 3 unberührt bleiben. Gemäß § 4 Abs. 1 [X.] ist für Strom nach § 2 einebestimmte Mindestvergütung zu zahlen. Gemäß § 4 Abs. 2 [X.] wird [X.] für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf Grundlage von [X.]) Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nicht, wem der Anspruch [X.] des eingespeisten Stroms zusteht. Eine ausdrückliche Regelungfehlt insoweit. Auch die Gesetzesmaterialien, die Begründung des [X.] (BT-Drucks. 14/2765) sowie die Beschluß-empfehlung und der Bericht des [X.](BT-Drucks. 14/3007) schweigen hierzu. Angesichts dessen ist in Rechtspre-chung und Schrifttum namentlich für den hier gegebenen Fall des § 2 Abs. 1Satz 3 [X.] [X.] streitig, wer die Vergütung nach §§ 3, 4 [X.] verlangenkann. Nach einer Ansicht ist dies der [X.]agenbetreiber (neben dem hier inerster Instanz zuständigen [X.], aaO, unter anderem: [X.], [X.], 233, 234 und [X.] 2001, 274; Bräutigam/Reichert-Clauß, aaO, 211),nach anderer Ansicht das Energieversorgungsunternehmen (neben dem hierbetroffenen Berufungsgericht, aaO, insbesondere: KG, Urteil vom 4. [X.] - 23 U 178/01, unveröffentlicht; [X.], [X.], 155, 156; Salje,[X.], § 3 [X.]. 61 ff., 79 f., 82). Die erstgenannte Auffassung ist richtig. [X.] den beiden anderen Fällen des § 3 Abs. 1 [X.] ist auch in dem Fall des § 3Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.] der [X.]agenbetreiber anspruchsberechtigt.aa) Dafür spricht in erster Linie der Zweck des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes. Dieser ist, wie bereits oben (unter [X.]) erwähnt, nach § 1der befristete Schutz der [X.]-Wärme-Kopplung in der allgemeinen [X.] -im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz. Ergänzend heißt es [X.] der Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen (aaO, [X.] un-ter "Allgemein" und zu § 1), der Fortbestand der KWK-[X.]agen der [X.] sei im liberalisierten Strommarkt wegen der wesentlich gefallenenStrombezugskosten bedroht. KWK-[X.]agen der allgemeinen Versorgung seienin dem früheren Rechtsrahmen mit geschlossenen Versorgungsgebieten re-gelmäßig so konzipiert worden, daß aus ihnen der Wärmebedarf und gegebe-nenfalls der Strombedarf im Gemeindegebiet habe gedeckt werden können.Typischerweise seien diese [X.]agen deshalb kleiner als Stromerzeugungsanla-gen der großen Energieversorgungsunternehmen, die ausschließlich Strom er-zeugten. Die Stromerzeugung in kleineren [X.]agen sei deutlich teurer als [X.]. Insoweit sollten "[X.]" vermieden, Produktions-standorte erhalten und Beschäftigung gesichert werden. Das Mittel zur Errei-chung dieses Zwecks ist die Abnahme- und Vergütungspflicht nach §§ 3 und 4[X.].Danach sind anspruchsberechtigt die Betreiber der KWK-[X.]agen, derenBestand durch das [X.]-Wärme-Kopplungsgesetz gesichert werden soll. Wiedieser Schutz dagegen zu erreichen sein soll, falls anstelle der [X.]agenbetrei-ber die den Strom beziehenden Energieversorgungsunternehmen [X.] wären, ist nicht zu erkennen. Die Lieferverträge der [X.]agenbetreibermit den Energieversorgungsunternehmen vermögen diesen Schutz jedenfallsnicht zu bieten, zumal sie in der Regel - wie auch der Vertrag der Klägerin mitder [X.] vom 24. November 1994 - Preisgleitklauseln enthalten, [X.] sinkenden Preisen auf dem liberalisierten Strommarkt keine auskömmlichenStrompreise gewährleisten.Dementsprechend hat der Senat in dem vergleichbaren Fall der Abnah-me- und Vergütungspflicht für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 2 des- 11 -Stromeinspeisungsgesetzes 1998 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes für den [X.] ([X.]) die Anspruchsberechtigung des [X.] mit der Begründung bejaht, aus dem Zweck und den [X.], nämlich die Erzeugung von Strom aus regenerativenEnergiequellen mittels eines privatrechtlichen Kontrahierungszwanges zu för-dern, sei ohne weiteres zu schließen, daß der Anspruch auf Abnahme und Ver-gütung des Stroms dem Stromerzeuger, also dem [X.]agenbetreiber zustehensolle (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - [X.], [X.] 2003, 234 unter [X.] 1).bb) Für die Anspruchsberechtigung des [X.]agenbetreibers spricht im üb-rigen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.], wonach bereits bestehende vertragli-che Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührtbleiben. Diese Regelung, die gemäß der [X.] (aaO, S. 2) zwecks "Klarstellung des [X.]" (aaO, [X.], [X.]