Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 6 StR 166/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1846

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Gegenstand

Betäubungsdelikt: Bestimmung des Grenzwerts einer nicht geringen Menge GHB


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] unter Bezugnahme auf die ausführlich begründete Entscheidung des sachverständig beratenen [X.]s Berlin (Urteil vom 30. Mai 2011 - [574] 1 OP Js 439/10 [X.] [47/11]; bestätigt durch [X.], [X.], 123) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB ([X.]) mit 200 g Natrium-γ-Hydroxy-Buterat bestimmt hat.

Sander     

        

Schneider     

        

Feilcke

        

Tiemann     

        

Fritsche     

        

Meta

6 StR 166/20

01.07.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Ansbach, 13. Februar 2020, Az: 1102 Js 2342/19 KLs

§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 6 StR 166/20 (REWIS RS 2020, 1846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1846

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