Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. IV ZR 70/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8150

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 70/15
Verkündet am:

15. Juli 2015

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R:

ja

[X.] § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 203 Abs. 1 Satz 2; BGB § 316

Ein privater Krankenversicherer ist grundsätzlich berechtigt, beim Wechsel von ei-nem Tarif mit Pauschalprämie, in die das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert war, in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und [X.] einen individuellen Risikozuschlag gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. § 203 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.]. § 316 BGB zu erheben.

[X.], Urteil vom 15. Juli
2015 -
IV ZR 70/15 -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und Dr. Schoppmeyer
auf die mündliche [X.] vom 15. Juli 2015

für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Landge-richts [X.] I
25. Zivilkammer

vom 17.
Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte bei dem von ihm beabsichtigten Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung
keinen Risikozuschlag erheben darf. Er unterhält bei der [X.] seit dem 1.
April 1998 eine Krankheitskostenversicherung nach den Tarifen VS

und V

(im Folgenden [X.]). In seinem Antrag vom 14.
April 1998 hatte er bei den Gesundheitsfragen "[X.] rechts" angegeben. Die nach dem Vortrag der [X.] auf-grund dieser Angabe vorgenommene Risikoeinstufung wurde von ihr im
[X.] zum Pauschaltarif
ohne Risikozuschlag mitversichert. Der Kläger zahlte für den [X.] zuletzt 346,76

o-vember 2010 beantragte der Kläger den Wechsel in den [X.]
A.

Plus (A.

)
der [X.] (im [X.]). Die [X.]
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-

klagte verlangte für den Fall des Tarifwechsels die Zahlung eines monat-lichen [X.] in Höhe von zuletzt 32,96

[X.] 274,33

es der Kläger ablehnte, die Vereinbarung zum [X.]zuschlag zu unterzeichnen, kam der gewünschte Tarifwechsel [X.] nicht zustande.

Der Kläger beantragt

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei einem Wechsel des [X.] in der bestehenden Krankheitskostenversi-cherung aus dem Tarif VS.

in den Tarif A.

neben der Vereinba-rung eines Leistungsausschlusses hinsichtlich der Mehrleistung einen
Risikozuschlag zu verlangen. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Recht auf Tarifwechsel gemäß § 204 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] zu. Bei ei-nem Tarifwechsel werde kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige nach Maßgabe des neuen [X.] fortgesetzt. Die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte fielen bei einem [X.] nicht fort, sondern seien anzurechnen. Zu diesen erworbenen Rechten gehöre auch die Risikoeinstufung, die der Versicherer aufgrund des von ihm überprüften Gesundheitszustands des Versicherten bei Ver-2
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tragsbeginn festgelegt habe. Hierbei ergebe sich aus §
204 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] kein Verbot dafür, Risikozuschläge zu verlangen, wenn im bisherigen Tarif höhere Risiken durch eine
Pauschalprämie berücksich-tigt wurden und deshalb keine Risikozuschläge zu zahlen waren. Hier stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Herkunfts-
und der [X.] eine unterschiedliche Kalkulationsstruktur hätten. Bei dem [X.] handele es sich um einen Pauschaltarif, der so [X.] sei, dass in der Grundprämie bereits eine große Bandbreite mögli-cher Risiken abgedeckt sei. Risikozuschläge würden nur selten erhoben. Konsequenz
sei jedoch, dass die Grundprämie dieses [X.]s höher kalkuliert sei. Demgegenüber handele es sich bei dem [X.] um einen solchen, bei dem nur wenige Risiken über dessen Grundprämie abgedeckt seien. Infolgedessen sei diese niedriger als die-jenige des [X.]s. Weitere Folge sei,
dass für eine Vielzahl von Risiken Zuschläge erhoben würden, um einen Ausgleich zwischen den niedrigeren Grundprämien und dem abzudeckenden Gesamtschaden zu schaffen.

