Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 1 ARs 22/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 368

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Gegenstand

Antwort auf Anfrage des 5. Strafsenats zur rückwirkenden Anwendung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


Tenor

Die beabsichtigte Entscheidung des anfragenden 5. Strafsenats widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.

Gründe

1

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

Aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Auslegung durch den [X.] ergibt sich für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB.

3

Er hat daher beim 4. Strafsenat angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, bei den anderen Strafsenaten, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt wird.

4

Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Er stimmt der Rechtsauffassung des 5. Strafsenats zu.

5

Ob die Konvention eine einschränkende Auslegung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert und gegebenenfalls in welchem Umfang lässt der Senat offen.

[X.]                              [X.]

                Elf                                   Jäger

Meta

1 ARs 22/10

15.12.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 9. November 2010, Az: 5 StR 394/10, Beschluss

Art 103 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 2 MRK, Art 7 Abs 1 S 2 MRK, Art 46 Abs 1 MRK, § 2 Abs 6 StGB, § 66b Abs 3 S 1 StGB, § 67d Abs 1 S 1 StGB vom 20.12.1984, § 67d Abs 3 S 1 StGB, Art 1a Abs 3 StGBEG vom 31.01.1998, § 132 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2010, Az. 1 ARs 22/10 (REWIS RS 2010, 368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 368

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