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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:290120B4STR461.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 461/19
vom
29. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29.
Januar
2020
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 10. April 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 22. August 2019 mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahin abgeändert wird, dass Zinsen seit dem 11. April 2019 zu zahlen sind
(vgl. [X.], Beschluss
vom 5.
4
StR 292/18). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin
Feilcke
Vorinstanz:
[X.], [X.], 10.04.2019
12 Js 2087/17 51 [X.]
Meta
29.01.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2020, Az. 4 StR 461/19 (REWIS RS 2020, 11941)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11941
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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