Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:070120B5STR592.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 592/19
vom
7. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28.
Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, zum
Adhäsionsausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass Zinsen seit dem 16. März 2019 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin in der [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Auf die Sachrüge war lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. [X.] der vom [X.] ab Rechtshängigkeit zugesprochenen Zinsen ist der Tag nach Eingang der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Dezember 2018
4 StR 292/18,
NStZ-RR 2019, 96 mwN).
1
-
3
-
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der
Senat:
Die Taten 1 und 2 gemäß den Urteilsgründen erfüllen jedenfalls den [X.] des § 176 Abs. 4
Nr. 3 Buchst. b StGB.
Sander
Schneider
König
Berger
Köhler
Vorinstanz:
[X.], [X.], 28.05.2019 -
284 [X.] (509 KLs) (42/18)
2
3
Meta
07.01.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2020, Az. 5 StR 592/19 (REWIS RS 2020, 11974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11974
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.