Auf dieser Grundlage sei die Beklagte berechtigt, bei dem Antrag des [X.] auf Wechsel in den [X.] einen Risikozuschlag hinsicht-lich des Gesundheitszustandes "Zustand nach Nierensteinzertrümme-rung" zu verlangen. Die Beklagte gehe davon aus, dass bei Personen, die bereits einmal einen Nierenstein hatten, ein erhöhtes Risiko für ein
erneutes Auftreten eines Nierensteins bestehe. Für dieses Rezidivrisiko habe die Beklagte 1998 bei Vertragsschluss im Rahmen des [X.] keinen Risikozuschlag erhoben. Demgegenüber löse im [X.] die Angabe einer Nierensteinzertrümmerung einen Risikozuschlag aus, da dieses Risiko nicht durch die Grundprämie des [X.] abgedeckt sei. So-weit sich der Kläger ferner darauf berufen habe, er könne eine [X.]
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zung der Prämie gemäß §
41 [X.] verlangen, sei sein in der Berufungs-instanz gehaltener Vortrag
gemäß §
531 Abs.
2 ZPO nicht zu berücksich-tigen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, die Beklagte dürfe bei einem Wechsel aus dem Herkunfts-
in den [X.] keinen [X.] verlangen. Vielmehr kann die
Beklagte einen
solchen gemäß §
204 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.]. §
203 Abs.
1 Satz
2 [X.] [X.]. §
316 BGB erheben.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf [X.] gemäß §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
1 [X.] zu. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz un-ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-rungsrückstellung annimmt. Mit diesem [X.] wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres [X.] ("[X.]") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene [X.] durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("[X.]") zu vermeiden (Senatsurteil vom 12. September 2012

[X.], [X.], 1422 Rn. 7; [X.], 1345 Rn.
27). Die-ser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsneh-mers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf [X.] des bestehenden [X.] 6
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6
-

(Senat aaO; BVerwG aaO Rn.
30). Die Voraussetzungen dieses [X.]anspruchs sind gegeben.

2. Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen [X.], so kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungs-ausschluss oder
einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
2 [X.]).

a) Zwar sind die Leistungen im [X.] hier nicht höher oder um-fassender als im [X.]. Aus § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] kann aber nicht gefolgert werden, dass die Erhebung eines Risikozuschlages nur bei höherer oder umfassenderer Leistung zulässig ist. Wie das [X.] bereits zu §
178f Abs.
1 Satz
2
[X.]
in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung, die der jetzigen Regelung in §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
2 [X.] entspricht, entschieden hat, wird dort nur ein spezieller Sachverhalt geregelt, bei dem der Tarifwech-sel mit einer Risikoerhöhung für den Versicherer verbunden ist. Hieraus folgt nicht, dass ein Risikozuschlag in Fällen, in denen diese Besonder-heit nicht vorliegt, nicht zulässig wäre (BVerwGE 108, 325 juris Rn.
21). Dies ergibt
sich schon daraus, dass im [X.] ohne weiteres ein [X.] zulässig ist, wenn ein solcher bereits im [X.] verein-bart war.

Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, da im [X.] kein Risikozuschlag vereinbart war. Wechselt ein Versicherungsnehmer aber aus einem Tarif mit einer Pauschalprämie, in die das durch Vorerkran-kungen des Versicherten bedingte Gesamtrisiko einkalkuliert war, in ei-9
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nen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und individuellen Risikozu-schlägen, so ist der Versicherer nicht gehindert, im [X.] Risikozu-schläge zu erheben, sofern dieser dies für die Risikoklasse vorsieht, in die der Versicherer bei Abschluss der Versicherung den Versicherten eingestuft hatte. Ein Recht auf Freiheit von [X.] auch in ei-nem völlig anders kalkulierten Tarif erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zu einer Pauschalprämie nicht. Der Ge-setzgeber mag einen solchen eher atypischen Fall nicht ins Auge gefasst haben. Eine interessengerechte Auslegung des [X.], dass auch in diesem Fall die Erhebung eines Risikozuschlages nicht ausgeschlossen ist. Die innere Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass die Krankenversicherung auch im bisherigen Tarif mit den bei [X.] bereits vorhandenen Erkrankungen nur gegen eine verhältnismä-ßig hohe Prämie abgeschlossen werden konnte. Würde der
Versicherte zu dem preiswerteren Grundbeitrag des neuen [X.] ohne jeden [X.] versichert, läge darin eine Begünstigung, die weder gegenüber dem Versicherer noch gegenüber neuen Versicherungsnehmern sachlich gerechtfertigt wäre (BVerwG aaO juris
Rn.
28; [X.], 1253 Rn.
38; [X.], 179 Rn.
21; OLG [X.] VersR 2014, 1447; [X.], 1447; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
204
Rn.
12; [X.] in PK-[X.],
2.
Aufl. §
204 Rn.
20; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. § 204 Rn.
25; Langheid in [X.]/Langheid, [X.] 4.
Aufl. §
204 Rn.
11; [X.], [X.], 892, 894; [X.] u.a., [X.], 1007, 1011; [X.], [X.], 706, 709
f.;
an-ders MünchKomm-[X.]/[X.], §
204 Rn.
274
f.; kritisch ferner Storm-berg in [X.] 3.
Aufl. §
44 Rn.
205).

