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Betäubungsdelikt: Bestimmung des Grenzwerts einer nicht geringen Menge GHB
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] unter Bezugnahme auf die ausführlich begründete Entscheidung des sachverständig beratenen [X.]s Berlin (Urteil vom 30. Mai 2011 - [574] 1 OP Js 439/10 [X.] [47/11]; bestätigt durch [X.], [X.], 123) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB ([X.]) mit 200 g Natrium-γ-Hydroxy-Buterat bestimmt hat.
Sander |
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Schneider |
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Feilcke |
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Tiemann |
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Fritsche |
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Meta
01.07.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Ansbach, 13. Februar 2020, Az: 1102 Js 2342/19 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 6 StR 166/20 (REWIS RS 2020, 1846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1846
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 StR 166/20 (Bundesgerichtshof)
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