. 1, Begründung zu Nr. 4) in das Gesetz eingefügt [X.] ist, hat im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.] nur Sinn, wenn der [X.]a-genbetreiber anspruchsberechtigt ist. Denn dann regelt sie die Konkurrenz zwi-schen der gesetzlichen Abnahmepflicht des Netzbetreibers nach § 3 Abs. 1Satz 1 Halbs. 1 [X.] und der vertraglichen Abnahmepflicht des [X.] zugunsten der letztgenannten Pflicht. Wäre [X.] Energieversorgungsunternehmen anspruchsberechtigt, wäre § 3 Abs. 1Satz 1 Halbs. 2 [X.] gegenstandslos, weil dann zwischen der [X.] gegenüber dem Energieversorgungsunter-nehmen und der vertraglichen Abnahmepflicht des Energieversorgungsunter-nehmens gegenüber dem [X.]agenbetreiber keine Konkurrenz bestünde, diegeregelt werden [X.] verhält es sich mit § 4 Abs. 2 [X.], wonach die Vergütungvon Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf Grundlage von Lieferverträgen geregeltwird. Das gilt unabhängig davon, wie sich diese Bestimmung zu § 4 Abs. 1[X.] verhält (dazu weiter unten unter [X.]). Sie erscheint allenfalls sinnvoll,wenn der [X.]agenbetreiber anspruchsberechtigt ist, weil dessen Verhältnis zudem Energieversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.]durch einen Liefervertrag geregelt ist. Dagegen bestünde dann, wenn [X.] anspruchsberechtigt wäre, für eine Regelungder Vergütung durch einen Liefervertrag mit dem Netzbetreiber keine Veranlas-sung.4. Der dem Kläger zustehende Vergütungsanspruch richtet sich [X.] Beklagte. Nach der vorstehend erwähnten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1Halbs. 2 [X.] bleiben bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtun-gen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührt. Danach ist die Beklagteauch weiterhin gemäß dem auf sie übertragenen Liefervertrag mit der [X.] 24. November 1994 zur Stromabnahme verpflichtet. Demgemäß muß sieden bezogenen Strom auch vergüten. Die Vergütungspflicht steht mit der [X.] in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Vergütung ist diesynallagmatische Gegenleistung für den gelieferten Strom. Dagegen ist ausge-schlossen, daß der Netzbetreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] zurVergütung desjenigen Stroms verpflichtet ist, den das Energieversorgungsun-ternehmen aufgrund seiner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] unberührtenvertraglichen Abnahmeverpflichtung von dem [X.]agenbetreiber bezieht.5. a) In Bezug auf die Höhe der Vergütung, die der Kläger von der [X.]n verlangen kann, ist von der in § 4 Abs. 1 [X.] bestimmten [X.] auszugehen. Diese beträgt für den unmittelbar nach dem Inkrafttre-ten des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes in der [X.] vom 18. Mai bis zum- 13 -30. September 2000 gelieferten Strom nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] 9 Pfennigpro Kilowattstunde.Dem steht § 4 Abs. 2 [X.], wonach für Strom nach § 2 Abs.1 Satz 3die Vergütung auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt wird, nicht entgegen.Diese Bestimmung kann entgegen der Ansicht des [X.]s in dem erstin-stanzlichen Urteil (ebenso [X.], [X.], 233, 234 und [X.] 2001, 274mit ablehnender Anmerkung [X.], aaO, 275; [X.], [X.], 175, 157;[X.], aaO, 190) nicht so verstanden werden, daß dadurch § 4 Abs. 1[X.] ausgeschlossen wird (vgl. auch [X.], [X.] 2002, 344 mit zu-stimmender Anmerkung [X.], aaO, 345, 346 = [X.], 81, 83). [X.] Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes.Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] beträgt die Vergütung für Strom "nach§ 2" mindestens 9 Pfennig pro Kilowattstunde. Danach gilt die gesetzliche [X.] auch für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.]. Würde die [X.] gemäß § 4 Abs. 2 [X.] ausschließlich auf [X.] Lieferverträgen geregelt, wäre § 4 Abs. 1 [X.] insoweit gegenstandslos.Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber in ei-nem Absatz einer Vorschrift eine Regelung trifft und diese bereits in demnächsten Absatz wieder ausschließt. Hätte der Gesetzgeber die Mindestvergü-tung für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] ausschließen wollen, hätte er siein § 4 Abs. 1 [X.] von vornherein auf den danach verbleibenden Strom nach§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] beschränkt.Zudem lautet § 4 Abs. 2 [X.] nicht etwa, daß für Strom nach § 2Abs. 1 Satz 3 die Vergütung auf Grundlage von Lieferverträgen "geregelt ist"oder - in [X.]ehnung an § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] - gar "unberührtbleibt", was für einen Vorrang der Regelung vor § 4 Abs. 1 [X.] sprechen- 14 -könnte. Die statt dessen gewählte Formulierung, daß die Vergütung "geregeltwird", läßt die Vorstellung des Gesetzgebers erkennen, daß in den beiden Fäl-len des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] die fortbestehenden Lieferverträge infolge desInkrafttretens des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes hinsichtlich der Vergütunganzupassen sind, wobei von der auch insoweit gültigen Mindestvergütung nach§ 4 Abs. 1 [X.] auszugehen ist.Darüber hinaus würde § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.], wie auch das[X.] nicht verkannt hat, insgesamt leerlaufen, wenn insoweit die [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] durch § 4 Abs. 2 [X.] ausgeschlossenwäre. Die Einbeziehung des Stroms nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] [X.] in [X.] des [X.] wäre - auch im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1Halbs. 2 [X.] - von vornherein sinnlos. Das widerspräche dem auch insoweitvom Gesetz bezweckten Schutz der [X.]-Wärme-Kopplung in der [X.], der durch die in den Lieferverträgen vereinbarte Vergütung nichtgewährleistet ist (siehe dazu bereits oben unter [X.] b aa).b) Die in § 4 Abs. 1 [X.] bestimmte Mindestvergütung gilt für [X.] § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] allerdings nicht unbeschränkt. Wie vorstehendbereits dargelegt, läßt § 4 Abs. 2 [X.] die Vorstellung des Gesetzgebers er-kennen, daß in den beiden Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] die [X.] Lieferverträge infolge des Inkrafttretens des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes hinsichtlich der Vergütung des Stroms anzupassen sind.Dabei ist zwar von der auch insoweit gültigen Mindestvergütung auszugehen.Deren Einführung in die bestehenden Lieferverträge kann jedoch, wie die [X.] in der [X.] geltend gemacht hat, wegen besondererUmstände im Einzelfall zu einer erheblichen Störung des Vertragsgefüges füh-ren, die unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Her-absetzung der Mindestvergütung erforderlich macht. In den Vorinstanzen ist- 15 -insoweit nichts Näheres vorgetragen worden, wozu allerdings bislang auch [X.] Veranlassung bestand. Demgemäß fehlt es hierzu an Feststellungen [X.]. Ohne derartige Feststellungen müßte es bei der [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] verbleiben.c) Daß die Parteien die Vergütung für den gelieferten Strom nicht [X.] [X.] durch (ergänzenden) Liefervertrag geregelt haben, steht [X.] Kläger geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Der Kläger hat aus§ 4 Abs. 2 [X.] einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluß einer ent-sprechenden Vereinbarung. Angesichts dessen kann er die Beklagte unmittel-bar auf Zahlung in Anspruch nehmen (vgl. zu der ähnlichen Problematik [X.] des § 3 Abs. 1 [X.] Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - [X.], [X.], 2160 = [X.], 268, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt, unter [X.] Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif. In einem neuen Berufungsver-fahren ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag dazu zu ergänzen,ob gegebenenfalls wegen besonderer Umstände eine Herabsetzung der [X.] nach § 4 Abs. 1 [X.] erforderlich ist. Daher ist das [X.] 16 -urteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidungan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 236/02

11.02.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. VIII ZR 236/02 (REWIS RS 2004, 4616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4616

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