Da das [X.] den Versicherungsnehmer nur vor über-höhten, nicht aber vor risikogerechten Beiträgen schützen soll
([X.]
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-

melmeyer in
PK-[X.],
2.
Aufl. §
204 Rn.
20), muss der Gefahr [X.] werden, dass ein Versicherungsnehmer mit einem "schlechten [X.]" eine Krankenversicherung im Pauschaltarif abschließt, um an-schließend unter Berufung auf sein [X.] und unter Umge-hung der strengen Risikoprüfung in den günstigeren [X.] zu wechseln ([X.], [X.], 706, 710). Ferner besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, die aus einem Pauschaltarif wechselnden [X.] gegenüber solchen zu bevorzugen, die erstmals
einen
Tarif mit individuellen [X.] abschließen.

Soweit im Schrifttum vereinzelt vorgeschlagen wurde, dem [X.] das Recht einzuräumen, statt eines individuellen [X.] einen pauschalen Risikozuschlag zu erheben (vgl. [X.]/Wandt, [X.], 7, 12
ff.; dies. VersR
2008, 1165, 1167
ff.),
kommt dies nicht in Betracht. Ein allein an den Tarifwechsel anknüpfender [X.] ist als gesetzlich nicht vorgesehener Sonderzu-schlag mit §
204 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] nicht zu vereinbaren
([X.], 179 Rn.
20, 26
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29.
Aufl. §
204 Rn.
26).

b) Der Versicherer ist mithin grundsätzlich berechtigt, beim [X.] von einem Tarif mit Pauschalprämie in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und [X.] einen
individuellen [X.] zu erheben. Diese Befugnis ergibt sich aus §
204 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.]. § 203 Abs.
1 Satz
2 [X.] [X.]. §
316 BGB (vgl. [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
204 Rn.
12; ders. [X.], 892, 894). Aus §
203 Abs.
1 Satz
2 [X.] kann entnommen werden, dass der Versicherer außer bei [X.] im Basistarif nach §
12 [X.] mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag 13
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vereinbaren kann. Dieses Recht, einen Risikozuschlag zu verlangen, ergibt sich aus §
204 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 [X.] in der oben vorgenomme-nen Auslegung. Lehnt der Versicherungsnehmer die Vereinbarung eines individuellen Risikozuschlages ab, so kann ihn der Versicherer nach den Maßstäben des §
316 BGB bestimmen.

c) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
Feststel-lungen des Berufungsgerichts
besteht
hier zwischen dem Ausgangs-
und dem [X.] eine unterschiedliche Kalkulationsstruktur, die es der Be-klagten
ermöglicht, einen individuellen Risikozuschlag zu verlangen. [X.] steht fest, dass der [X.] eine Grundprämie enthielt, die eine große Bandbreite möglicher Risiken abdeckte, die sich im Rahmen der Risikoprüfung ergaben. Risikozuschläge wurden bei diesem [X.] nur selten erhoben. Aus diesem Grund war die Prämie dieses [X.]s höher kalkuliert. Der erst seit dem [X.] bestehende [X.] deckt demgegenüber nur wenige Risiken über die Grundprämie ab. Der Ausgleich zwischen dem sich ergebenden niedrigeren Versiche-rungsbeitrag und dem abzudeckenden Gesamtschaden wird sodann über individuelle Risikozuschläge vorgenommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

