Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2020, Az. 6 StR 119/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11414

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:150720B6STR119.20.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 119/20

vom
15. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 2020 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO be-schlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten [X.] in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2019 gewährt.
Der Beschluss des [X.] vom 16.
Januar 2020, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verwor-fen worden ist, ist damit gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen dahin geändert, dass Zinsen betreffend die Nebenklägerin L.

erst ab dem 15. August 2019 und betref-fend die Nebenklägerin K.

erst ab dem 10. September 2019 zu zahlen sind; außerdem entfällt die Feststellung der Verpflich-tung zum Ersatz der künftigen immateriellen Schäden der [X.]; insoweit wird von einer Entscheidung abgese-hen (siehe [X.], Beschluss vom 12. November 2019

3 [X.]; Urteil vom 10. Juli 2018

VI ZR 259/15, NJW-RR 2018, 1426, 1427 mwN).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die den Neben-
und Adhäsionsklägerinnen hierdurch entstandenen not--
3
-
wendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstande-nen besonderen Kosten zu tragen.
Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche

Meta

6 StR 119/20

15.07.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2020, Az. 6 StR 119/20 (REWIS RS 2020, 11414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11414

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Zitiert

VI ZR 259/15

3 StR 436/19

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