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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:010720B6STR166.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6 StR 166/20
vom
1.
Juli 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Ansbach vom 13.
Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] unter Bezugnahme auf die aus-führlich
begründete Entscheidung des sachverständig beratenen [X.]s Berlin
(Urteil vom 30. Mai 2011
[574] 1 OP Js 439/10 [X.] [47/11]; bestätigt durch KG,
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2 -
[X.]:[X.]:BGH:2020:010720B6STR166.20.0
NStZ-RR 2012, 123) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmit-tels [X.] ([X.]) mit 200 g Natrium--[X.] be-stimmt hat.
Sander
Schneider
Feilcke
Tiemann
Fritsche
Meta
01.07.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2020, Az. 6 StR 166/20 (REWIS RS 2020, 11467)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11467
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