aa) Ohne Erfolg macht sie zunächst geltend, ein Risikozuschlag komme nicht in Betracht, da der Kläger einen Anspruch auf Tarifwechsel unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte habe und die Beklagte anlässlich der Beantragung des [X.]s keine konkrete Risikoeinstufung hinsichtlich der Gesundheitsangaben vorgenommen
habe, welche sie nunmehr auf den [X.] übertragen könne. Zutreffend ist, dass zu den aus dem [X.] auch die Bewer-tung des Gesundheitszustandes zählt, wie sie der Versicherer bei Ab-15
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-

schluss des Vertrages im [X.] vorgenommen hat. Hat der [X.] auf dieser Grundlage eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und das gesundheitliche Risiko eingeschätzt sowie die Entscheidung getrof-fen, den Versicherungsnehmer nach Maßgabe des derart festgestellten und bewerteten Gesundheitszustandes zu versichern, so erlangt der Versicherungsnehmer aus dieser Bewertung eine Position, die zu den "aus dem [X.]" gehört. Der Versicherer darf [X.] im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zuungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse
etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung

die damalige Einstufung zu günstig war (BVerwGE 108, 325 juris Rn.
26; 137, 179 Rn.
31; ferner Senatsurteil vom 20.
Dezember 2006
IV ZR 175/05, [X.], 196 Rn.
15; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
204 Rn.
11).

Hier hat die Beklagte ihre Risikoeinstufung des [X.] anlässlich des Wechsels vom Herkunfts-
in den [X.] nicht
geändert, sondern le-diglich die Folgen daraus gezogen, dass der Kläger im [X.] mit einer Pauschalprämie versichert war, die den Zustand nach Nierenstein-zertrümmerung zuschlagsfrei versicherte, während im [X.] ein Risi-kozuschlag zu erheben war. Dies ergibt sich aus den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts. [X.] hat das bereits im Jahr 1998 vorhandene erhöhte Risiko nach [X.] zum damaligen Zeitpunkt lediglich deshalb nicht zu einem Risikozuschlag geführt, weil die Beklagte mit dem [X.] einen umfassenden Pauschaltarif anbot, der dieses Risiko mit [X.]. Anders als die Revision meint,
hat die Beklagte den Kläger damit zum damaligen Zeitpunkt nach den [X.] Feststellungen des [X.]7
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-

rufungsgerichts keineswegs als vollständig gesund im Sinne eines "bes-ten Risikos" eingestuft und wäre deshalb im Falle eines Tarifwechsels an einem individuellen Risikozuschlag gehindert. Sieht der [X.] die Er-hebung eines [X.] vor, so hat der Versicherungsnehmer [X.] darauf, dass er nach Maßgabe der ursprünglichen [X.] bewertet wird. Dies schließt es indessen nicht aus, dass der [X.] die ursprüngliche Risikoeinstufung in eine neue Risikoskala ein-passt ([X.], 179 Rn.
31). Anderenfalls wäre der
Versicherer
von vornherein daran gehindert, bei Versicherten, die ursprünglich in ei-nem Pauschaltarif mit vergleichsweise hohem Beitrag ohne [X.] versichert waren, beim Wechsel in einen [X.] mit einer gerin-geren Grundprämie für ein Basisrisiko individuelle Zuschläge für Risiken zu verlangen, die nicht von dem durch die Grundprämie erfassten Leis-tungsumfang gedeckt sind. Das ist indessen
wie oben gezeigt

nicht der Fall.

Es kann auch keinen Unterschied machen, ob der Versicherer in den ursprünglichen Tarifbedingungen darauf hingewiesen hat, dass im Antrag angegebene Krankheiten, Unfallschäden und deren Folgen ohne Beitragszuschlag unter Versicherungsschutz stehen oder
nicht
(so
MünchKomm-[X.]/[X.], §
204 Rn.
274-276). Von einer solchen [X.] bezüglich des [X.]s, die dort ohne Auswirkungen auf die Prämienhöhe bleibt, kann nicht abhängen, ob der Versicherer im Ziel-tarif berechtigt ist, einen Risikozuschlag zu verlangen.

