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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:230420B1STR94.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 94/20
vom
23. April
2020
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am
23. April
2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO, §
354 Abs.
1 StPO analog
beschlossen:
Die Revision
des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, zum Adhäsionsausspruch in Ziffer II.1. des Tenors jedoch mit
der Maßgabe, dass Zinsen
seit dem 3. Oktober 2019 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben-
und Adhäsionskläger in
der Revisi-onsinstanz
erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Auf die Sachrüge war lediglich im Adhäsionsausspruch der Zeitpunkt der Verzinsung zu ändern. Zinsbeginn
der vom Landgericht ab Rechtshängigkeit
zugesprochenen Zinsen
ist der Tag nach Eingang der [X.]
-
3
-
bei Gericht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7.
Januar 2020
5
StR 592/19 Rn.
1 und vom 5.
Dezember 2018
4
StR 292/18 Rn.
2 mwN).
Raum
Bellay
Bär
Hohoff
Pernice
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
114 Js 30265/19 9 Ks
Meta
23.04.2020
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2020, Az. 1 StR 94/20 (REWIS RS 2020, 11663)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11663
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 587/19 (Bundesgerichtshof)
1 StR 135/21 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 592/19 (Bundesgerichtshof)
4 StR 383/19 (Bundesgerichtshof)
6 StR 119/20 (Bundesgerichtshof)
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