Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. AK 27/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3290

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
_____________
AK 27/12
vom
12. September 2012
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

Beate

Z s c h ä p e

,

wegen
Bildung einer terroristischen Vereinigung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 12. September 2012 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].

Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allge-meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
Aufgrund des Haftbefehls des [X.] vom 7. November 2011 ([X.]) -
nachfolgend ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungs-richters des [X.] vom 13. November 2011 (3 [X.] 6/11) -
wurde die Beschuldigte am 8. November 2011 festgenommen. Sie befindet sich seit-dem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] ist der Vorwurf, die Beschuldigte habe im Januar 1998 in [X.] mit [X.] und [X.] eine Vereinigung ("[X.]") gegründet, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet waren, Mord (§ 211 StGB) zu begehen, und sich in der Folge bis zum 4. November 2011 hieran beteiligt. In der Absicht, diese ihr zur Last fallende Straftat zu verdecken, namentlich das Auffinden von Beweismitteln zu vereiteln, habe sie am 4. November 2011 in [X.] ein der 1
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Wohnung von Menschen dienendes Gebäude durch Brandlegung zerstört. Sie habe sich daher der Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2, §
306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht.

Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermitt-lungsrichters des [X.] hat der [X.] mit Beschluss vom 28.
Februar 2012 (StB 1/12) verworfen. Am 18. Mai 2012 hat der [X.] die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet
([X.]).

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor.

1. Hinsichtlich der Einzelheiten des [X.], der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände und des [X.] verweist der [X.] weiterhin auf die Gründe seiner Beschwerdeentscheidung vom 28. Februar 2012, an deren Gültigkeit auch die weiteren Ermittlungen nichts geändert ha-ben. Der [X.] nimmt insoweit Bezug auf die ausführliche Darstellung des [X.] in den Berichten des [X.] vom 2. August 2012 (Erkenntnisse zu der mutmaßlichen terroristischen Vereinigung "National-sozialistischer Untergrund") und vom 13. August
2012 (Zusammenfassung der Tatvorwürfe zu [X.]) sowie auf die darin jeweils bezeichneten Be-weismittel. Da die im Haftbefehl erhobenen Vorwürfe die Anordnung der Unter-suchungshaft nach wie vor tragen, kann der [X.] offen lassen, ob die Be-schuldigte im Zusammenhang mit der Inbrandsetzung des Gebäudes F.

straße

in [X.] auch eines tateinheitlich hinzutretenden versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil der Zeugin

E.

dringend verdächtig ist 2
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(vgl. hierzu die Berichte des [X.] vom 2. August 2012, S. 23 f., und vom 13. August 2012, S. 47).

2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
Unmittelbar nach der Anordnung der [X.] über sechs Monate hinaus durch den Beschluss des [X.]s vom 18. Mai 2012 hat der [X.] mit der Erstellung der Anklageschrift begonnen, zu diesem Zweck sieben Staatsanwälte von der Tätigkeit in anderen Verfahren entbunden und ausgeführt, die Anklage voraussichtlich noch deutlich vor Ablauf weiterer drei Monate zu erheben. Damit wird den im genannten Beschluss dargelegten, bei der Behandlung von Haftsachen zu beachtenden rechtlichen Maßstäben entgegen der Ansicht der Verteidiger in noch ausreichender Weise Rechnung getragen. Insbesondere ist der für die Fertigung der Anklageschrift insgesamt veranschlagte Zeitraum nicht als unangemessen anzusehen. Dass mit Blick vor allem auf den Bestand von mittlerweile 600 Bänden Ermittlungsakten und 780 Beiakten einer früheren Anklageerhebung tatsächliche Hindernisse entgegen-stehen, liegt bei objektiver Betrachtung nahe.
Das Verfahren wird danach auch
seit der letzten Haftprüfung mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt. Hieran ändert es im Ergebnis nichts, dass der [X.] neben der Verfolgung einzelner Ermitt-lungsansätze, von denen er sich eine weitere Klärung des Schuldumfangs ver-spricht, die Ermittlungen gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der [X.] an den mutmaßlich von Mitgliedern des "Nationalsozialistischen Un-5
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tergrunds" begangenen konkreten Ausführungstaten ebenfalls fortsetzt. Die Ermittlungen zu diesen schweren Kapitalverbrechen neben den Arbeiten an der Anklageschrift fortzuführen, ist den Strafverfolgungsbehörden von Rechts we-gen nicht verwehrt. Im [X.] an seine Ausführungen in dem Beschluss vom 18. Mai 2012 bemerkt der [X.] jedoch, dass der unverändert gebliebene Haftbefehl, dessen Inhalt die Grundlage der vorzunehmenden Haftprüfung bil-det, nicht auf diese Taten gestützt ist. Trotz insoweit bestehender materiell-rechtlicher Tateinheit mit der [X.] wäre die Strafklage bei einer Verurteilung der Beschuldigten wegen eines Delikts nach § 129a StGB hinsicht-lich dieser Taten nicht verbraucht (st. Rspr.;
vgl. schon [X.], Urteil vom 11. [X.] 1980 -
3 StR 9/80, [X.]St 29, 288, 292 ff.). Diese Ermittlungen sind deshalb für sich genommen nicht geeignet, die Anordnung der [X.] zu [X.]. Der [X.] sieht indes derzeit keinen Anhalt für die Annahme, hierdurch werde sich der in Aussicht gestellte Zeitpunkt der Anklageerhebung weiter hin-auszögern. Er weist erneut darauf hin, dass nach dem Stand der Ermittlungen die Tatvorwürfe, die den Haftbefehl gegen die Beschuldigte tragen, jedenfalls weitestgehend [X.] zu sein scheinen; bei dieser Sachlage ist das Be-schleunigungsgebot nur dann auch weiterhin gewahrt, wenn die Arbeiten an der Anklageschrift mit dem gebotenen Nachdruck fortgesetzt und möglichst zeitnah abgeschlossen werden.

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Vor diesem Hintergrund steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung
zu erwartenden Strafe. Schon die besonders schwere Brandstif-tung nach § 306b Abs. 2 StGB, deren die Beschuldigte dringend verdächtig ist, ist mit Freiheitsstrafe im Mindestmaß von fünf Jahren bedroht.
[X.] Hubert Mayer

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Meta

AK 27/12

12.09.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. AK 27/12 (REWIS RS 2012, 3290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3290

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