[X.]) Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, die Beklagte sei bereits
deshalb nicht berechtigt, einen Risikozuschlag zu verlangen, weil nicht jede Abweichung in der Prämienkalkulation zwischen Herkunfts-
und [X.] einen derartigen Zuschlag rechtfertige. Zutreffend ist zwar, 18
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dass der Versicherer bei der Kalkulation seiner Tarife die Möglichkeit ei-nes Tarifwechsels in den [X.] ohne Risikozuschlag berücksichtigen muss (BVerwG [X.], 1253 Rn.
39). Die Abweichung zwischen Herkunfts-
und [X.] muss mithin auf abweichenden und grundsätzlich nicht vergleichbaren Prämienkalkulationsgrundsätzen beruhen (vgl. [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. § 204 Rn.
12; ders. [X.], 892, 894
f.; ferner BVerwG [X.], 1253 Rn.
29, welches da-von spricht, die [X.]truktur müsse sich "qualitativ und deutlich" vonei-nander unterscheiden). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies hier aber
der Fall. Aus den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Kalkulations-struktur des [X.]s auf einem umfassenden Pauschaltarif beruht, während der [X.] nur wenige Risiken über die Grundprämie abdeckt und im Übrigen die Erhebung individueller Risikozuschläge vorsieht.

[X.]) Durch die Erhebung des [X.] wird auch das [X.]recht des [X.] nicht unzumutbar erschwert. Nach dem vom Kläger nicht in Abrede gestellten Vortrag der [X.] betrug die Prä-mie im [X.] 346,76

m [X.] ein-schließlich des [X.] von 32,96

3. Ohne Erfolg bleibt die Revision ferner, soweit sie geltend macht, bei der Kalkulation der Prämie des [X.]s müssten solche Gesund-heitsumstände unberücksichtigt bleiben, die der Versicherte im Falle ei-nes Neuabschlusses infolge Zeitablaufs nicht mehr anzugeben bräuchte. Hieraus schließt der Kläger, er habe im Zeitpunkt seines Antrags auf [X.] im Jahr 2010 die Zertrümmerung des Nierensteins im Jahre 1994 nicht mehr angeben müssen. Hierbei wird übersehen, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum Abschluss eines neuen Versiche-20
21
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rungsvertrages kommt, sondern der bisherige [X.] unter Wechsel des [X.] fortgesetzt wird (Senatsurteil vom 12.
Sep-tember 2012
[X.], [X.], 1422 Rn.
7; [X.], 179 Rn.
30). Dazu ist die ursprüngliche, auf der Gesundheitsprüfung bei [X.] im [X.] beruhende Risikoeinstufung des [X.] in diejenige des neuen [X.] einzupassen (vgl. BVerwGE aaO Rn.
21).

4. Schließlich steht dem von der [X.] verlangten [X.] auch nicht ein berechtigtes Herabsetzungsverlangen des [X.] nach §
41 [X.] entgegen. Hiernach kann der Versicherungsnehmer, wenn wegen bestimmter
gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prä-mie vereinbart ist und diese Umstände nach Antragstellung des [X.]s oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeu-tungslos geworden sind, verlangen, dass die Prämie ab Zugang des [X.] beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Zwar findet diese Regelung auch auf die Krankenversicherung Anwendung, da sie bei den ausgeschlossenen Bestimmungen in §
194 [X.] nicht genannt wird ([X.], 788; MünchKomm-[X.]/[X.], §
41 Rn.
3; einschränkend
MünchKomm-[X.]/[X.], §
203 Rn.
625).

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Das Berufungsgericht hat aber bereits das Vorbringen des [X.] hierzu nicht berücksichtigt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfah-rensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§
564 ZPO).

[X.] [X.] [X.]

Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 27.01.2014 -
122 [X.] -

LG [X.] I, Entscheidung vom 17.12.2014 -
25 [X.] -

Meta

IV ZR 70/15

15.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2015, Az. IV ZR 70/15 (REWIS RS 2015, 8150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8150

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

20 U 132/15

Zitiert

IV ZR 70/15

IV ZR 28/12

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