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Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA, mit der die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen begehrt wurde – zur Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das [X.]im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. [X.]105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris).
Vorliegend ist der fachgerichtliche Rechtsweg noch nicht erschöpft. Dass dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten auf die Entscheidung des [X.]unzumutbar ist, weil ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen aber auch sachgerechten Abschluss des Verfahrens führen. Dies hat der Antragsteller grundsätzlich abzuwarten. Der von ihm geltend gemachte Verlust von Prüfungswissen in der Zwischenzeit stellt sich nicht als schwerer und insbesondere nicht als unabwendbarer Nachteil dar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. [X.]87, 107 <111>). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem [X.]ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten ([X.]94, 166 <216>). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
24.03.2014
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.03.2014, Az. 1 BvQ 9/14 (REWIS RS 2014, 6833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6833
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