Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2020, Az. 4 StR 461/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11941

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:290120B4STR461.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 461/19
vom
29. Januar 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
Januar
2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 10. April 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 22. August 2019 mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahin abgeändert wird, dass Zinsen seit dem 11. April 2019 zu zahlen sind
(vgl. [X.], Beschluss
vom 5.

4
StR 292/18). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Quentin
Feilcke

Vorinstanz:
[X.], [X.], 10.04.2019

12 Js 2087/17 51 [X.]

Meta

4 StR 461/19

29.01.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2020, Az. 4 StR 461/19 (REWIS RS 2020, 11941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11941

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